Kassel: Zwei Straßenräuber von Polizei festgenommen

Hessen

Einen schnellen Fahndungserfolg konnte die Kasseler Polizei in der Nacht zum Samstag für sich verbuchen.

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Gegen 04.40 Uhr waren zwei junge Männer im Alter von 19 und 20 Jahren nach einem Kneipenbesuch in einer Straßenbahn vom Königsplatz kommend in Richtung Holländische Straße unterwegs.

Bereits in der Bahn fielen den späteren Geschädigten zwei weitere männliche Personen auf, von denen sie angesprochen wurden. Die beiden späteren Täter fragten nach einem Handy und wollten damit telefonieren. Dies wurde von den beiden Geschädigten abgelehnt. Nach die beiden dann an der Haltestelle Halit-Platz ausgestiegen waren, folgten ihnen die beiden Täter. Direkt nach dem Aussteigen zog einer der beiden Täter, ein 34-jähriger aus Kassel, eine Spritze aus der Tasche und bedrohte den 19-jährigen Fuldataler damit. Die beiden Geschädigten wollten dann weg rennen. Dies gelang ihnen jedoch nicht.

Der 34-jährige nahm dem 19-jährigen seine Geldbörse ab  und riss ihm auch eine hochwertige Armbanduhr vom Handgelenk. Der 36-jährige Mittäter aus Kassel verhielt sich eher passiv, rannte dann jedoch nach der Tat mit dem 34-jährigen in Richtung Bunsenstraße weg. Da es den Täter nicht gelungen war, den Geschädigten auch ihre Handys abzunehmen, konnten diese sofort den Notruf der Polizei wählen und den Sachverhalt mitteilen. Durch die Einsatzzentrale des Polizeipräsidium Nordhessen wurden umgehend mehrere Funkstreifen zum Tatort entsandt. Im Zuge der eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen gelang es dann zwei Streifenwagenbesatzungen die beiden Täter im Bereich der Uni-Baustelle in der Moritzstraße zu lokalisieren. Als die Beamten die beiden dann kontrollieren wollten, versuchte diese weiter zu flüchten. Den Polizisten gelang es jedoch diese Flucht sofort zu unterbinden und die beiden Täter festzunehmen. Bei der Durchsuchung des 34-jährigen wurde dann die Geldbörse des 19-jährigen Geschädigten aufgefunden. Die beiden Täter sind bei der Polizei hinreichend bekannt. Nach den durchgeführten strafprozessualen Maßnahmen mussten sie jedoch wieder auf freien Fuß gesetzt werden, da keine ausreichenden Gründe für eine richterliche Vorführung vorlagen.


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