Landesregierung: Das sind die neuen Corona-Regeln

Landesregierung: Das sind die neuen Corona-Regeln

Die Hessische Landesregierung hat am Sonntag Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie in Hessen veröffentlicht (Details weiter unten). Demnach ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren Person oder gemeinsam mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen wie gemeinsames Grillen oder Picknicken, sowie Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Sie sind generell dazu geeignet, das Abstandsgebot zu gefährden. Die Wahrnehmung von Kultur- und Bildungsangeboten sowie Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind unter strengen Voraussetzungen ebenfalls erlaubt.

Die Öffnung von Einrichtungen sowie der Sporttrainingsbetrieb unterliegen ebenfalls strengen Auflagen, um soziale Nahkontakte zu minimieren und das Infektionsrisiko zu senken. Das Betreten des Publikumsbereichs von Verkaufsstätten ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Das Gleiche gilt für die Erbringung und Entgegennahme von körpernahen Dienstleistungen. Die relevanten Bereiche für die eine Bedeckungspflicht gilt, sind in der Anlage zu den Auslegungshinweisen aufgelistet. Das Bereitstellen anderer Dienstleistungen sowie Handwerkstätigkeiten ist unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes gestattet.

Bis einschließlich 14. Mai 2020 dürfen sämtliche gastronomische Betriebe Speisen und Getränke ausschließlich zur Abholung oder Lieferung anbieten, um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen. Ab Freitag, 15. Mai 2020 dürfen Speisen und Getränke auch in den gastronomischen Betrieben unter Einhaltung der speziellen Abstands- und Hygieneregeln konsumiert werden.

Die Auslegungshinweise wenden sich an die für den Vollzug der Verordnung zuständigen Ordnungsbehörden, geben anhand von konkreten, nicht abschließenden Fallbeispielen Hinweise zum Verständnis der Verordnung. Es gilt der Grundsatz der schrittweisen Öffnung wesentlicher wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Bereiche unter Vermeidung von sozialen Nahkontakten.

Zusammenkünfte und Veranstaltungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren Person oder gemeinsam mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Für diverse Lebensbereiche gelten diese Beschränkungen nicht bzw. mit abweichenden Vorgaben zu der Anzahl der Teilnehmenden. Die strenge Begrenzung der Anzahl der Personen, die sich gemeinsam im öffentlichen Raum aufhalten dürfen, ist erforderlich, um das Infektionsgeschehen weiter zu verlangsamen. Großzügigere Handhabungen sind nur in Bereichen möglich, in denen Verantwortliche weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen sowie die Einhaltung sicherstellen und überwachen müssen. Dies ist beispielsweise bei Zusammenkünften und Veranstaltungen in den nachfolgenden Einrichtungen und bei entsprechenden Angeboten der Fall.

Dies ist beispielsweise erlaubt / Das darf unter anderem öffnen:

  •  Archive
  •  Autokinos
  •  Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen
  •  Berufsakademien
  •  Bestattungen
  •  Bibliotheken
  •  Botanische und zoologische Gärten
  •  Familiäre Betreuungsgemeinschaften (höchstens drei Familien)
  •  Forschungseinrichtungen (außeruniversitär)
  •  Forschungs- und Lehrbetrieb an Hochschulen
  •  Freilichttheater
  •  Gedenkstätten
  •  Gerichtsverhandlungen
  •  Jugendhäuser
  •  Konzerthäuser
  •  Kulturangebote (sowohl Veranstaltungen als auch Einrichtungen) wie Kino, Freilichtkino, Konzert, Theater, Oper, Ballett, Kabarett u. Ä.
  •  Kulturzentren
  •  Mütter- und Familienzentren
  •  Museen
  •  Opernhäuser
  •  Prüfungen, Staatsprüfungen, Laufbahnprüfungen
  •  Schauspielhäuser
  •  Schifffahrten
  •  Schlösser
  •  Sitzungen
  •  Stadtführungen
  •  Theater
  •  Trauerfeierlichkeiten
  •  Vereinsarbeit
  •  Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen, wenn die Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen
  •  Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung

Hygieneregeln

Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften

Zusammenkünfte sind nur erlaubt, wenn

  •  ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und evtl. des weiteren Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
  •  keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand und evtl. dem weiteren Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,
  •  geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und
  •  Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.
     

Sonstige Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote

Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Kulturangebote sind bei Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen gestattet. Dies gilt z. B. auch für Antik- und Trödelmärkte. Die Ermöglichung kleinerer Kulturveranstaltungen bedeutet keine Erwartungshaltung an Institutionen Theater, Opern oder Kinos zu öffnen. Vielmehr erhalten diese – soweit vom Träger gewünscht – ebenso wie alle anderen Institutionen und Veranstalter die Möglichkeit, wieder Kulturveranstaltungen zu strengen Hygienebedingungen anzubieten.

Zusammenkünfte sind nur erlaubt, wenn

  • ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und evtl. des weiteren Hausstandes, zu jeder Zeit der Veranstaltung eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; beim kurzfristigen Verlassen des Veranstaltungsraums darf dieser Mindestabstand ebenfalls nicht unterschritten werden)
  •  keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand und evtl. dem weiteren Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,
  •  geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts sowie Verlassen des Veranstaltungsorts (z. B. durch Leitsysteme und Wegeführungen) und der Vermeidung von Warteschlangen (z. B. durch elektronisches Platz- und Bezahlmanagement) getroffen und umgesetzt werden,
  •  Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind,
  •  maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern, sofern Sitzplätze eingenommen werden, im Übrigen von 10 Quadratmetern, in die betreffende Räumlichkeit eingelassen wird und
  •  eine Teilnehmerliste, die Name, Anschrift und Telefonnummer enthält, zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen geführt wird.

Die Teilnehmerzahl darf 100 nicht übersteigen. Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl gestatten, wenn sie eine kontinuierliche Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen gewährleisten kann. Auf die mit den Gesundheitsbehörden abgestimmten arbeitsschutzrechtlichen Konzepte der Berufsverbände, z. B. im Falle der Theater, wird ebenfalls verwiesen. Aus Gründen der Kontrollierbarkeit des Hygienekonzepts durch zuständige Behörden sollte dieses schriftlich während der Veranstaltung verfügbar sein und eine verantwortliche Person ausweisen.

Familiäre Betreuungsgemeinschaften

Die gegenseitige Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien ist gestattet, wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden und im engen privaten Kreis stattfinden. Die allgemeingültigen Abstands- und Hygieneregeln (z. B. Hust- und Nies-Etiquette, richtiges Händewaschen) sind einzuhalten.

Außerhalb des öffentlichen Raums sind Zusammenkünfte nur in einem engen privaten Kreis gestattet. Private Veranstaltungen sind unter den strengen Hygienevorgaben wie sie auch bei sonstigen Zusammenkünften und Veranstaltungen sowie Kulturangeboten gelten, gestattet. Was unter einem „engen privaten Kreis“ zu verstehen ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls (Familien- und Wohnsituation) ab.

Die Verordnung enthält keine versammlungsspezifischen Regelungen und ist daher nicht auf Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes (z.B. Demonstrationen) anzuwenden. Bei Versammlungen können insbesondere keine Teilnehmerlisten gefordert werden.
 

Hygienekonzepte

Hygienekonzepte müssen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden. Hygienekonzepte müssen im Einzelfall geeignet sein, um die Übertragung des SARS-CoV-2 Virus zu verhindern bzw. das Infektionsrisiko erheblich zu reduzieren. Alle erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen. Pauschale Vorgaben für geeignete Hygienekonzepte können aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls nicht gemacht werden.

Grundsätzlich sollten folgende Mindestanforderungen und weitere Maßnahmen erfüllt werden, die dem speziellen Infektionsrisiko im Einzelfall Rechnung tragen:

  •  Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicherstellen, sofern sie nicht in einem Hausstand leben und evtl. dem weiteren Hausstand angehören, oder Trennvorrichtungen aufgestellt sind,
  •  Persönliche Nahkontakte vermeiden (zum Beispiel Händeschütteln oder Umarmung zur Begrüßung)
  •  Hygieneregeln einhalten (Händewaschen, Husten- und Nies-Etiquette),
  •  Hygieneartikel, insbesondere Desinfektionsmittel, zur Verfügung stellen,
  •  Mund-Nasen-Bedeckung tragen, falls es im Einzelfall notwendig ist (die Bedeckungspflichten der Verordnungen bleiben hiervon unberührt)
  •  Regelmäßige Desinfektion von Händekontaktflächen (zum Beispiel Türklinken)
  •  Regelmäßiges intensives Lüften von Räumen, Bevorzugung von Kontakten im Freien

Schließung und Betrieb von Einrichtungen sowie Sportbetrieb

Die Schließung bestimmter Betriebe und das Verbot diverser Angebote ist erforderlich, um das Infektionsgeschehen weiterhin zu verlangsamen. Es handelt sich um Einrichtungen und Veranstaltungen, in denen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln aufgrund der Ausgestaltung des Angebots typischerweise nicht sichergestellt werden kann bzw. besonders vulnerable Gruppen zusammenkommen, die es in besonderer Art und Weise zu schützen gilt.

Dies ist für den Publikumsverkehr verboten:

  •  Bordelle
  •  Diskotheken
  •  Dorf-, Stadt,- und Straßenfeste
  •  Festivals
  •  Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann
  •  Kirmes, Jahrmärkte
  •  (größere) Konzerte
  •  Mehrgenerationenhäuser, die nicht Wohnzwecken dienen
  •  Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Verrichtungsboxen, Straßenstrich
  •  Saunen
  •  Schützenfeste
  •  Schwimm- und Spaßbäder
  •  Seniorenbegegnungsstätten
  •  Sportveranstaltungen mit Zuschauern
  •  Tanzlokale
  •  Thermalbäder
  •  Volksfeste
  •  Weinfeste

Tanzschulen sind keine Tanzlokale im Sinne der Verordnung. Der Tanzunterricht ist jedoch von Tanzveranstaltungen (z. B. Tanzpartys in Tanzschulen) abzugrenzen. Diese sind grundsätzlich verboten. Tanzen in der Tanzschule darf grundsätzlich nur kontaktfrei erfolgen. Beim Tanzunterricht muss die Gruppengröße so reduziert werden, dass jederzeit der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen außerhalb verschiedener Hausstände (oder fester Partner, s.o.) gewährleistet ist und die sonstigen Hygieneregeln eingehalten werden. Sollten Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume sowie Gemeinschaftsräumlichkeiten und Sportgeräte (Ballettstange) zur Verfügung stehen, müssen diese wie beim Sportbetrieb behandelt werden.

Sportbetrieb

Der Sportbetrieb ist nur in begrenztem Umfang gestattet. So ist der Wettkampfbetrieb, der nicht im Bereich des Spitzen- und Profisports liegt, untersagt. Wettkampfbetrieb umfasst aber nicht jede Wettkampfsimulation im Training, insbesondere bei kontaktlosen Sportarten. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports ist gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt. Dieses ist von der zuständigen Behörde zu überprüfen. Die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen, Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist, ist ebenfalls gestattet.

Hygieneregeln Sportbetrieb

Trainingsbetrieb ist gestattet, wenn

  •  er kontaktfrei ausgeübt wird,
  •  ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist,
  •  Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,
  •  Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume sowie die Gemeinschaftsräumlichkeiten, mit Ausnahme der Toiletten, geschlossen bleiben,
  •  der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt und
  •  Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden,

Zuschauer sind nicht gestattet. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.

Fitnessstudios können unter diesen Voraussetzungen bei Vorliegen eines umfassenden Hygienekonzepts ab dem 15. Mai 2020 wieder öffnen.

Freizeitaktivitäten und Freizeitparks

Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, ist das Anbieten von Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen und Outdooraktivitäten wie Kanufahren oder Schifffahrten zu Ausflugszwecken nur unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln, die auch für den Trainingsbetrieb im Sport gelten, gestattet. Des Weiteren müssen Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen. Der Betrieb von Freizeitparks ist unter diesen Bedingungen ab dem 15. Mai 2020 möglich.

In Einzelfällen kann es sein, dass eine Abgrenzung zwischen Freizeitaktivität und Sportstätte nicht immer möglich ist, beispielsweise bei Kartbahnen. Um eine Ungleichbehandlung in solchen Fällen zu vermeiden, müssen die noch weitergehenden Vorgaben des Sportbetriebs herangezogen werden. Für Kartbahnen bedeutet dies, dass offizielle Wettkämpfe verboten sind, private Rennen können selbstverständlich weiter gegeneinander gefahren werden. Unbeteiligte Zuschauer sind ebenfalls nicht gestattet.

Spielbanken und Spielhallen

Die nachfolgenden Abstands- und Hygieneregeln gelten ab dem 15. Mai 2020. Bis einschließlich 14. Mai 2020 ist der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen untersagt.

Hygieneregeln Spielbanken und Spielhallen

Der Betrieb ist zulässig, wenn

  •  maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen wird,
  •  ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und evtl. des weiteren Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
  •  Besucherinnen und Besucher sowie das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen,
  •  geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  •  Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind unter den gleichen Voraussetzungen wie sonstige Zusammenkünfte erlaubt. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (vgl. Anlage zu den Auslegungshinweisen) zu tragen.

Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen

Die nachfolgenden Hygieneregeln gelten in Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, beispielsweise:

  • Apotheken
  • Augenoptiker
  • Bäckereien
  • Banken und Sparkassen
  • Bau- und Gartenbaumärkte
  • Baustoffhandel
  • Blumenhandel / Florist / Gärtnerei / Staudengärtnerei / Baumschule
  • Buchhandlungen
  • Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger (z. B. Obstverkaufsstände, Selbstpflücker)
  • Drogerien
  • Einzelhandel
  • Fahrradhandel
  • Feinkostgeschäfte
  • Futtermittelhandel
  • Geschäfte mit spezialisierten Baumarktsortimenten wie z. B. Farben- oder Bodenfachgeschäften
  • Getränkemärkte
  • Großhandel
  • Hofläden, Ab-Hof-Verkauf
  • Hörgeräteakustiker
  • Jägerei- und Angelbedarf
  • Juweliergeschäfte
  • KFZ-Handel
  • Kioske
  • Landhandel mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen,
  • Ersatzteile usw.
  • Lebensmitteleinzelhandel
  • Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwarengeschäfte
  • Metzgereien / Fleischereien
  • Paketstationen, Poststellen
  • Raiffeisenmärkte
  • Reformhäuser
  • Sanitätshäuser
  • Tabak- und E-Zigarettenläden
  • Tankstellen, Tankstellenshops
  • Tierbedarf, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
  • Wettannahmestellen

Hygieneregeln Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen

  •  Einlass von maximal einer Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 20 Quadratmetern
  •  Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
  •  Spielbereiche für Kinder werden gesperrt
  •  Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen werden gut sichtbar angebracht
  •  Das Betreten des Publikumsbereichs von Geschäften ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Es kann jede Bedeckung vor Mund und Nase verwendet werden, die geeignet ist, eine Ausbreitung des Virus zu verringern, z. B. selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher (vgl. Anlage zu Auslegungshinweisen).

Die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gilt auch in Ladenstraßen von Einkaufszentren, überdachten Einkaufspassagen und auf Wochenmärkten. Aus Praktikabilitätsgründen muss eine Zugangssteuerung auf Wochenmärkten nicht erfolgen.

Gaststätten und Übernachtungsbetriebe

Bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 dürfen Gaststätten, Mensen, Kantinen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Das Gleiche gilt für Bars, Kneipen und Schankwirtschaften, wenn Sie mit Gaststätten vergleichbar sind. Sind sie dagegen mit Diskotheken und Tanzlokalen vergleichbar, ist der Betrieb untersagt.

Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn

  •  sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,
  •  geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  •  Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.  

Ab dem 15. Mai 2020 sind beim Betrieb von Gaststätten, Mensen, Kantinen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und anderen Gewerben die nachfolgenden Abstands- und Hygieneregeln bei der Bewirtung von Gästen sowie der Abholung und Lieferung von Speisen einzuhalten. Das Gleiche gilt für Bars, Kneipen und Schankwirtschaften, wenn Sie mit Gaststätten vergleichbar sind. Sind sie dagegen mit Diskotheken und Tanzlokalen vergleichbar, ist der Betrieb untersagt. Tanzveranstaltungen sind verboten.

Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern und ähnliche Zusammenkünfte dürfen ausschließlich in einem engen privaten Kreis oder als private Veranstaltung zu denselben Regelungen wie öffentliche Veranstaltungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) stattfinden. Im letzteren Fall ist insbesondere ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen erforderlich.  

Hygieneregeln Gaststätten und Übernachtungsbetriebe

Bei der Abholung und Lieferung der Speisen und Getränke sowie dem Verzehr vor Ort (Innen- und Außenbereich) ist sicherzustellen, dass

  •  maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen wird,
  •  ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und evtl. des weiteren Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind
  •  bei Bewirtung in geschlossenen Räumen sowie im Außenbereich Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden,
  •  Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen,
  •  keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung, beispielsweise Salz- und Zuckerstreuer, Pfeffermühlen, bereitgestellt werden,
  •  geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  •  Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

Kantinen für Betriebsangehörige können bereits vor dem 15. Mai 2020 Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten. Es gelten die Hygieneregeln für gastronomische Betriebe ab dem 15. Mai 2020 mit Ausnahme der Quadratmeterbegrenzung und der Erfassung der personenbezogenen Daten.

Die Regeln für Gaststätten gelten auch für die Bordgastronomie auf Schiffen.

Hotels

Bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote nur zu notwendigen nichttouristischen Zwecken erlaubt. Dies gilt auch für Campingplätze, Ferienwohnungen, Airbnb und ähnliche Angebote. Ab dem 15. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote generell unter Beachtung der nachfolgenden Hygieneregeln gestattet.

Hygieneregeln Hotels

Übernachtungsangebote sind nur zulässig, wenn

  •  zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmte Sauna-, Schwimm-, und Wellnessbereiche geschlossen bleiben,
  •  geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie
  •  Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

Bildungsangebote, Ausbildung

Bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten darf der Unterricht ausschließlich in zahlenmäßig reduzierten Gruppen erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten.  

Die Regelungen gelten insbesondere für:

  • Ausbildung von Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst
  • Berufsbildungswerk
  • Berufsfortbildungswerk
  • Berufsbildungseinrichtungen (über-, außer- und betriebliche)
  • Fahrschulen
  • Kunstschulen
  • Musikschulen
  • Nachhilfeunterricht
  • Nichtanerkannte Ersatzschulen
  • Privatunterricht
  • Referendarausbildung
  • Unterricht im Rahmen von Bildungsurlaub
  • Volkshochschulen

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten, können nur einzeln unterrichtet werden.

Der praktische Fahrunterricht an Fahrschulen ist gestattet. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, da das Abstandsgebot im praktischen Teil des Fahrunterrichts nicht eingehalten werden kann. Es dürfen sich maximal zwei Personen (Fahrschüler und Fahrlehrer) während des Fahrunterrichts im Fahrzeug aufhalten. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung gilt diese Vorgabe nicht.

Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten

Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes müssen eingehalten werden. Zu den Dienstleistungen gehören etwa auch Hundeschulen und Hundesalons.

Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen

Für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, gelten verschärfte Hygieneregeln, da das Übertragungsrisiko durch unvermeidliche Nahkontakte während der Erbringung der Dienstleistung deutlich gesteigert ist.

Körpernahe Dienstleistungen erbringen beispielsweise:

  •  Barber-Shops
  •  Brow Bars
  •  Friseure
  •  Heilpraktiker
  •  Kosmetikstudios
  •  Nagelstudios
  •  Massagepraxen
  •  Medizinische Fußpflegepraxen
  •  Piercing-Studios
  •  Physiotherapeuten
  •  Podologen
  •  Sonnenstudios/Solarien
  •  Spa-Betriebe
  •  Tattoo-Studios
  •  Thai-Massage-Studios
  •  Waxing-Studios
  •  Wellnessstudios
  •  Wimpernstudios

Hygieneregeln Körpernahe Dienstleistungen

  •  Für Personen, die in Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen tätig sind, gilt für die gesamte Dauer eines Kundenkontaktes die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  •  Für Kundinnen und Kunden gilt, dass das Betreten nur gestattet ist, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.
  •  Kundinnen und Kunden ist die Abnahme nur gestattet, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
  •  Die Begleitung betreuungsbedürftiger Personen (beispielsweise Kinder unter 6 Jahren) ist zulässig).
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