Regeln für Verbrennung pflanzlicher Abfälle

Hessen

Mit Frühlingsbeginn ist auch der Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern für die vergangene Winterperiode weitgehend abgeschlossen. Hierbei fallen große Mengen an pflanzlichen Abfällen an. Aus diesem Anlass weist das Regierungspräsidium Darmstadt auf die rechtlichen Grenzen beim Verbrennen dieser Abfälle hin. Abfälle müssen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz grundsätzlich verwertet werden. Dies gilt auch für pflanzliche Abfälle wie Grün- und Astschnitt.

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Die Gartenabfälle lassen sich beispielsweise durch Kompostierung verwerten, entweder im eigenen Garten oder – bei größeren Mengen – in einer Kompostierungsanlage. Außerdem können diese zu Holzhackschnitzeln verarbeitet werden, um Energie zu gewinnen. Das ist durch Abgabe in einer dafür zugelassenen Recyclinganlage möglich. Beim Verbrennen von Gartenabfällen hingegen handelt es sich um eine klassische Beseitigungsmaßnahme, da aus einer offenen Verbrennung kein energetischer Nutzen gezogen wird. Darüber hinaus enthält der Feuerqualm neben zahlreichen Schadstoffen auch erhebliche Feinstaubanteile, ist folglich gesundheitsschädlich – und grundsätzlich verboten.

Nur wenn es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, die pflanzlichen Gartenabfälle zu verwerten, kommt es ausnahmsweise Betracht, diese durch Verbrennen zu beseitigen. Solche Ausnahmen sind beispielsweise Ungezieferbefall oder Pflanzenkrankheiten. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ (PflAbfV) aus dem Jahr 1975 einzuhalten.

Dazu zählen zum Beispiel Mindestabstände zu Gebäuden, Verkehrswegen und Grundstücksgrenzen sowie die Begrenzung auf bestimmte Tageszeiten und Witterungsbedingungen. Auch muss das Verbrennen dort erfolgen, wo die Abfälle entstehen – und es dürfen keine anderen Abfälle mit verbrannt werden. Hervorzuheben ist die Anzeigepflicht bei der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Tage vor der vorgesehenen Verbrennung. Wer die geltenden Vorgaben nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann entsprechend belangt werden.

Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen aus abfallrechtlicher und abfallwirtschaftlicher Sicht gegen Brauchtumsfeuer. Dazu gehören das Oster-, Mai-, Sonnenwend- oder Hutzelfeuer. Voraussetzung ist aber auch hier, dass ausschließlich unbehandelte, naturbelassene Hölzer und Reisig verfeuert werden. Bau- und Abbruchhölzer, Sperrmüll oder andere Abfälle dürfen nicht verbrannt werden. Die zuständigen Gemeinde- und Stadtverwaltungen sollten jedoch auch über solche Vorhaben von den Verantwortlichen vorab informiert werden, um kostspielige Feuerwehreinsätze zu vermeiden.

Städte und Gemeinden können ergänzende oder konkretisierende Regelungen erlassen. Daher sollten sich die Bürgerinnen und Bürger bei den örtlichen Stellen informieren. Außerdem gilt es, darauf zu achten, dass in bereits länger aufgeschichteten Gehölz- und Strauchschnitthaufen Tiere Unterschlupf gefunden haben könnten. Hier wäre es zu deren Schutz gegebenenfalls sinnvoll, die Haufen umzusetzen, bevor sie verbrannt werden.

Links:

Hinweise für Bürgerinnen und Bürger zum Thema “Garten- und Pflanzenabfall”: https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt-und-energie/abfall/interessantes-fuer-buergerinnen-und-buerger/garten-und-pflanzenabfall

Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV): https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-PflAbfVHEpP1


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