Neue Regelungen zur Bewältigung der Corona-Situation

Am 11. März hat die WHO die weltweite Ausbreitung von SARS-Co-V-2 zur Pandemie erklärt. Auch in Deutschland steigt die Zahl der Fälle weiter. Das wichtigste Ziel ist deshalb weiterhin, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen und so eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. „Die in den letzten Wochen ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen in sämtlichen Bundesländern, zeigen Wirkung. Es ist gelungen, den exponentiellen Anstieg der Infektionen zu verlangsamen, Entwarnung kann aber nicht gegeben werden“, erklärt der Hessische Minister für Soziales und Integration, Kai Klose. „Wir bewerten die Situation weiterhin ständig neu.“

Quarantänebestimmungen für Rückreisende
Die „Fünfte Verordnung zur Anpassung der Verordnung des Corona-Virus“ ergänzt die neu Einreisebestimmungen der Bundesregierung in die Bundesrepublik Deutschland und trägt dazu bei, dass keine neuen Infektionsherde durch Ein- und Rückreisende entstehen. Aus diesem Grund wird ab dem 10. April 2020 für Einreisende eine generelle 14-tägige häusliche Absonderung festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass Einreisende aus dem Ausland nach Hessen zudem verpflichtet sind, unverzüglich das für ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und über die Rückkehr zu informieren. Sie sind außerdem verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren. Für bestimmte Personen- und Berufsgruppen gibt es Ausnahmen. Insbesondere für solche, die für die Versorgung der Bevölkerung mit Waren, dem Personentransport oder das Gesundheitswesen wichtig sind und auch für Einsatzkräfte, wie zum Beispiel Polizisten. Ebenso nicht erfasst sind der Transit oder kurzzeitige Aufenthalte in Hessen sowie im Ausland. Saisonarbeitskräfte sind von den Quarantänereglungen unter bestimmten Bedingungen ausgenommen.

Zugang zur Notbetreuung für weitere Berufsfelder
Die Gruppe der Berufsgruppen, die die Notbetreuung nutzen können, wurde erweitert. Hinzu kommen Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, sicherstellen, Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Personen, die Beratungen in anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durchführen. Ebenfalls Zugang zur Notbetreuung haben ab 10. April auch Kinder von Beschäftigen in Einrichtungen der Jugendhilfe. Dazu zählen Einrichtungen der Erziehungshilfe, aber auch Internate, Schüler- oder Auszubildendenwohnheime.

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