Neue Corona-Regeln im Wetteraukreis

Die Zahl der Corona Infektionen steigt in Deutschland und auch im Wetteraukreis schnell an. „Wir haben jetzt die Schwelle von 50 Neuinfektionen binnen sieben Tagen überschritten. Damit werden weitere Einschränkungen nötig, um die Ausbreitung der Pandemie zu verlangsamen. Das ist aber nur möglich, wenn alle mithelfen dieses Ziel zu erreichen“, appelliert Landrat Jan Weckler an alle Wetterauerinnen und Wetterauer. Mit dem Überschreiten der Inzidenz von 50 tritt ab dem 27. Oktober eine weitere Allgemeinverfügung in Kraft, die an die erste Allgemeinverfügung vom 20. Oktober anknüpft. Wesentliche Änderungen im Vergleich zur 1. Allgemeinverfügung sind: Feiern in angemieteten oder öffentlichen Räumen sind nur noch mit einer Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen erlaubt. Für Feiern in privaten Räumen wird eine Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen dringend empfohlen. Zusammenkünfte sind nur noch mit einer Teilnehmerzahl von maximal 100 möglich. Maskenpflicht besteht nunmehr auch bei allen öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten von Glaubensgemeinschaften jeweils auch am eigenen Sitzplatz sowie in Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel Flüchtlingsunterkünfte, Obdachlosenunterkünfte). Es wird empfohlen auf besonders belebten Straßen und Plätzen, wie zum Beispiel Einkaufsstraßen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Auf eine generelle Sperrstunde habe man vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof verzichtet. Die Kommunen können aber Sperrstunden für besondere Partymeilen anregen, von denen es im Wetteraukreis allerdings nur sehr wenige gibt. Auch bei der zweiten Allgemeinverfügung setzt der Wetteraukreis konsequent die Vorgaben aus dem Präventions- und Eskalationskonzeptes des Landes um. „Die Erfahrungen zeigen, dass die meisten Infektionen im privaten Bereich vorkommen. Und dort dann in der Regel die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten wurden. Die besten Regelungen helfen nichts, wenn die Menschen sie nicht einhalten. Jeder hat es in seinem eigenen Lebensbereich selbst in der Hand, zur Eindämmung des Virus beizutragen“, appelliert Landrat Jan Weckler an alle Bürgerinnen und Bürger, die Regeln einzuhalten. Hier ein Auszug aus der Allgemeinverfügung, der vollständige Text kann auf der Homepage des Wetteraukreises abgerufen werden: https://www.wetteraukreis.de/aktuelles/corona/

Regelungen

Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen

1. Es wird empfohlen, den Besuch von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen derart zu begrenzen, dass Personen innerhalb der ersten sechs Tage ihres Aufenthalts maximal bis zu zwei Besuche und ab dem siebten Tag des Aufenthalts maximal drei Besuche pro Woche für jeweils eine Stunde und maximal zwei Personen empfangen dürfen.

Alten- und Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen

2. Es wird empfohlen, den Besuch von Alten- und Pflegeeinrichtungen derart zu begrenzen, dass maximal drei Besuche pro Woche für jeweils eine Stunde und maximal zwei Personen zulässig sind.
3. Das Personal in allen Gemeinschaftseinrichtungen muss in der gesamten Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
4. Bewohner von Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel Flüchtlingsunterkünfte, Obdachlosenunterkünfte) müssen außerhalb des eigenen Zimmers eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
5. Vor dem Betreten von Gemeinschaftseinrichtungen ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine Erkrankung mit COVID-19 vorliegen.

Schulen

6. In Schulen ist ab der 5. Jahrgangsstufe auch im Präsenzunterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen soweit die allgemeinen Abstandsregelungen (1,50 Meter) nicht eingehalten werden können.
7. Es wird empfohlen, dass der praktische Schulsportunterricht nur kontaktlos und wenn möglich im Freien stattfindet.

Zusammenkünfte und Veranstaltungen

8. Feiern in angemieteten oder öffentlichen Räumen sind nur noch mit einer Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen erlaubt.
9. Für Feiern in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen, wird eine Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen dringend empfohlen.
10. Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches sind nur noch mit einer Teilnehmerzahl von maximal 100 möglich.

Sport

11. Für Zuschauer gelten die Regelungen der Teilnehmerbegrenzung bei Zusammenkünfte und Veranstaltungen entsprechend (derzeit maximal 100 Zuschauer).

Maskenpflicht

12. Bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten von Glaubensgemeinschaften jeweils auch am eigenen Sitzplatz sowie außerhalb des eigenen Sitzplatzes bzw. außerhalb des eigenen Zimmers. In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.
13. Es wird empfohlen, auf besonders belebten Straßen und Plätzen, wie zum Beispiel Einkaufsstraßen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
14. Patientinnen und Patienten müssen bei einem Transport durch Fahrdienste oder ähnliches eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
15. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

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