Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen Plätzen verboten

Bad Orb
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Gemäß § 1 der „Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 26. November 2020“ (Stand: 23. Januar 2021), legt die Stadt Bad Orb i. S. des § 1 „Zusammenkünfte und Veranstaltungen“ Absatz 1 folgendes fest:



Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 (1) des § 1 „Zusammenkünfte und Veranstaltungen“ erfassten Plätze und Einrichtungen sind in Bad Orb:

• Kurpark
• Gelände rund um die Rollschuhbahn
• Salinenplatz
• Bereich Philippsquelle
• Ludwig-Schmank-Straße
• Gelände rund um den alten Bahnhof
• Hauptstraße incl.
⦁ Solplatz
⦁ Marktplatz


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