Trolley im Internet verkauft: Keine Strafe für Golfer

Freigericht

Wer nach einem privaten Kauf unzufrieden ist, kann die Ware nicht einfach zurückgeben. Und das gilt auch, wenn das Geschäft übers Internet abgewickelt wurde.

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Ein 48-Jähriger aus Freigericht ging jetzt straffrei aus einer Verhandlung am Amtsgericht Gelnhausen, weil es für ein schuldhaftes Verhalten seinerseits keine Anhaltspunkte gab.

Am 3. September 2012 hatte er übers Internet einen Golf-Trolley verkauft. 153 Euro inklusive Fracht bekam er noch für das bei Golfern für den Schläger-Transport beliebte Gefährt. Nach der Auslieferung beschwerte sich jetzt der Käufer und erstattete Anzeige, weil der Trolley nicht wie angeboten geliefert worden sei und erhebliche Mängel aufweise.

Das Glück des Freigerichters: In seiner Anzeige hatte er darauf bereits klar hingewiesen. „Der Trolley weist optische Mängel auf und funktioniert nicht mehr ordnungsgemäß“, stand da geschrieben. Für das Gericht reichte dies aus, um den 48-Jährigen straffrei gehen lassen zu können. Da es sich lediglich um „Kauf-Reue“ handele, wurde das Verfahren eingestellt, die Kosten trägt die Staatskasse.


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