Wasserrechtsverfahren: Gemeinde legt Widerspruch ein

Brachttal
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Mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 08. April 2022 beabsichtigt das Regierungspräsidium Darmstadt das Anhörungsverfahren zum Wasserrechtsverfahren mit einer Online-Konsultation fortzusetzen (wir berichteten).

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"Im Rahmen der Online-Konsultation werden den zur Teilnahme berechtigten Einwendern sowi den Beteiligten des Verfahrens die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen im Zeitraum vom 28. April bis 11. Mai 2022 zur Verfügung gestellt. Sie haben dann die Gelegenheit, sich zu den Erwiderungen des Wasserverbands Kinzig in diesem Zeitraum schriftlich oder in elektronischer Form zu äußern. Als Grund hierfür werden lediglich die "aufgrund der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen und Planungsunsicherheiten" genannt. Der Gemeindevorstand vertritt die Auffassung, dass der Erörterungstermin in Form eine Präsenzveranstaltung erfolgen muss, um allen Einwendern die Teilnahme ohne Einschränkungen zu ermöglichen. Aus diesem Grund haben wir, gemeinsam mit der uns vertretenden Kanzlei, einen Widerspruch gegen das geplante Verfahren an das Regierungspräsidium Darmstadt formuliert und versendet. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) gelten für das Verfahren § 73 Abs. 2 bis 8, § 74 Abs. 1 S.2, Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 bis 5 Hessisches Verwaltungs Verfahrensgesetz (HVwVfG) entsprechend. Dementsprechend findet auch § 73 Abs. 6 S. 5 HVwVfG Anwendung, der bestimmt, dass für die Erörterung im Übrigen die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren Anwendung finden (§ 67 Abs. 1S. 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68 HVwVfG)", heißt es in einer Pressemitteilung aus dem Rathaus.

Und weiter: "Daher kann gemäß § 67 Abs. 2 HVwVfG nur dann ohne eine mündliche Verhandlung (Erörterung) entschieden werden, wenn einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird (Nr. 1) oder alle Beteiligten auf sie verzichtet haben (Nr. 4). Keine dieser beiden Voraussetzungen liegt hier vor. Durch unsere Kanzlei haben wir erklären lassen, dass auf die Durchführung eines Erörterungstermins als mündliche Verhandlung nicht verzichtet wird. Gemäß § 5 Planungssicherstellungsgesetz genügt zwar eine Online-Konsultation nach Abs. 4; jedoch weisen wir darauf hin, dass der genannte Grund ... nicht mehr angemessen ist. Mittlerweile ist die "epidemische Lage von nationaler Tragweite" mit Ablauf des 24.11.2021 beendet. Seit kurzem sind zudem auch die Corona-Beschränkungen weitgehend aufgehoben bzw. soweit gelockert worden, sodass mit nur geringen Auflagen sogar wieder Massenveranstaltungen möglich sind. Daher halten wir die Durchführung eines nicht öffentlichen Erörterungstermins mit bestimmbarem Teilnehmerkreis ebenfalls plan- und realisierbar. Für einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) besteht also kein Anlass mehr."


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