Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen

Hessen
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Der Bundesrat hat am Freitag im zweiten Durchgang zwei Gesetze beschlossen, die Strafbarkeitslücken beim Stalking schließen und den Besitz und das Verbreiten von Missbrauchsanleitungen unter Strafe stellen.



Bereits am Donnerstag hatte der Bundestag entschieden, dass das Betreiben von illegalen Handelsplattformen im Internet strafbar wird. Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) sagte hierzu: „Mit den neuen Gesetzen wird die digitale Welt ein weiteres Stück sicherer. Viele Straftaten, die früher in der analogen Welt begangen wurden, haben sich in das Internet verlagert. Ich fordere daher seit vielen Jahren eine digitale Agenda für das Recht, mit der die bestehenden Gesetze an diese neue Situation angepasst werden.“

Strafbarkeit des „Cyberstalkings“

„Durch die weitgehende Verschiebung unseres Lebens in den digitalen Raum haben sich zahlreiche neue Möglichkeiten ergeben, Opfer von Stalkern zu werden. Das neue Gesetz macht insbesondere das Cyberstalking strafbar: Über eine spezielle Software können Täter unbefugt auf Social Media-Konten oder Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und diese ausspähen. In anderen Fällen täuschen Täter die Identität ihres Opfers vor und legen in sozialen Medien Konten an, über die sie Bilder oder Nachrichten veröffentlichen. Diese Taten sollen durch das neue Gesetz erfasst werden. Dies begrüße ich sehr“, so die Justizministerin.

Strafbarkeit von Missbrauchsanleitungen

Justizministerin Eva Kühne-Hörmann erklärte: „Ich befürworte ausdrücklich die Einführung eines Straftatbestandes, mit dem die Verbreitung und der Besitz von Anleitungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern sanktioniert wird. Mit der Vorschrift wird eine Strafbarkeitslücke geschlossen, um Missbrauchstaten vorzubeugen und besser verhindern zu können. Solche abstoßenden Anleitungen kursieren vor allem im Darknet, was das Auffinden solcher Täter besonders erschwert. Hier müssen wir noch einen Schritt weitergehen: Ich fordere, dass auch die Herstellung von Missbrauchsanleitungen strafbar wird – nur so haben wir eine echte Chance, sexualisierte Gewalt an Kinder zu bekämpfen. Allerdings weise ich darauf hin, dass unsere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geeignete Werkzeuge an die Hand bekommen müssen, um im Internet effektiv ermitteln zu können.“

Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen

Eva Kühne-Hörmann lobte das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen: „Mit dem Gesetz wird eine sehr relevante Strafbarkeitslücke geschlossen. Nunmehr sollen auch die Betreiber vollautomatischer Handelsplattformen für illegale Güter strafrechtlich belangt werden können. Kein Kriminalitätsfeld entwickelt sich so dynamisch wie der Bereich Cybercrime. Auf Handelsplattformen im Internet können kriminelle Käufer und Verkäufer Schusswaffen, Drogen, Hackertools und gefälschte Dokumente austauschen – und das kinderleicht. So können komplexe Straftaten begangen werden, selbst von unerfahrenen Personen. Betreiber derartiger Websites machten sich auch nach der bisherigen Rechtslage strafbar, weshalb es eine Verschiebung hin zu vollautomatisiert arbeitenden Handelsplattformen gegeben hat. Diese Täter stellen lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung, haben aber keine Kenntnis darüber welche Transaktionen abgewickelt werden. Dies geschah bisher ohne strafrechtliches Risiko, was das heute beschlossene Gesetz ändert.“


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