Offener Brief der FWG an den Magistrat der Stadt Nidderau

Leserbriefe
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Die Freie Wählergemeinschaft (FWG) Nidderau hat einen Offenen Brief an den Magistat der Stadt Nidderau geschrieben.



"Sehr geehrte Damen und Herren des Magistrats,

basierend auf der Pressemitteilung der FWG (hier lesen) und bezugnehmend auf die Pressemitteilung von Herrn Bürgermeister Schultheiß im Namen des Magistrats vom 20.02.2021 (hier lesen) möchte die FWG Ihnen weitere, im laufenden Verfahren noch nicht thematisierte Erkenntnisse mitteilen und gleichzeitig betonen, dass ein APZ in Nidderau auch seitens der FWG grundsätzlich gewünscht ist: Die FWG hat diese ressemitteilung, mit der die Vorwürfe der FWG 'vehement zurückgewiesen werden' zum Anlass genommen, weitere Aspekte der Informations- und Kontrollpflicht sowie des Planungs- und Baurechts vor dem Hintergrund des seit 2010 geltenden Regionalplanes im Bereich Eichen zu prüfen.

Nachdem bereits die Machbarkeitsstudie darauf hinweist, dass der Bereich des Planungsgebietes als Grünfläche ausgewiesen ist, hat sich die FWG den zugrundeliegenden Flächennutzungsplan bzw. die zugehörige Regionalplanung angeschaut. Die FWG kann daher die Aussage des Planungsbüros bezgl. einer Grünfläche grundsätzlich bestätigen, hat aber festgestellt, dass es sich nicht nur um eine Grünfläche handelt, sondern dass die Fläche auch als Vorbehaltsfläche für besondere Klimafunktionen ausgewiesen ist. Dazu gibt das Umweltbundesamt folgenden Hinweis:

„In den Planungsregionen in Hessen und Rheinland-Pfalz, die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen anwenden, werden die beiden genannten Zielrichtungen, das heißt die Freihaltung klimatisch bedeutsamer Freiflächen und die Ausweisung bioklimatisch belasteter Gebiete mit hohem Handlungsbedarf, in die Praxis umgesetzt. In Hessen geht es in den verschiedenen Regionalplänen um eine nachhaltige Sicherung von Gebieten als klimatische Ausgleichsräume bzw. als Luftleitbahnen. In den Regionalplänen für Mittelhessen und Südhessen werden im Detail Flächen der Kalt- und Frischluftentstehung sowie des Kalt- und Frischluftabflusses benannt, die gesichert und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden sollen. Diese Gebiete sollen von Bebauung und anderen Maßnahmen, die die Entstehung und den Transport von frischer und kühler Luft behindern können, freigehalten werden. Planungen und Maßnahmen, die die Durchlüftung von klimatisch bzw. lufthygienisch belasteten Ortslagen verschlechtern können, sind in diesen Gebieten zu vermeiden. Sie dürfen nur realisiert werden, wenn nachgewiesenermaßen keine erheblichen nachteiligen klimatischen Auswirkungen entstehen. Weitere Informationen des Umweltbundesamtes sind unter diesem Link abrufbar.

https://www.umweltbundesamt.de/ro-r-4-das-indikator#freihalten-von-wichtigen-flachen-fur-das-lokale-klima

Eine Prüfung dieses Umstandes oder entsprechende Informationen auch an den Magistrat sind nach unserer Kenntnis bisher vollständig unterblieben. So war zumindest einzelnen Magistratsmitgliedern weder die Machbarkeitsstudie bekannt, noch wurde über das in erster Instanz verlorene Verfahren zur Nidderhalle vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt berichtet oder die Vorbehaltsflächen thematisiert. In den öffentlichen Sitzungen wurde aber „seitens des Magistrats“ immer wieder betont, dass eine Machbarkeitsstudie besagt, dass gebaut werden kann. Sie werden uns den Hinweis verzeihen, dass der Ingenieur eine Bauvoranfrage bzw. die Aufstellung eines Bebauungsplans empfiehlt. Die Stadt hat keines der beiden Instrumente genutzt, um Planungssicherheit herzustellen. Ein erstes Abstimmungsgespräch mit der Bauaufsicht ist rechtlich nicht bindend.

Obwohl bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt klargemacht hat, dass es sich um Außenbereich handelt und eine mögliche Behandlung nach § 35 BauGB sieht, was eine Bebauung mit dem APZ ausschließt, beharrt „der Magistrat“ weiterhin auf einer Bebauung nach § 34 BauGB und verzichtet damit bewusst auf weitergehende Prüfungen hinsichtlich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Grünfläche und die von der Regionalplanung ausgewiesene Vorbehaltsfläche für besondere Klimafunktionen. Nach wie vor wird behauptet, dass eine Bebauung nach § 34 möglich ist, obwohl § 12 des Raumordnungsgesetzes in diesem Zusammenhang noch gar nicht geprüft wurde.  Maßgeblich wäre hier die Prüfung im Rahmen eines Bebauungsplanes, wie vom Ingenieurbüro angeregt wurde.

Auf der Grundlage der im Urteil gemachten Feststellung bezüglich des Außenbereichs, dem gültigen Flächennutzungsplan sowie den Vorgaben der Regionalplanung bezüglich der Vorbehaltsflächen für besondere Klimafunktionen, kommen die Untersuchungen der FWG zu dem vorläufigen Ergebnis, dass eine Bebauung auf dem Spielplatz nach § 34 BauGB nicht möglich ist. Für die Änderung eines Flächennutzungsplanes wäre im Übrigen ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erforderlich. Für eine Änderung der Regionalplanung wäre eine Abwägung vorzunehmen, die nicht uneingeschränkt in der Entscheidung der Stadt Nidderau und auch nicht in der des Kreises möglich wäre. Unter anderem ist hier zudem die Öffentlichkeit zu beteiligen.

Legt man nun diese spezielle Rechtsmaterie zugrunde, ist auch der Vorwurf der eigenmächtigen Veröffentlichung der Studie nicht mehr haltbar. Vielmehr handelt es sich hier um ein eindeutiges Versäumnis des Bürgermeisters, der nach § 66 Abs 1 Nr. 2 i.V.m. der sich aus § 63 Abs. 1 HGO ergebenden notwendigen Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, für dessen Vorbereitung zuständig ist. Nach § 66 Abs 2 HGO hat der Gemeindevorstand die Bürger in geeigneter Weise, …., über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Die Frage nach einem endgültigen „Verschluss der Frischluftzufuhr“ hält die FWG für wichtig.

Die FWG erwartet daher zeitnah eine vollständige Aufklärung, warum „der Magistrat“ auf einer Bebauung nach § 34 BauGB besteht und die zurückgehaltene Machbarkeitsstudie als Beleg dafür anführt. Unabhängig davon, ob eine Mehrheit der Bürger für oder gegen diesen Standort ist, gilt es gegenüber der Stadtverordnetenversammlung und der Öffentlichkeit rechtssicher darzulegen, dass unter Beachtung aller jetzt vorliegenden Erkenntnisse und Rechtsvorschriften eine Bebauung überhaupt möglich ist. Dabei sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass für die Änderung eines Flächennutzungsplanes zwingend ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung nötig wäre, der ebenfalls nicht vorliegt. Bei der Regionalplanung handelt es sich um eine übergeordnete Vorgabe des Landes Hessen.

Die FWG weist außerdem darauf hin, dass in nahezu allen Sitzungen, in denen eine Bebauung auf der Grundlage der nicht bekannten Machbarkeitsstudie als machbar deklariert wurde, u.a. noch von dem verstorbenen Fraktionsvorsitzenden der FWG Herrn Wukasch und zuletzt gegenüber einem Magistratsmitglied und vor Zeugen im Ortsbeirat Eichen am 14.01.2021, darauf hingewiesen wurde, dass diese den Stadtverordneten nicht vorliegt. Aufgrund der Tatsache, dass diese Fragen und Anmerkungen keinen Einzug in Niederschriften erhalten, wird die FWG zukünftig nachdrücklich Erklärungen zu Protokoll abgeben. Die FWG verwehrt sich zudem gegen den sich wiederholenden Versuch im Namen des Magistrats, einzelne Stadtverordnete der Fraktion namentlich und öffentlich mittels Pressemitteilungen anzugehen. Ebenfalls verwahren wir uns vor der Unterstellung, dass es sich hierbei um Wahlkampfgetöse handelt. Das Thema beherrscht spätestens seit dem Beschluss vom 12.12.2019 die Stadtgemeinschaft. Die FWG hat sich seinerzeit bei der Beschlussfassung enthalten, sowohl die Klarstellungssatzung als auch die Machbarkeit angezweifelt und weitere Informationen gefordert und erwartet. Diese wurden versagt. Daraufhin hat die FWG am 30.12.2019 in einem ersten Schritt das Verwaltungsgericht Frankfurt angeschrieben und um Überlassung des Urteils zur Nidderhalle gebeten.

Die Kommunalaufsicht des Main-Kinzig-Kreises, Herr Landrat Stolz, das Amt für Bodenmanagement in Büdingen, das für die Regionalplanung zuständige Regierungspräsidium Darmstadt sowie die Fraktionsvorsitzenden von CDU, SPD und Grünen in Nidderau  und die örtliche Presse erhalten diesen offenen Brief ebenfalls."

FWG Nidderau
Anette Abel
Stv. Fraktionsvorsitzende

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