Grenze von Jagdrevieren in Gelnhausen neu festgelegt

Gelnhausen
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„Was lange währt, wird endlich gut“, erklärt die Vorsitzende der Jagdgenossenschaft Gelnhausen Mitte, Pia Horst, in einer Pressemitteilung.



„Am 24.1.2023 hat sich der neue Jagdvorstand beim Main-Kinzig-Kreis vorgestellt, am 28.3.2023 erfolgte die Befahrung des empfohlenen Grenzlinienverlaufs entlang von Waldwegen mit Vertretern von Kreisverwaltung, Stadt Gelnhausen sowie unserem Jagdleiter und Schriftführer, am 22.6.2023 wurde der Stadtverordnetenbeschluss gefasst und nun am 3.8.2023 wurde endlich der Abrundungsbescheid der Unteren Jagdbehörde erteilt. Da steckt gediegene Verwaltungsarbeit dahinter - sowohl bei der Stadt als auch beim Main-Kinzig-Kreis - herzlichen Dank an alle Mitwirkenden. Zwar besteht jetzt formal noch immer eine einmonatige Widerspruchsfrist bis zur endgültigen Rechtskräftigkeit – aber das ist unwahrscheinlich. Auf beiden Seiten ist alles hinlänglich geprüft", ist Horst zuversichtlich.

Die ordentliche Trennung der Reviere sei vor allem deswegen sinnvoll, weil die Anforderungen in der kleinteiligen Jagdgenossenschaft ganz andere seien als im großen Stadtwald: "Dort hat man sich zwar jüngst vom Ziel der Wirtschaftlichkeit verabschiedet, aber die Schutzerfordernis bleibt, damit die Stadt möglichst wenig Kosten für Wildschäden hat und der wertvolle Baumbestand unbeschadet bleiben. Durch diese Neuordnung, die dem ursprünglichen Gedanken einer klassischen Jagdgenossenschaft folgt, können unterschiedliche Ziele festgelegt werden. In der kleinteiligen Jagdgenossenschaft ist vordringliches Ziel, die Übergriffe der Wildschweine zurückzudrängen und langfristig auszuschließen. Am häufigsten sichtbar für alle sind die Wildschweinspuren in der bejagbaren Dürich und der nicht bejagbaren dreieckigen Grünfläche unterhalb vom Bergschlösschen: erkennbar an frischen Wühlspüren in nahezu jeder Nacht und das schon seit Jahren."

Die Jagdgenossenschaft sehe sich als Dienstleister für Jagdgenossen und Anwohner: "Innerhalb des kleinteiligen Jagdbezirks gibt es aber auch einige Grundstücke, die auf ausdrücklichen Wunsch der Eigentümer nicht bejagt werden dürfen. Das muss respektiert werden. Damit die künftig helfenden Jäger diese Flächen genau zuordnen können, haben wir den Lageplan der Unteren Jagdbehörde angefordert, weil sich die von der Stadt in Auftrag gegebene Katasterfertigstellung mit Katasterplan noch länger hinziehen wird", so Horst abschließend.

Durch die neue Gliederung der bejagbaren Flächen in der Gemarkung Gelnhausen, welche in einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk und einen Eigenjagdbezirk zerfallen sind, wir eine Abrundung zur Sicherung der ordnungsgemäßen Jagdausübung notwendig. Am 28.03.2023 wurden die möglichen Grenzen durch Vertreter der Stadt Gelnhausen und der Jagdgenossenschaft unter Teilnahme der unterzeichnenden Behörde befahren und der abgebildete Grenzverlauf festgelegt.

Der Grenzverlauf soll, wie aus der beigefügten Karte ersichtlich von der westlichen Seite kommend an der Schießbahn vorbeiführen, anschließend am östlichen Rand der schießbahn bis zum Steinwall führen. Vom dort an in östlicher Richtung über den Hohlweg bis zur Schotterstraße. Der Schotterstraße folgend zur Spitzkehre. Von der Spitzkehre durch den Graben hinauf zum Erdweg. Den Erdweg Richtung Blockhaus-Parkplatz. Vom Blockhausparkplatz Richtung Wasserhaus und in östlicher Richtung an den Grundstücken des gemeinschaftlichen Jagdbezirks verlaufenden Weges Folgend bis zum Steinwall am östlichsten Teil des Weges, unmittelbar über dem Steinbruch. Diesen wiederum folgend in südlicher Richtung auf die Spitze des befriedeten Bezirkes.

Dieser Vorschlag wurde von beiden Parteien im Rahmen der Anhörung bestätigt Gemäß § 5 Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 4 Hessisches Jagdgesetz können Jagdbezirke durch Ab-, An- und Umgliederung abgerundet werden, 'w, enn dieses aus Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Beobachters notwendig erscheint. Notwendig ist eine Abrundung immer dann, wenn es keine klare Trennung der Jagdbezirke gibt und hierdurch die Jagdausübung in solch einem Maße beeinträchtigt wird, dass keine Bejagung möglich erscheint. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die zugeordneten Jagdrechte der jeweiligen Reviere unklar ist und hierdurch ein zwangsweise Ruhen der Jagd zur Folge hat.

Da die Grenzlage zwischen dem Eigenjagdbezirk der Stadt Gelnhausen und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Gelnhausen keine klare Grenzlinie erkennen lässt und diese auch in der Realität nicht sichtbar ist, ist zur Sicherung der ordnungsgemäßen Jagdausübung diese Abrundungsverfügen zu erlassen. Diese sichert den klar abzugrenzenden Eigenjagdbezirk vom Gemeinschaftlichen Jagdbezirk gegen Missverständnisse und ein zwangsweise ruhenlassen der Jagd ab. Durch die Klarheit der Zuständigkeiten sollen Konflikte vermieden und eine ordnungsgemäße Bejagung sichergestellt werden.

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