Sinntal: Bestattung Verstorbener auf Friedhöfen

§ 1 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus regelt, dass der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren ist. Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Von den zuständigen Behörden können Ausnahmen für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zugelassen werden.

Dementsprechend wird für Trauerfeierlichkeiten in der Gemeinde Sinntal und bei der Bestattung von Verstorbenen auf Friedhöfen in der Gemeinde Sinntal die zulässige Personenzahl auf maximal 10 Personen festgelegt. Pfarrer/in, Bestatter/in und Sargträger kommen in erforderlicher Anzahl hinzu. Der Abstand zu anwesenden Personen wird auf min. 2,0 m festgelegt, davon ausgenommen sind im eigenen Haushalt lebende Personen sowie Unterstützungsbedürftige, die auf Hilfe angewiesen sind.
Darüber hinaus werden folgende Verhaltensempfehlungen ausgesprochen:
- Die Friedhofshallen bleiben geschlossen. Sie können im Bedarfsfall aber zum Abstellen des Sarges genutzt werden.
- Der Friedhof soll nur einzeln bzw. mit Abstand zu vorausgehenden Personen betreten werden.
- Sargträger dürfen nur kurz zum Transport des Sarges und zum Ablassen des Sarges der Bestattung beiwohnen.
- Von persönlichen Beileidsbekundungen (Händedruck, Umarmungen u.ä.) ist abzusehen.
- Auf das Einstreuen von Erde/Sand durch Trauernde in das Grab soll verzichtet werden.
- Die Trauerfeier bzw. Bestattung soll 30 Minuten nicht übersteigen.
- Bei Todesanzeigen empfehlen sich folgende Hinweise:
- Verzicht auf Angabe des Bestattungstages und der -zeit.
- Sinngemäß: Die Trauerfeier findet im kleinen familiären Kreis statt. Von Beileidsbekundungen ist abzusehen.

Werden neue bzw. geänderte Vorgaben durch den Verordnungsgeber erlassen, wird ggf. eine Änderung der vorgenannten Regelung nötig. Die Regelung dient zum Schutz der Angehörigen und der Trauergemeinde und entsprechen den Empfehlungen der zuständigen Behörden des Main-Kinzig-Kreises zur Umsetzung einer einheitlichen Regelung. Grundlage dieser Anordnung ist die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14.03.2020 in der aktuellen Fassung i.V.m. den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes vom 20.07.2000 in der aktuellen Fassung.

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