Gerichtsurteil: Wenn Kfz-Werkstatt und Gutachter unter einem Dach sitzen...

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Der Verursacher eines Verkehrsunfalls muss dem Geschädigten die Rechnung für ein Schadensgutachten dann nicht erstatten, wenn der Gutachter wegen Zugehörigkeit zur Reparaturwerkstatt erkennbar nicht neutral ist. Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass ein Geschädigter aus einem Verkehrsunfall, der einen Gutachter mit der Schadensfeststellung beauftragt, obwohl dieser erkennbar demselben Unternehmen zugehörig ist wie die Werkstatt, welche die Reparatur durchgeführt hat, die Kosten des Gutachtens selbst tragen muss (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 18.10.2023, Aktenzeichen 39 C 30/23).



Das Fahrzeug des Geschädigten ist durch Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt worden. Er beauftragte sodann ein Sachverständigenbüro mit der Feststellung des Schadens und zugleich dessen Reparatur. Der Gutachter war jedoch schon dem Namen nach erkennbar derselben Firma zugehörig, wie die Reparaturwerkstatt. Die Gutachterkosten in Höhe von 665,26 € beglich die Versicherung des Unfallverursachers, verlangte diese aber nun von dem Geschädigten zurück, nachdem sie von der Verbindung zwischen Gutachter und Werkstatt Kenntnis erlangt hatte. Das Amtsgericht hat den Geschädigten zur Rückzahlung verurteilt.

Zwar könne dieser aus einem Verkehrsunfall an sich auch die Kosten des Gutachtens zur Feststellung des Schadens ersetzt verlangen, damit er die Höhe der anfallenden Reparaturkosten kontrollieren und deren Berechtigung zugleich nachweisen kann. Das setzt aber voraus, dass der Gutachter im Verhältnis zu der Reparaturwerkstatt neutral ist. Andernfalls ist das Gutachten ungeeignet und der Geschädigte bleibt auf den Kosten jedenfalls dann sitzen, wenn er dies erkennen konnte. Beides war nach der Ansicht des Amtsgerichts hier der Fall, weil das Sachverständigenbüro und die Werkstatt derselben Gesellschaft gehören. Auch habe der Geschädigte das erkennen müssen. Denn die gleichzeitige Beauftragung von Begutachtung und Reparatur auf demselben Formular habe ebenso auf eine Verflechtung hingewiesen, wie die Tatsache, dass beide dieselbe Anschrift haben. Auch sei der Name der zuständigen Person für die Reparatur mit demjenigen des Inhabers des Sachverständigenbüros identisch.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


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