Orientierung am christlichen Menschenbild kein Befangenheitsgrund

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Bezeichnet ein Parteivertreter die rechtlichen Ausführungen des erkennenden Richters als „rührselig“ und erläutert dieser, dass er seine Erwägungen am christlichen Menschenbild orientiere, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit nun veröffentlichter Entscheidung den Befangenheitsantrag zurückgewiesen.

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Der Kläger begehrt von dem Beklagten Miete und Nutzungsentschädigung für Gewerberaum, den der - verstorbene - Vater des Beklagten vom Kläger angemietet hatte. Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den zuständigen Einzelrichter hat dieser in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage dargestellt und eine Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich angeregt. Einer der beiden Prozessbevollmächtigten des Klägers äußerte daraufhin, dass er die Erwägungen des Gerichts für „rührselig“ halte. Der Einzelrichter erläuterte, dass er sich bei seinen Erwägungen an einem „christlichen Menschenbild“ orientiere, was die Klägerseite möglicherweise als übergriffig empfinde, falls zu diesen Werten keine Beziehung bestehe. Der Kläger lehnte nachfolgend den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diesen Antrag haben die für die Entscheidung zuständigen Mitglieder des 2. Zivilsenats (Mietrechtssenats) zurückgewiesen.

Es sei nicht zu beanstanden, dass der abgelehnte Richter auf die Kritik an seiner rechtlichen Bewertung als „rührselig“ hin darauf verwiesen habe, seine Entscheidungen an seinem christlichen Menschenbild zu orientieren. Auch der Kläger behauptet nicht, dass der Richter damit erklärt habe, seine Entscheidung nicht nach rechtlichen, sondern ausschließlich nach religiösen Maßstäben zu treffen. Der Richter habe für eine verständige Partei damit lediglich auf den Vorwurf der „Rührseligkeit“ hin angedeutet, dass er in seine rechtlichen Wertungen auch christliche Werte einfließen lasse. „Dies widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht der in Art. 97 Abs. 1 GG normierten Bindung des Richters an das Gesetz, sondern ist sogar geboten“, führte der Senat weiter aus, „das christliche Menschenbild bildet einen wichtigen geistesgeschichtlichen Hintergrund insbesondere des Grundgesetzes und ist prägend für das Verständnis der Menschenwürdegarantie und der Grundrechte.“ Dies wiederum wirke sich anerkanntermaßen auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne umgekehrt ein Grundrechtsverstoß vorliegen, wenn ein Zivilgericht diesen grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht oder unzutreffend berücksichtige. Gerade bei der Auslegung und Anwendung mietrechtlicher Vorschriften müssten die Gerichte die grundrechtlichen Wertungen berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen herstellen. Der abgelehnte Richter habe auch zu Recht im Hinblick auf die spöttisch und herabsetzend wirkend könnende Formulierung „rührselig“ auf das Sachlichkeitsgebot verwiesen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.


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