Der Wahlausschuss der Gemeinde Freigericht hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.06.2024 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl zum Bürgermeister ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
Zahl der Wahlberechtigten: 11.600
Zahl der Wählerinnen und Wähler: 8.170
Zahl der gültigen Stimmen: 8.018
Zahl der ungültigen Stimmen: 152
Die Wahlbeteiligung betrug 70,43%.
Die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:
Lfd. Nr. | Familienname, Rufname | Träger des Wahlvorschlags | Stimmen | Prozent |
1. | Brönner, Carmen | Die Freigerichter (Die Freigerichter) | 1.642 | 20,48 |
2. | Dr. Wolf, Mirko | Dr. Mirko Wolf (Dr. Wolf) | 1.377 | 17,17 |
3. | Gogel, Waldemar | Waldemar Gogel (Gogel) | 4.162 | 51,91 |
4. | Haberkorn, Jörg | Jörg Haberkorn (Haberkorn) | 837 | 10,44 |
Auf den Bewerber Herrn Waldemar Gogel sind mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Er ist damit zum Bürgermeister der Gemeinde Freigericht gewählt.
Einspruch gegen die Gültigkeit der Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz KWG Einspruch erheben (§ 49 KWG).
Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, von dem Tag der Bekanntmachung des Ergebnisses der oben genannten Wahl ab, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Freigericht, Hauptamt, Rathausstraße 13, 63579 Freigericht einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
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