Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken können zukünftig von einer steuerlichen Vereinfachung profitieren.
Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken können zukünftig von einer steuerlichen Vereinfachung profitieren.
Dabei wird auf Antrag des Steuerpflichtigen unterstellt, dass kleine Photovoltaikanlagen bzw. vergleichbare Blockheizkraftwerke von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurden. Gewinne oder Verluste aus diesen Anlagen werden dann einkommensteuerlich nicht berücksichtigt. Eine aufwändige Prognoseberechnung kann insoweit entfallen.
Hintergrund
Die Vereinfachungsregelung gilt nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Juni 2021 für
⦁ (kleine) Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden und
⦁ vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen erfüllt sind.
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