Elf mutmaßliche „ANOM“-Nutzer angeklagt

Hessen
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Die Generalstaatanwaltschaft Frankfurt am Main - Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) - hat beim Landgericht Frankfurt am Main Anklage gegen elf Angeschuldigte insbesondere wegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erhoben.



Den Angeschuldigten im Alter von 24 bis 47 Jahren wird unter anderem zur Last gelegt, unter Nutzung des Verschlüsselungsdienstes „ANOM“ zwischen Dezember 2020 und Juni 2021 unerlaubt Betäubungsmittel (Kokain, Amphetamin und Cannabis) von Spanien und aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt zu haben, um diese anschließend gewinnbringend zu veräußern.

Dafür sollen sich die Angeschuldigten derart organisiert haben, dass eine feste Struktur und Aufgabenverteilung entstand. Ein 33-jähriger Angeschuldigter aus Frankfurt am Main soll dabei den Kopf der Gruppierung gebildet und unter anderem sämtliche organisatorischen Absprachen, insbesondere hinsichtlich anstehender Lieferungen und Verkäufe, getroffen haben. Insgesamt steht die Tätergruppierung im Verdacht, im Tatzeitraum gewinnbringend insgesamt mindestens 3.000 Kilogramm Cannabis, 315 Kilogramm Kokain, 113 Kilogramm Amphetamin, 677 Liter Amphetaminöl und 13 Kilogramm Methamphetamin verkauft zu haben. Im Nachgang der im Juni 2021 erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen wurden eine Bargeldsumme in Höhe von über 560.000,- Euro sowie sechszehn zum Teil mit professionellen Verstecken ausgestattete Kurierfahrzeuge, ca. 100 Kilogramm Haschisch, 78 Kilogramm Marihuana, 67 Kilogramm Amphetaminöl, 3 Kilogramm Methamphetamin und 830 Gramm Kokain sowie 6 halbautomatische Selbstladepistolen samt 631 Patronen sichergestellt. Acht der Angeschuldigten befinden sich aufgrund von Haftbefehlen des Amtsgerichts Frankfurt am Main weiterhin in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen gegen weitere Mitglieder der Bande sowie zum Teil wegen weiterer Taten dauern an.

Das Landgericht Frankfurt am Main muss nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden, weswegen noch keine Termine für eine Hauptverhandlung feststehen.


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