Die Gemeindeverwaltung Großkrotzenburg weist darauf hin, dass gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu sensiblen Einrichtungen untersagt ist.
Die Gemeindeverwaltung Großkrotzenburg weist darauf hin, dass gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu sensiblen Einrichtungen untersagt ist.
Insbesondere gilt das Verbot in einem Umkreis von 200 Metern um Kirchen, Krankenhäusern (einschließlich MVZ), Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen (z. B. Tankstellen, Kläranlagen, landwirtschaftlich genutzte Scheunen und Höfe).
"Bitte beachten Sie: Feuerwerk birgt nicht nur ästhetische Reize, sondern kann auch eine erhebliche Belastung für Tiere, empfindliche Menschen und die Umwelt darstellen. Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um verantwortungsbewussten Umgang und entsprechende Rücksichtnahme zum Schutz von Gesundheit, Umwelt und Sicherheit", heißt es aus dem Rathaus.
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