Wohngebiete vor Prostitution schützen

Frankfurt

Die Stadt Frankfurt hatte einen Fall von Wohnungsprostitution im Geltungsbereich der sogenannten Sperrgebietsverordnung, der „Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1986“ aufgegriffen und wegen der Lage in einem Wohngebiet in unmittelbarer Nähe zu einer Schule eine Untersagungsverfügung erlassen.

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Dagegen war der Betreiber des „Massagestudios“ vorgegangen und hatte beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 31. Januar 2013 Recht bekommen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes auf die Bekämpfung der verbotenen Prostitution hatte das Bundesverwaltungsgericht die Revision dieser Entscheidung zugelassen und die Haltung der Stadt heute bestätigt.

Zu entscheiden war, ob die geltende Sperrgebietsverordnung für die Stadt Frankfurt nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes noch eine rechtmäßige und geeignete Ermächtigungsgrundlage für eine solche Verfügung ist. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nunmehr die Stadt Frankfurt in ihrer Entscheidung, dass es auch nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes möglich sein muss, besondere Stadtgebiete zu schützen. Ohne auf den konkreten Betrieb abzustellen, muss es einer Kommune generell möglich sein, zum Schutz ihrer Bewohner Wohngebiete vor bordellähnlichen Betrieben zu schützen. Gerade der Jugendschutz stelle besondere Anforderungen an eine Kommune.

Stadtrat Markus Frank ist sehr zufrieden mit der Entscheidung: „Der Jugendschutz genießt Verfassungsrang. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie bedürfen des besonderen Schutzes. Wir sehen es als unsere Aufgabe an, von Kindern und Jugendlichen Einflüsse fernzuhalten, die sich zum Beispiel wegen der Kommerzialisierung sexueller Handlungen, auf ihre Einstellung zur Sexualität und damit auf die Entwicklung ihrer Persönlichkeit nachteilig auswirken können.“

Auch wolle man Belästigungen der Anwohner, milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution in Wohngebieten ausschließen. „Es gibt viele Fälle von Wohnungsprostitution, wo wir diese leider nicht so eindeutig verbieten können, wie wir selbst es uns wünschen. Insofern war der heute verhandelte Fall aufgrund seiner Eindeutigkeit Wohnungsprostitution im unmittelbaren Umfeld von Wohnbebauung und einer Schule für uns so wichtig. Hätte uns das Bundesverwaltungsgericht nicht Recht gegeben, hätten wir künftig über eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten verfügt, gegen Wohnungsprostitution im Sperrgebiet vorzugehen“, so Frank.


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