Das Amtsgericht Gelnhausen hat entschieden, dass das Aufstellen einer Überwachungskamera bereits dann unzulässig ist, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann (Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024, Aktenzeichen 52 C 76/24). Der Grundstückseigentümer hat gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt dahingehend, dass die von diesem betriebene Kamera so eingerichtet werden müsse, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann.


