aktualisiert am 15. Dezember 2023

Ukrainehilfe MKK

Der Krieg in der Ukraine zwingt viele tausend Menschen in die Flucht. Sie suchen Hilfe und Schutz, auch in unserer Region an Main und Kinzig. Diese Seite soll Orientierung bieten, wie sich Hilfsbereite einbringen und wo sich Hilfesuchende hinwenden müssen.

(Diese Seite wird regelmäßig ergänzt und erweitert.)

Ansprechpartner für Menschen der Ukraine

Die Menschen aus der Ukraine, die einen Aufenthaltstitel oder eine Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde erlangt haben, erhalten in ganz Deutschland einheitlich Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. Für den Main-Kinzig-Kreis heißt das: Für erwerbsfähige Personen unterhalb der Regelaltersgrenze (65 Plus) ist das Kommunale Center für Arbeit – Jobcenter zuständig. Dort werden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Teil (SGB II) erbracht. Für Personen, die die Regelaltersgrenze (65 Plus) erreicht haben ist das Amt für soziale Förderung und Teilhabe des Main-Kinzig-Kreises zuständig. Dort werden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Teil (SGB XII) erbracht.

Helfen und Hilfe erhalten

Wenn Sie eine Wohnung für Kriegsvertriebene aus der Ukraine bereitstellen können, dann melden Sie sich bitte über dieses Online-Formular.

Wenn Sie Ihre guten Sprachfähigkeiten in Ukrainisch oder Russisch einsetzen möchten, um bei Bedarf für ukrainischsprachige Menschen zu übersetzen, dann melden Sie sich bitte über die E-Mailadresse integration@mkk.de.

Wenn Sie Geld spenden wollen finden Sie hier Informationen: Hilfe für die Menschen in der Ukraine | tagesschau.de

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Erwerbsarbeitsplätze anbieten können oder offen sind für ein Kontaktgespräch, dann melden Sie sich bitte über dieses >> Onlineformular oder direkt über die E-Mailadresse arbeit@mkk.de. Das KCA hat zudem Schnellinfos für Arbeitgeber (PDF) zusammengestellt.

Um die Anmietung von Wohnungen kümmern sich die jeweiligen Städte und Gemeinden. Kontakte zu den Rathäusern finden sich auf dieser Seite: MKK -Städte und Gemeinden.

Was wird gesucht?

  • Wohnungen
  • Haus / Häuser
  • Ferienwohnungen
  • Hotels oder Apartments

Rufnummer für alle Fragen zu Mietangelegenheiten

Für alle Fragen zu Mietangelegenheiten im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise steht eine separate Rufnummer des Main-Kinzig-Kreises zur Verfügung. Diese erreichen Sie unter 06051 9741-40900 von Montag bis Freitag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von Montag bis Donnerstag 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr.

Ukrainische Kriegsvertriebene, die in der Zuständigkeit des Sozialgesetzbuchs II (Kommunales Center für Arbeit – Jobcenter, KCA) oder des Sozialgesetzbuchs XII (Amt für soziale Förderung und Teilhabe, Sozialamt) liegen, müssen ihren Mietbedarf (Kosten der Unterkunft: Kaltmiete + Nebenkosten) dem KCA bzw. Sozialamt durch die Vorlage einer Kopie oder Scans des Mietvertrags nachweisen. Grundsätzlich zahlen Ämter die Miete an die Leistungsberechtigten, die diese dann selbst an ihre Vermieter*innen überweisen. Mit Zustimmung des Leistungsbeziehenden dürfen die Ämter Mietzahlungen direkt an Vermieter*innen leisten. Aufgrund des außergewöhnlich hohen Antrags- und Nachweisaufkommens, ist eine Verzögerung in der Abwicklung leider nicht zu verhindern. Es wird um Verständnis gebeten, verbunden mit der Zusicherung, dass in allen Fällen zügige und gütliche Lösungen angestrebt werden.

Bei Fragen zu notwendigen Meldeschritten, zur Unterbringung, zur Krankenversicherung und weiteren Themen kann man sich beim Main-Kinzig-Kreis melden unter der Mailadresse ukraine@mkk.de.

Aber auch in den Unterkünften und auf dem Postwege erhalten alle Kriegsvertriebene aus der Ukraine nähere Informationen dazu, welche Schritte nach der Unterbringung folgen. Der Main-Kinzig-Kreis hat zudem ein Infotelefon unter 06051-8518000 geschaltet.

Wenn eine Person oder eine Personengruppe, die sich auf dem Weg aus der Ukraine in Richtung Main-Kinzig-Kreis befindet, noch nicht definitiv weiß, wo sie privat und dauerhaft unterkommen kann, muss sie sich an die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung wenden, unabhängig von der Gruppengröße: Ankunftszentrum Gießen, Lilienthalstraße 2, 35394 Gießen (nähere Informationen hier: Aktuelles zur Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine | Regierungspräsidium Gießen (hessen.de)).

Allgemeine Informationen zu Einreise, Aufenthalt, Gesundheit, Arbeit und vielem mehr finden sich auf germany4ukraine (auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch).

Das Generalkonsulat in Frankfurt ist erreichbar unter Telefon 069-29720920 sowie per Mail gc_def@mfa.gov.ua.

Ein Bildwörterbuch zum kostenlosen Download, empfohlen vom Duden-Verlag, ist hier zu finden.
>> Bilderwörterbuch in Ukrainisch von Carlotta Klee und der TüftelAkademie (tueftelakademie.de)

FAQs für Geflüchtete aus der Ukraine

Für eine kurze Übergangszeit werden im Main-Kinzig-Kreis Vertriebene aus der Ukraine teils in Großunterkünften untergebracht. Solange die Menschen dort wohnen, haben sie schon einen rechtlich gesicherten Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Da der Verbleib in diesen sogenannten Notunterkünften nur vorübergehend ist, erfolgt keine Anmeldung bei den örtlichen Einwohnermeldeämtern. Es werden keine Fiktionsbescheinigungen ausgehändigt und es kann auch kein Bankkonto eröffnet werden. Damit ist der Zugang zu Leistungen nach den Bestimmungen der Sozialgesetzbücher II oder XII ausgeschlossen – zumindest so lange sie in diesen Notunterkünften wohnen. Menschen, die in Notunterkünften wohnen, bekommen die tatsächlich zustehende Regelleistung gemäß Asylbewerberleistungsgesetz in bar ausgezahlt.

Der Anspruch auf diese Leistungen, also nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vertriebenen aus der Ukraine in andere, dauerhafte Unterkünfte oder Wohnungen vermittelt werden können.

Bitte beachten: Die Bewohnerinnen und Bewohner von Notunterkünften können sich nicht den Wohnort und die Wohnung aussuchen, in die sie weitervermittelt werden, solange sie Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen. Zum Zeitpunkt des Umzugs in dauerhaften Wohnraum erhalten die Vertriebenen eine Fiktionsbescheinigung, die den Aufenthalt für weitere 6 Monate legitimiert. Außerdem erhalten sie nähere Informationen, wie sie Leistungen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs beantragen können.

Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind und eine dauerhafte Unterkunft in einer Stadt oder Gemeinde im Main-Kinzig-Kreis bezogen haben, müssen sich zunächst im Rathaus des neuen Wohnorts melden. Nach der Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt muss ein Termin bei der Ausländerbehörde vereinbart werden. Das geht ganz einfach online über den folgenden Link: Termin bei der Ausländerbehörde.

Die Ausländerbehörde wird dann an die angegebene Kontaktmailadresse einen Vorsprachetermin übersenden.

Wer als Geflüchteter aus der Ukraine schon eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen hat, muss für dessen Verlängerung nicht zur Ausländerbehörde zu gehen. Ein Gesetz in Deutschland hat die Verlängerung erheblich erleichtert: Die Erlaubnis verlängert sich automatisch bis zum 4.3.2025. Es bedarf keiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde. Wer vorzeitig in die Ukraine zurückkehrt und somit keines längeren Schutzes in Deutschland bedarf, hat dies jedoch umgehend zu melden. Alle Betroffenen werden über die weitere Vorgehensweise auch direkt informiert.

Erforderliche Identitätsdokumente – Was müssen Sie tun, wenn…

Sie oder Ihr/e Kind/er einen biometrischen ukrainischen Nationalpass besitzen, der bereits abgelaufen ist oder demnächst ablaufen wird?

  • Die Verlängerung von biometrischen Nationalpässen erfolgt durch das ukrainische Generalkonsulat, Vilbeler Str. 29, 60313 Frankfurt am Main

Sie nur einen ukrainischen Inlandspass besitzen?

  • Die Bestätigung Ihrer Personalien erfolgt durch das ukrainischen Generalkonsulat, Vilbeler Str. 29, 60313 Frankfurt am Main
  • Alternativ können Sie eine beglaubigte Übersetzung dieses Inlandspasses vorlegen

Ihr/e Kind/er nur im Besitz einer ukrainischen Geburtsurkunde sind?

  • Die Eintragung Ihres/er Kindes/er in Ihren eigenen biometrischen Pass erfolgt durch das ukrainische Generalkonsulat, Vilbeler Str. 29, 60313 Frankfurt am Main
  • Zudem wird gebeten, eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde vorzulegen, wobei die genannte Eintragung in Ihren eigenen biometrischen Pass als vorrangig zu betrachten ist

Sie vor Abschluss der behördlichen Eintragungen nach der Heirat nach Deutschland geflüchtet sind?

  • Bitte legen Sie eine beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde vor – insbesondere bei unterschiedlichen Familiennamen, so dass die Zugehörigkeit im Familienverband von uns richtig erkannt werden kann.

Wer als ukrainischer Kriegsvertriebener in Deutschland Hilfen für den Lebensunterhalt benötigt, kann diese mit einem >> Online-Formular beantragen. Unter diesem Link können per Upload-Funktion auch zu einem bereits gestellten Antrag Dokumente nachgereicht werden.

Um Gelder überweisen zu können, wird ein deutsches Bankkonto benötigt. Der Main-Kinzig-Kreis empfiehlt daher, ein Bankkonto zu eröffnen und sich darüber hinaus auch bei einer Krankenversicherung versichern zu lassen.

>> Antrag auf weitere Leistungen für Personen über 65 Jahre nach dem SGB XII (PDF-Formular auf Deutsch und Ukrainisch)

Unter Vorlage eines gültigen biometrischen Ausweises oder eines Aufenthaltstitels mit Lichtbild und der Meldebescheinigung der Kommune, in der die Person dauerhaft wohnt, ist es möglich, bei einer Bank nach Wahl ein Konto zu eröffnen. Diese Bankverbindung ist dem Kommunalen Center für Arbeit – Jobcenter bzw. dem Amt für soziale Förderung und Teilhabe mitzuteilen, damit Leistungsansprüche zeitnah ausgezahlt werden können.

Leistungsbeziehende nach dem SGB II (beim Kommunalen Center für Arbeit – Jobcenter) bzw. dem SGB XII (Amt für soziale Förderung und Teilhabe) werden regelhaft in Deutschland krankenversichert. Sobald sie einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gestellt haben, wird Kontakt mit ihnen aufgenommen und auch bezüglich Unklarheiten zum Krankenversicherungsschutz gesprochen. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden vom Kommunalen Center für Arbeit – Jobcenter bzw. dem Amt für soziale Förderung und Teilhabe übernommen.

Kriegsvertriebene aus der Ukraine können in Deutschland bis zu 10.000 Hryvnia bei den teilnehmenden deutschen Banken und Sparkassen in Euro umtauschen. Der Umtausch kann in mehreren Teilbeträgen erfolgen und soll gebührenfrei sein. Es werden Banknoten zu 100, 200, 500 und 1.000 Hryvnia der derzeit gültigen Banknotenserien der Nationalbank der Ukraine akzeptiert. Der Umtausch in Euro erfolgt zu dem auf der Webseite der Bundesbank (www.bundesbank.de/wechselkurseuah ) bekanntgegebenen Wechselkurs.

Der Umtausch wird in einer von der Europäischen Zentralbank bereitgestellten Online-Anwendung erfasst, um sicherzustellen, dass die individuelle maximale Umtauschsumme nicht überschritten wird. Dabei wird die Identität jeder volljährigen geflüchteten Person, die am Umtausch teilnehmen möchte, erfasst und überprüft. Es werden die Dokumente akzeptiert, die auch für die Eröffnung eines Basiskontos durch Flüchtlinge aus dem ukrainischen Kriegsgebiet akzeptiert werden (siehe FAQ-Liste „Bankkonto/Krankenversicherung“) Der Umtausch ist zunächst für drei Monate möglich.

Weitere Informationen erteilen alle am Umtauschprogramm teilnehmenden Banken und Sparkassen.

Wer sich nach dem 1. Juni 2022 als ukrainischer Kriegsvertriebener in Deutschland registriert, muss direkt einen Antrag auf Leistungen stellen, sofern er über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt. Dazu existiert ein gemeinsamer >> Online-Antrag von Kommunalem Center für Arbeit (KCA) und dem Amt für soziale Förderung und Teilhabe speziell für Betroffene aus der Ukraine, also unabhängig vom Alter und individuellen Hintergründen. Die Menschen müssen nicht selbst angeben, in welchem Rechtskreis sie sich verorten – es reicht die einfache Antragsstellung. Die zuständige Institution kümmert sich dann automatisch. Ukrainische Kriegsvertriebene, die bereits vor dem 1. Juni 2022 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, werden von dem für sie zuständigen Amt kontaktiert und über alle weiteren notwendigen Schritte informiert.

Krankenkasse & Bankverbindung: Damit das KCA und das Amt für soziale Förderung und Teilhabe Leistungen für ukrainische Kriegsvertriebene gewähren können, ist es dringend empfohlen, dass Betroffene ein deutsches Bankkonto eröffnen. Sofern das Kommunale Center für Arbeit zuständig ist, müssen sich die Personen für eine gesetzliche Krankenkasse entscheiden, damit sie von einer vollständigen medizinischen Versorgung ohne finanzielle Risiken profitieren können. Die Wahl der Krankenkasse ist völlig frei, auf Wunsch händigt das KCA-Jobcenter Listen mit möglichen Krankenkassen aus. Ist das Amt für soziale Förderung und Teilhabe zuständig, können die Personen automatisch bei einer Krankenkasse angemeldet werden.

Beratung: Das Kommunale Center für Arbeit ist mit mobilen Beratungsteams in den Kommunen für ukrainische Kriegsvertriebene präsent und bietet vor Ort Einzelgespräche an. In diesem Rahmen findet auch ein Erst-Assessment statt, bei dem KCA-Mitarbeitende eruieren, welche beruflichen und sonstigen Fähigkeiten jede Person hat sowie welche Wünsche, Vorstellungen und Interessen bestehen.

Maßnahmen / Förderung: Das Kommunale Center für Arbeit konzipiert aktuell gemeinsam mit der ebenfalls kreiseigenen Gesellschaft für Arbeit, Qualifizierung und Ausbildung zeitnah Orientierungsangebote und Fortbildungen speziell für ukrainische Flüchtlinge. Näheres erfahren Sie im Gespräch mit Ihren Ansprechpartnern beim KCA.

Arbeitsaufnahme: Grundsätzlich haben ukrainische Kriegsvertriebene uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie können ohne besondere Voraussetzungen beispielsweise eine Ausbildung beginnen oder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ergreifen. Das KCA-Jobcenter berät und vermittelt geeignete Stellen aus der Region. Unternehmen, die offene Stellen gezielt mit ukrainischen Kriegsvertriebenen besetzen können, können sich an Erika Kollmann wenden, per Mail über AMIP-Ukraine@kca-mkk.deund per Telefon unter 06051 974141910.

Weitere Hilfsangebote: Für ukrainische Kriegsvertriebene steht eine Vielzahl an zusätzlichen, spezialisierten Hilfsangeboten zur Verfügung, die das Kommunale Center für Arbeit und das Amt für soziale Förderung und Teilhabe koordinieren. Diese Angebote umfassen beispielsweise Traumatherapie, Suchtberatung, Beratung zur Kinderbetreuung, Pflegeberatung und vieles mehr.

Unterlagen, Anträge oder Anfragen zur individuellen Situation einer Person sollten bevorzugt per Mail übermittelt werden. Das KCA-Jobcenter ist unter der Mailadresse KCA.Ukraine@kca-mkk.de erreichbar. Das Amt für soziale Förderung und Teilhabe ist unter der Mailadresse Ukraine-65Plus@mkk.de erreichbar.

Grundsätzlich ist bei Umzügen Folgendes zu beachten:

  • Bei Umzügen innerhalb des Main-Kinzig-Kreises ist unbedingt auf die erforderliche Ummeldung zu achten, damit immer die aktuelle Anschrift bei der Ausländerbehörde bekannt ist.
  • Bei Wegzug aus dem Main-Kinzig-Kreis ist unbedingt auf die erforderliche Anmeldung am neuen Wohnort zu achten, damit vorhandene Akten der neu zuständigen Ausländerbehörde zeitnah übersendet werden können.
  • Bei Wegzug außerhalb des Landes Hessen, ist vor dem geplanten Umzug ein formloser Antrag bei der Ausländerbehörde zu stellen.
  • Bei Zuzug in den Main-Kinzig-Kreis, ist unbedingt vor dem geplanten Umzug mit der Ausländerbehörde des vorherigen Wohnortes der Wohnsitzwechsel zu kommunizieren und ggfls. erforderliche Anträge sind dort zu stellen.

Für eine Betreuung und Unterstützung ist es erforderlich, dass Kriegsvertriebene aus der Ukraine krankenversichert sind. Hierfür erhalten sie bei Ersteinreise in den Main-Kinzig-Kreis einen Krankenschein, der für notwendige ärztliche und zahnärztliche Grundversorgung berechtigt. Ab dem Leistungsbezug nach SGB II bzw. SGB XII erfolgt eine Anmeldung bei einer Krankenkasse. Nähere Informationen gibt es im Zuge der Registrierung bzw. automatisch per Post für alle, die schon registriert sind.

Der Main-Kinzig-Kreis kann weiterhelfen, wenn Fragen zur medizinischen Betreuung auftreten, am besten per Mail an ukraine@mkk.de. Kurzfristig kann man telefonisch Rat erhalten über 116 117. In dringenden Fällen ist die Notrufnummer 112 zu wählen.

In den größeren zentralen Unterkünften finden medizinische Sprechstunden und auch Erstgespräche für die Menschen vor Ort statt. Weitere Informationen gibt es direkt in den Unterkünften.

>> Information zu Gesundheit in mehreren Sprachen (PDF)

Menschen, die mit HIV leben oder in Opioid-Substitutionstherapie sind, finden auf der Seite der Deutschen Aidshilfe weitere Informationen (auf Deutsch, Ukrainisch und Russisch).

>> Impfkalender (PDF)

Sowohl in den Erstunterkünften als auch in Arztpraxen kann man sich gegen Corona impfen lassen. Unter Impfung – Dein Pflaster gibt es die notwendigen Impfdokumente mit Informationen zur Impfung auf Ukrainisch.

Die Impfstoffe CoronaVac von Sinovac, Covilo von Sinopharm oder Covaxin von Bharat Biotech International Ltd. sowie Sputnik V von Gamelaya sind in der EU nicht zugelassen. Wer mit einem dieser Impfstoffe vollständig gegen das Coronavirus geimpft ist (zweimalige Impfung oder bereits schon eine Auffrischimpfung), dem empfiehlt die deutsche Ständige Impfkommission (Stiko) eine einmalige Impfung mit einem mRNA-Impfstoff im Mindestabstand von drei Monaten zur letzten Impfung. Die in der EU zugelassenen mRNA-Impfstoffe sind Comirnaty von Biontech (auch für Kinder ab fünf Jahre) und Spikevax von Moderna (Stiko-Empfehlung: ab 30 Jahre).

Wer nur eine Dosis eines der genannten, in der EU nicht zugelassenen Impfstoffe erhalten hat, dem empfiehlt die Stiko eine neue Impfserie mit Grundimmunisierung und Auffrischimpfung. Das gilt auch für Personen, die einen anderen in der EU nicht zugelassenen Impfstoff erhalten haben.

Neue Regelung für die Heimtier-Einreise aus der Ukraine ab 16. Juni 2023

Die Europäische Kommission hat entschieden, dass die in Deutschland geschaffenen erleichterten Einfuhrbedingungen mit Ablauf des 15. Juni 2023 aufzuheben sind, da seitens der ukrainischen Behörden versichert wurde, dass die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wieder vollumfänglich erfüllt werden können.

Seit dem 16. Juni 2023 sind bei der Einreise von Heimtieren (Hunde, Katzen und Frettchen) die allgemeingültigen Vorschriften somit wieder vollumfänglich einzuhalten:

  • Jedes Tier muss durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein
  • Es muss ein gültiger Impfschutz gegen die Tollwut vorliegen. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die Impfung nicht vor der Anbringung des Mikrochips erfolgen und die Tollwut-Erstimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt werden darf.
  • Die Tiere müssen vor der Einreise einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen worden sein. Die Blutentnahme muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise in die Europäische Union erfolgen. Die Blutentnahme darf nur ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vornehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen.
  • Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einer von einem amtlich autorisierten Tierarzt ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung nachgewiesen werden. Zusätzlich sind Belegdokumente wie Impfausweis oder Nachweis über das Ergebnis der Blutuntersuchung mitzuführen.

Jungtiere sind daher frühestens im Alter von sieben Monaten einfuhrfähig (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist).

Es dürfen keine Tiere zum Verkauf nach Deutschland verbracht werden.

Alle aus der Ukraine stammende Tiere müssen beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Veterinäramt) gemeldet und registriert werden. Hierfür gibt es entsprechende Papiere zum Ausfüllen: >> Anmeldeformular <<

Haustiere die die Einfuhrbedingungen nicht erfüllen, müssen in eine zugelassene Quarantäneeinrichtung verbracht werden.
Die Tiere werden so lange in der Quarantäneeinrichtung verbleiben, bis alle oben benannten Einfuhrbedingungen erfüllt sind.

Während des Aufenthaltes in der Quarantäneeinrichtung werden die Tiere betreut, verpflegt und wenn nötig tierärztlich behandelt.

Die Tollwut ist eine immer tödlich verlaufende Erkrankung, an der sowohl Tiere als auch Menschen erkranken können. Sie ist nicht heilbar. Die Inkubationszeit (Zeitspanne von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Krankheit) kann sehr lang sein, bis zu drei Monate. Die Symptome können bis kurz vor dem Tod des Tieres sehr schwach sein, so dass die Halterinnen und Halter der Tiere nichts davon bemerken, aber in großer Gefahr sind.

Die Ukraine ist leider noch nicht frei von Tollwut wie Deutschland. Deshalb kann nie ausgeschlossen werden, dass sich Heimtiere dort mit Tollwut infiziert haben.

Die Hessische Landesregierung hilft, damit geflüchtete ukrainische Kinder und Jugendliche möglichst schnell Angebote in der Schule erhalten: https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/unterstuetzung-fuer-gefluechtete-familien

Zur Anmeldung des Kindes oder der Kinder für den Besuch eines Kindergartens muss man sich an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung des aktuellen Wohnsitzes wenden. Auf der folgenden Seite sind die Kontaktadressen zu finden: Städten und Gemeinden im Main-Kinzig-Kreis

Masernschutzimpfung: Kinder, die einen Kindergarten oder eine Schule besuchen, müssen den Nachweis erbringen, vollständig gegen Masern geimpft zu sein. Alternativ müssen sie durch ein Attest nachweisen, dass sie die Krankheit bereits hatten.

Ukrainische Kinder unter 6 Jahren, deren Impfschutz unklar ist oder deren Impfschutz nicht durch einen Impfausweis nachgewiesen werden kann, sollten zumindest einmal gegen Masern geimpft werden. Erst dann können sie in die Betreuungseinrichtung gehen.

Schulpflichtige ukrainische Kinder können vorerst ohne nachgewiesene Masernschutzimpfung in die Schule gehen, die Impfung sollte aber schnellstmöglich nachgeholt werden.

Weitere Informationen über Masern und die Masernschutzimpfung bietet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf Deutsch und auf Ukrainisch.

Grundsätzlich sind mit der Auszahlung der monatlichen Regelsätze auch private Fahrtkosten abgedeckt. Kosten können in den folgenden Fällen aber zusätzlich erstattet werden:

  • Wer Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhält, kann sich Kosten für anlassbezogene Fahrten erstatten lassen. Fahrtkosten können vom Kommunalen Center für Arbeit (KCA) des Main-Kinzig-Kreises übernommen werden, wenn das KCA diesen Termin veranlasst hat, etwa für ein Gespräch mit dem Fallmanager oder die Teilnahme an einer Maßnahme.
  • Auch für Pflichttermine in der Ausländerbehörde des Main-Kinzig-Kreises können Fahrtkosten erstattet werden.
  • Wer einen Sprachkurs (Integrationskurse, Kurse der berufsbezogenen Sprachförderung) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) besucht, kann von diesem die Fahrtkosten nach einem entsprechenden Antrag erstattet bekommen. Dies erfolgt meist in Form von Fahrtkostenzuschüssen.
    Entsprechende Anträge können auch über den zuständigen Kursträger an das BAMF gestellt werden.
  • Schüler und Schülerinnen können sich unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Beförderung zur Schule erstatten lassen. Die Anträge können online beim Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV) heruntergeladen werden. Diese werden über die Schulen an die Kreisverkehrsgesellschaft Main-Kinzig (KVG) zur Bearbeitung weitergeleitet. Schüler und Schülerinnen erhalten dann ein RMV-Jahresticket.
  • Erhalten die Schüler und Schülerinnen von der KVG kein Ticket, können sie einen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten über die hessischen Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern stellen. Die Bewilligung ist hier an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und betrifft Kinder aus Familien, die bestimmte Sozialleistungen erhalten oder die nur über ein geringes Einkommen verfügen.
  • Sollte eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ vorliegen, so entscheiden die Versorgungsämter über die Voraussetzungen zu Vergünstigungen beim ÖPNV und stellen hierfür Berechtigungen aus. Um Anträge auf Schwerbehinderungen stellen zu können, werden ärztliche Unterlagen benötigt. Die meisten Arztpraxen verfügen über die dafür benötigten Anträge.
  • Der ÖPNV bietet selbst Sonderaktionen und Vergünstigungen für bestimmte Personengruppen an. Darüber informiert der RMV online, an Informationsschaltern oder direkt am Ticketautomaten. Aktuell können Kriegsvertriebene aus der Ukraine mit dem Hessenpass mobil vergünstigt mit dem ÖPNV in Hessen fahren. Den Berechtigungsschein hierzu erhalten die anspruchsberechtigten Personen in der Regel auch bei Ersteinreise in den Main-Kinzig-Kreis.
  • Muss eine Person zu einem Gespräch bei der Justiz oder der Polizei, so entscheiden diese Behörden, ob Fahrtkosten erstattet werden oder nicht.
  • Sollten außergewöhnliche Fahrtkosten entstehen, weil jemand zum Beispiel an einem Drogenersatzprogramm teilnimmt, so entscheidet das jeweilige Hilfesystem im Einzelfall und immer vor Fahrtantritt, ob Kosten erstattet werden. Ein nachträglicher Antrag mit gelösten Tickets ist nicht möglich.

Seit dem Beginn der Ukraine-Krise haben viele Menschen aus der Ukraine Zuflucht in Deutschland gefunden. Einige sind dabei mit dem eigenen Pkw angereist. Die Zulassungsbehörde und die Führerscheinstelle des MKK haben in deutscher und in ukrainischer Sprache die wichtigsten Informationen für ukrainische Geflüchtete zum Thema Führerschein und Zulassung von Fahrzeugen zusammengefasst:

Versicherungsschutz:

In Anbetracht der Notlage der Kriegsvertriebenen aus der Ukraine haben sich die deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer entschlossen, bis zum 31. Mai 2022 Schäden, die durch einen ggf. unversicherten, in der Ukraine zugelassenen Pkw in Deutschland verursacht werden, zu übernehmen. Die Regulierung übernimmt das Deutsche Büro Grüne Karte. Für den Zeitraum nach dem 31. Mai 2022 haben sich die deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer bereiterklärt, den Haltern in der Ukraine zugelassener Fahrzeuge die Möglichkeit zum Abschluss befristeten Versicherungsschutzes nach dem Auslandspflichtversicherungsgesetz für bis zu maximal einem Jahr anzubieten. Die konkreten Vertragskonditionen obliegen dabei im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Vertragsfreiheit und der Entscheidung des jeweiligen Versicherers.

Der Main-Kinzig-Kreis empfiehlt daher bezüglich der Sicherstellung des Versicherungsschutzes, umgehend Kontakt mit einer Versicherungsagentur nach Wahl aufzunehmen.

Zulassung des Fahrzeuges in Deutschland:

Gemäß § 20 Abs. 2 FZV dürfen von ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern zur Flucht benutzte Fahrzeuge mit ukrainischer Zulassung vorübergehend am Verkehr in Deutschland teilnehmen, wenn für die Fahrzeuge eine gültige ukrainische Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag des Grenzübertritts (§ 20 Abs. 6 FZV). Unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Geflüchteten aus der Ukraine darf die Frist von einem Jahr auch überschritten werden. Diese Frist wurde allgemein bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Nach dem 30.06.2023 besteht die Möglichkeit im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung vom Regierungspräsidium Darmstadt zu erhalten. Diese Ausnahmegenehmigung verlängert die Frist zur Registrierung in Deutschland nochmals längstens bis zum 01.04.2024. Nachfolgend die Kontaktdaten des Regierungspräsidiums in Darmstadt:

Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat III 33.2 – Straßenverkehr
z. Hd. Herrn Vallentin persönlich
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt
Telefonnummer: 06151/12-0
E-Mail-Adresse: ausnahme.auto@rpda.hessen.de

Sollte jemand nach dem 30. Juni 2023 sein Fahrzeug noch nicht in Deutschland zugelassen haben und auch keine Ausnahmegenehmigung beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragt und erhalten haben, muss das Fahrzeug unverzüglich regulär in Deutschland zugelassen werden. Eine vorherige freiwillige Zulassung ist immer möglich.

Da es sich in der Regel nicht um Fahrzeuge handelt, die eine europäische Typgenehmigung besitzen, ist zur Erlangung der Betriebserlaubnis ein entsprechendes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen notwendig. Dieses muss im Anschluss zur Erteilung der Betriebserlaubnis an die Bündelungsbehörde nach Fulda übersendet werden. Erst im Anschluss kann eine Zulassung vor Ort erfolgen.

Der Main-Kinzig-Kreis empfiehlt vorab oder bei Rückfragen zum Verfahren eine vorherige Kontaktaufnahme unter zulassung@mkk.de zur Überprüfung der erforderlichen Unterlagen.

Hinweise für Inhaber*innen ukrainischer Führerscheine: Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/1280, in Kraft seit 27.07.2022, werden gültige ukrainische Führerscheine in der Europäischen Union anerkannt.

Wer einen gültigen ukrainischen Führerschein besitzt, darf im Umfang dieser Berechtigung in Deutschland Kraftfahrzeuge führen. Die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Zudem bedarf es weder einer Übersetzung noch eines Internationalen Führerscheins.

Diese Fahrberechtigung gilt nur für Inhaber*innen eines ukrainischen Führerscheines denen vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird.

Die Fahrberechtigung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der nach EU-Recht oder nach nationalem Recht gewährte Schutzstatus endet; längstens bis zum 06.03.2025, wenn er nicht durch Beschluss des Rates der Europäischen Union früher beendet wird.

Für Rückfragen und für Informationen wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle fuehrerschein@mkk.de.

 Kontakt zum Main-Kinzig-Kreis

Kontakt zur Ausländerbehörde:

Informationen zu den wichtigsten Fragen und Terminvereinbarungen: Ausländerbehörde

Kontakt zum Kommunalen Center für Arbeit:

E-Mail: ukraine@mkk.de

Fragen zu Mietangelegenheiten:

Telefon: 06051 9741-40900
Mo - Fr: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie
Mo - Do: 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

Kontakt zu Menschen in der Ukraine:

Das Generalkonsulat in Frankfurt ist erreichbar unter
E-Mail: gc_def@mfa.gov.ua.
Telefon: 069-29720920

Orianka

Orianka-Broschüre (pdf)
Willkommen im Main-Kinzig-Kreis
Orientierung - Ankommen - Arbeiten
Informationen in vier Sprachen