Stadt stundet krisengeschüttelten Unternehmen die Gewerbesteuer

Gelnhausen
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Um Unternehmen in der Barbarossastadt Gelnhausen während der Corona-Krise zu entlasten, ermöglicht Bürgermeister Daniel Christian Glöckner (FDP) bei der Erbringung eines entsprechenden Nachweises ab sofort die zinslose Stundung der Gewerbesteuer vorerst bis zum 30. Juni 2020.

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Im Rahmen seiner Befugnisse nach der Hessischen Gemeindeordnung (§70 Absatz 3 HGO) hat Gelnhausens Bürgermeister Daniel Christian Glöckner entschieden, die zinslose Stundung von städtischen Steuerforderungen zunächst bis zum 30. Juni 2020 zu ermöglichen, wenn die Einziehung der Gewerbesteuer eine erhebliche Härte darstellen würde. Diese Regelung betrifft vorwiegend die Gewerbesteuer, in begründeten Fällen auch die Grundsteuer. Antragsteller müssen mindestens einen Sachverhalt darlegen, aus dem sich plausibel ergibt, dass sie die Steuerstundung tatsächlich aufgrund der Corona-Krise benötigen. Geeignete Unterlagen wie beispielsweise eine betriebswirtschaftliche Auswertung, Kontoauszüge etc. sind mit dem Antrag einzureichen. 

„Bei Gewerbesteuerforderungen, die auf Grund von Veranlagungen für Vorjahre entstanden sind, kann eine zinslose Stundung bis zum 30. Juni 2020 beantragt werden. Je nachdem wie sich die Krise entwickelt, werde ich über eine Verlängerung entscheiden“, so der Rathauschef. Bei Fragen zu Stundungen von städtischen Steuerforderungen können sich Unternehmen mit der entsprechenden Fachabteilung der Stadt Gelnhausen unter der Telefonnummer 06051 830-144 oder 830-148 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  in Verbindung setzen.

„Wir befinden uns in einer außergewöhnlichen Lage, die außergewöhnliche Maßnahmen nach sich zieht. Der Gesetzgeber gibt uns Instrumente an die Hand, mit denen wir die Auswirkungen der Corona-Krise für Beschäftigte und Unternehmen abfedern können“, so Glöckner. „Mit Blick auf die enormen Auswirkungen der Pandemie auf die Volkswirtschaft, die jetzt schon deutlich sichtbar werden, ist die zinslose Steuerstundung zwar nur ein kleiner Mosaikstein, aber wir wollen im Rahmen der geltenden Gesetze helfen, wo wir das als Kommune können.“ Darüber hinaus wird auch auf Vollstreckungsmaßnahmen wie Kontopfändungen und gesetzlich anfallende Säumniszuschläge vorerst bis zum 30. Juni 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Unternehmen können darüber hinaus beim Finanzamt einen Herabsetzungsantrag für die Körperschaftssteuer und folglich auch die Gewerbesteuervorauszahlung stellen. Die entsprechenden Ansprechpartner des Finanzamts finden Unternehmen auf ihrer Messbetragsmitteilung oder unter www.finanzamt.hessen.de Durch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen kann die Steuerbelastung an die in kürzester Zeit gesunkene Ertragserwartung für das Jahr 2020 angepasst werden. Hierfür müssen die Unternehmen darlegen, dass aufgrund der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020 deutlich gemindert ist oder sogar ein Verlust zu erwarten ist.

Außerdem bieten auch Bund und Land verschiedene Hilfsangebote für Unternehmerinnen und Unternehmer an, wie zum Beispiel den Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen oder Förderprogramme der KfW. Nützliche Links zum Thema gibt es unter www.gelnhausen.de oder im CoroNetz des Main-Kinzig-Kreises unter www.mkk.de


Ihnen ist etwas Interessantes aufgefallen im Main-Kinzig-Kreis? Schreiben Sie uns an info@vorsprung-online.de


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