Beide Gesetze laufen Ende 2022 aus. Anlässlich der Verlängerung beider Gesetze werden wichtige Anpassungen vorgenommen. Dies teilte Wirtschafts- und Wohnungsbauminister Tarek Al-Wazir (Grüne) am Mittwoch bei der ersten Lesung der Gesetze im Hessischen Landtag mit. „Unser Ziel ist, dass jede und jeder in Hessen eine angemessene Wohnung zu einem bezahlbaren Preis finden kann. Darum stellen wir Rekordmittel für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung und unterstützen diejenigen, deren Einkommen unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen liegt“, sagte Al-Wazir. Gerade Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen seien besonders angewiesen auf bezahlbaren Wohnraum.

„Darum wollen wir die Einkommensgrenze für Familien durch die Erhöhung des Anrechnungsbetrags für Kinder anheben und festschreiben, dass auch dieser zukünftig alle drei Jahre automatisch angepasst wird. Damit wollen wir sicherstellen, dass der Kreis derjenigen, die die Förderung des Landes nutzen können, nicht kleiner wird“, so der Minister. Die nächste Anpassung geschieht zum 1. Januar 2023, angesichts der Preisentwicklung der letzten Zeit ist eine deutliche Erhöhung zu erwarten.

Zusätzlich soll die Berechnung des Gesamteinkommens angepasst werden. Die Höhe des Gesamteinkommens entscheidet unter anderem darüber, ob jemand berechtigt ist, eine Sozialwohnung zu beziehen. „Wir wollen zukünftig Haushalte mit mindestens einem Kind, unabhängig davon ob verheiratet, alleinerziehend oder verpartnert, besonders fördern. Der aktuelle Absetzungsbetrag für junge Ehepaare und Lebenspartner unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht, ist nicht mehr zeitgemäß“, sagte Al-Wazir. Den Absetzungsbetrag, der bei der Ermittlung des Gesamteinkommens eine Rolle spielt, sollen damit zukünftig diejenigen unabhängig vom Familienstand erhalten, die mit mindestens einem Kind in einem Haushalt leben.

Die Neufassungen der beiden Gesetze zur sozialen Wohnraumförderung enthalten außerdem: Berücksichtigung weiterer steuerfreier Einkünfte wie Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld bei der Einkommensermittlung sowie erweiterte Handlungsmöglichkeiten für Kommunen, den Wohnberechtigungsschein zu widerrufen, wenn eine Sozialwohnung leer steht oder als Zweitwohnung genutzt wird.


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