Bisher mussten Vereine, die bei einem Fest Getränke oder Speisen anbieten wollten, eine so genannte „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes“ bei der Ordnungsbehörde einreichen.
Diese Meldung und die damit verbundenen Kosten entfallen für die Vereine in Zukunft. Hintergrund ist, dass der Hessische Landtag das erste Bürokratieabbaugesetz beschlossen hat. Mit dem Gesetz werden 120 Vorschriften aus 90 Gesetzen vereinfacht oder ganz gestrichen.
Unter diese 90 Gesetze fällt auch eine Vereinfachung das Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG), insbesondere des Paragrafen 6 HGastG „Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes“. Zukünftig müssen nicht gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen, wie zum Beispiel Förder- oder Sportvereine, den Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nicht mehr anzeigen. Damit entfällt auch die Gebühr für diese Anzeige.
Gewerbetreibende oder privat Personen, die mit dem Verkauf von Speisen und Getränken bei einem Fest das Ziel der Gewinnorientierung verfolgen, müssen weiterhin den Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes anzeigen.
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