Barbarossamarkt: Verkaufsoffener Sonntag teilweise gestrichen

Gelnhausen
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Mit Beschluss vom 5. März 2019 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einem Eilantrag der Gewerkschaft ver.di stattgegeben und damit vorläufig die Ladenöffnung in Gelnhausen-Mitte am 10. März 2019 untersagt. Die Stadt Gelnhausen hat mit Allgemeinverfügung vom 13. Februar 2019 den Ladeninhabern in „Gelnhausen-Mitte“ erlaubt, am kommenden Wochenende ihre Geschäfte in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr anlässlich des Barbarossamarkts und des Familienfests „Am Galgenberg, Krempsche Spitze und Hailer-Ost“ zu öffnen. In der Allgemeinverfügung hat die Stadt die sofortige Vollziehung angeordnet.

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Hiergegen hat sich die Gewerkschaft ver.di gewandt, weil sie dadurch den Sonn- und Feiertagsschutz verletzt sieht. Nach dem zu Grunde liegenden Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG) sind aus Anlass von Märkten, Messen, Festen oder ähnlichen Veranstaltungen die Kommunen berechtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen zu gestatten. Das Gericht hat unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgestellt, dass die Voraussetzung für eine Sonntagsöffnung „aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ so zu verstehen sei, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte und Messen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen müsse. Die zugelassene Ladenöffnung müsse eine geringe prägende Wirkung entfalten und nach den gesamten Umständen als bloßer Nebeneffekt zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen. Regelmäßig könne dies dadurch bewirkt werden, dass die Ladenöffnung räumlich auf das Umfeld des Markts begrenzt werde, sodass ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibe. Nach Auffassung der Kammer ist daher die Ladenöffnung am 10. März 2019 im gesamten räumlichen Gebiet „Gelnhausen-Mitte“ unzulässig.

Dabei hat die Kammer keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zulassung einer Ladenöffnung in dem räumlichen Bereich, auf den der Barbarossamarkt unmittelbar stattfindet. Das seien aber nur die Innen- bzw. Altstadt von Gelnhausen einschließlich der Seestraße sowie der Parkplätze „Am Escher/Bleiche“. Soweit sich aber die Zulassung der Ladenöffnung aus Anlass der zweiten Veranstaltung „Familienfest, Am Galgenberg, Krempsche Spitze und Hailer-Ost“ auf weitere Bereiche der Stadt Gelnhausen erstrecke, seien die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Der räumliche Bereich liege nach den vorgelegten Berechnungen und Kartendarstellungen knapp 2 km vom Ortszentrum und damit vom Barbarossamarkt selbst entfernt. Zudem handele es sich um eigene Veranstaltungen der dortigen Gewerbetreibenden.

Im Hinblick auf die umfassende räumliche Erstreckung der Freigabe der Ladenöffnung auf „Gelnhausen-Mitte“ und der fehlenden näheren Konkretisierung des Gebiets war es der Kammer verwehrt, die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung zumindest hinsichtlich eines Teilbereichs aufrechtzuerhalten. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.


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