Nun wurden auch die Höchstbeträge, die die Höhe der Fehlbelegungsabgabe begrenzen, aktualisiert. Dies teilte Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir (Grüne) in Wiesbaden mit.  

Die Fehlbelegungsabgabe muss an die Stadt oder Gemeinde gezahlt werden, wenn sich die finanziellen Voraussetzungen von Mieterinnen und Mietern soweit verbessert haben, dass ihnen die öffentlich geförderte Wohnung dann eigentlich nicht mehr zustehen würde. Konkret ist das der Fall, wenn das Einkommen von Mieterinnen und Mietern die Einkommensgrenze der Sozialwohnungsberechtigung um mindestens 20 Prozent überschreitet. Die Mieterinnen und Mieter können dann in der Wohnung bleiben, müssen allerdings einen Aufschlag auf die vergleichsweise niedrige Miete zahlen. Die Höhe dieser Fehlbelegungsabgabe richtet sich nach der Höhe der Überschreitung der Einkommensgrenze und wird begrenzt durch die Höchstbeträge.

Mit der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe wird von den Mieterinnen und Mieter ein nicht mehr gerechtfertigter Subventionsvorteil abgeschöpft, der in der Differenz zwischen der Miete der Sozialwohnung und der Miete einer vergleichbaren ungeförderten Wohnung besteht. Die vergleichbare Miete ist in der Höchstbetragsverordnung festgelegt. Die festgelegten Beträge mussten jetzt an die Mietenentwicklung angepasst werden. Mit der Aktualisierung der Höchstbeträge ist sichergestellt, dass auch künftig der nicht mehr gerechtfertigte Subventionsvorteil abgeschöpft werden kann.  

„Die Fehlbelegungsabgabe sorgt dafür, dass Mieterinnen und Mieter von Sozialwohnungen, deren Einkommen sich im Laufe der Zeit erhöht, ihren Beitrag für den sozialen Wohnungsbau leisten, von dem sie selbst profitiert haben und auch weiter profitieren“, sagte Wirtschafts- und Wohnungsbauminister Tarek Al-Wazir. „Letztendlich kommen die Erträge aus der Fehlbelegungsabgabe wieder denen zugute, die auf neue Sozialwohnungen angewiesen sind. Durch die Fehlbelegungsabgabe erhalten die Gemeinden zusätzliche Mittel, um auch künftig in den sozialen Wohnungsbau investieren zu können“, so der Minister.  

Die neuen Höchstbeträge gelten für alle Neufestsetzungen der Fehlbelegungsabgabe seit dem 1. Dezember 2021.


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