Die Möglichkeit dazu hat Hessen im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) realisiert. Seit Juni 2020 steht der Onlinedienst Arbeitslosengeld II für Kommunale Jobcenter in ganz Deutschland zur Verfügung, seit kurzem auch in ukrainischer Sprache. Die Finanzierung des digitalen Angebots erfolgt durch Mittel des Onlinezugangsgesetz(OZG)-Konjunkturprogrammes.

Staatssekretär Dr. Markus Richter, CIO des Bundes, betont: „Der ALG II-Online-Dienst, den Hessen realisiert hat, ist einer der großen Erfolge aus der OZG-Umsetzung. Damit werden die Vorteile des „Einer für Alle“-Prinzips für die Kommunen sehr schön belegt. Der Ukrainisch-sprachige Online-Dienst unterstreicht das noch mal zusätzlich. Ich hoffe, dass dadurch noch weitere Optionskommunen den EfA-Service nachnutzen und wir einen echten Mehrwert für Nutzerinnen und Nutzer schaffen.“ Anne Janz, Staatssekretärin im hessischen Ministerium für Soziales und Integration, unterstreicht die gut funktionierende Zusammenarbeit zwischen dem Bund, der die Übersetzung des Antrags in ukrainische Sprache beisteuerte sowie dem Land und den Kommunen. „Durch den völkerrechtswidrigen Angriff Russlands sind viele Menschen aus der Ukraine zu uns geflüchtet. Hessen hat bereits mit Bekanntgabe der Rechtskreisänderung vom AsylbLG zum SGB II begonnen, eine Antragsstrecke in ukrainischer Sprache zu entwickeln“, sagt Janz. 

Hessen arbeitet an der Umsetzung des OZG-Projekts „Arbeitslosengeld II“ gemeinsam mit kommunalen Fachexperten und Fachexpertinnen aus verschiedenen Bundesländern sowie dem Hessischen Städtetag und dem Niedersächsischen Landkreistag. Der Kommunale IT-Dienstleister ekom21 stellt den Onlineantrag anderen Bundesländern zur Verfügung. Patrick Burghardt, Digitalstaatssekretär und CIO des Landes Hessen, erklärt: „Hessen engagiert sich im gemeinsamen Programm von Bund und Ländern zur Umsetzung des OZG intensiv. Schon sehr frühzeitig haben wir die Federführung zur Entwicklung des Online-Antrags auf Arbeitslosengeld II für Kommunale Jobcenter in den Optionskommunen übernommen und das Verfahren zügig und nutzerorientiert umgesetzt. Wir freuen uns, dass die hessische Lösung bereits in zahlreichen Bundesländern zum Einsatz kommt –  eben „Einer für alle“, oder zumindest für viele. Der Online-Antrag ist der sichtbare Beleg, dass der vom IT-Planungsrat eingeschlagene Weg zum Ziel führt und das EfA-Prinzip einen wesentlichen Beitrag zur föderalen Umsetzung des OZG leistet.“

Neben dem Hauptantrag steht bereits seit 2021 auch ein kombinierter Leistungsantrag zur Weiterbewilligung sowie der Mitteilung von Veränderungen in digitaler Form zur Verfügung. Bis zum Ende des Jahres wird dieses Angebot schrittweise erweitert und auch die Bewilligung von einmaligen Leistungen und Darlehen bei unabweisbarem Bedarf wird digital möglich sein. Eine Übersicht, in welchen Kommunen eine Onlineantragstellung möglich ist, findet sich auf der Sozialplattform www.sozialplattform.de .


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