Stadt Frankfurt verbietet pro-palästinensische Demonstration

Frankfurt

„Das Demonstrationsrecht ist ein sehr hohes Gut“, sagen Oberbürgermeister Mike Josef (SPD) und Ordnungsdezernentin Annette Rinn. „Wenn allerdings zu befürchten ist, dass es im Rahmen der Demonstrationen Straftaten wie Volksverhetzung, Aufrufe zu Straftaten sowie israelfeindliche und antisemitische Äußerungen geben wird und nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, dann müssen wir handeln. Deshalb hat die Stadt Frankfurt am Main die pro-palästinensische Demonstration am 7. Oktober verboten“, führen Josef und Rinn aus.

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„An diesem Tag vor einem Jahr geschah der größte Massenmord an Juden seit der Schoah. Diese Kundgebung ausgerechnet am 7. Oktober, dem Jahrestag des Hamas-Terrorangriffs, anzumelden, ist eine extreme Provokation, die wir zutiefst verurteilen“, betonen der Oberbürgermeister und die Ordnungsdezernentin. In der Verbotsverfügung der Stadt heißt es unter anderem: "...Gemäß §14 Abs. 2 des Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG), Bekanntmachung vom 03.04.2023 (GVBl. 2023 Nr. 10, Seite 150. ff.) in der derzeit gültigen Fassung, ergehen folgende Verfügungen:  Die am 22.09.2024 für den 07.10.2024 in Frankfurt am Main in der Zeit von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr angemeldete Kundgebung „Für ein freies Palästina – Der Sieg gehört der Gerechtigkeit“ wird hiermit verboten. Dieses Verbot gilt zugleich für jede andere Versammlung unter freiem Himmel, die an diesem Tag an einem anderen als dem angemeldeten Ort im Stadtgebiet von Frankfurt am Main oder am gleichen Ort zu anderen Stunden (Ersatzveranstaltung) von Ihnen durchgeführt werden sollte, wenn dabei eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/ oder Ordnung zu erwarten bzw. absehbar ist."

Und weiter: "...Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet. Die Verbote der Ziffern 1. und 2. dieses Bescheides verfolgen das Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Verhinderung von Straftaten und Verhinderung von körperlichen Auseinandersetzungen. Bei Abwägung des Anspruchs des Veranstalters auf Durchführung der angemeldeten Versammlung mit den zugrunde zu legenden beschriebenen Gefahren nach den der Versammlungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der versammlungsrechtlichen Maßnahme zur Verfügung stehenden Erkenntnissen und objektiven Kriterien ist dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Vorrang zu gewähren."

 


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