Gute Nachrichten für Vereine und nicht-gewinnorientierte Organisationen: Mit Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes am 23. Dezember 2025 wurde das Hessische Gaststättenrecht angepasst.
Die bisherige Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe gemäß § 6 HGastG entfällt für nicht-gewinnorientierte Organisationen und Vereine.
Das bedeutet konkret: Bieten Vereine oder Institutionen wie Kindertagesstätten oder Elternvereinigungen im Rahmen von Festen oder Veranstaltungen vorübergehend Speisen oder Getränke an, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich. Unverändert gilt jedoch, dass alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten sind. Dazu zählen insbesondere der Jugend-, Lebensmittel, Brand- und Lärmschutz. Ebenfalls unberührt bleibt die Pflicht, für Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum – etwa bei der Nutzung von Straßen oder Plätzen – eine entsprechende Genehmigung zu beantragen.
Für alle anderen Veranstalter gilt weiterhin die bestehende Regelung: Wer aus besonderem Anlass Getränke und zubereitete Speisen anbietet, muss dies nach § 6 HGastG anzeigen. Die Anzeige ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde Freigericht einzureichen. Für die Entgegennahme der Anzeige wird gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.
Weitere Informationen sowie Antragsmöglichkeiten (Online-Antrag und Formular) stehen auf der Internetseite der Gemeinde Freigericht zur Verfügung. Bei Fragen hilft das Ordnungsamt der Gemeinde Freigericht unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne weiter.
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