Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer war vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Landgericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld i.H.v. € 1.000,00. Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz erhob der Beschwerdeführe hiergegen sofortige Beschwerde.

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. „Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde konnte diese Frist nicht wahren“, begründete das OLG die Entscheidung. Schriftsätze müssten elektronisch eingereicht werden (§ 130d ZPO). „Die Einreichung als elektronisches Dokument stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung da“, betont das OLG. Dies gelte grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrsche oder nicht.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.


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