Prozessauftakt: Vier bewaffnete Raubüberfälle in Hanau

Hanau

Wegen vier bewaffneten Raubüberfällen in Hanau muss sich ein Mann ab dem 6. Februar im Landgericht Hanau verantworten. Die Staatsanwaltschaft Hanau hat Anklage wegen schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung erhoben. Prozessauftakt vor der 7. Großen Strafkammer ist am Donnerstag, 6. Februar, um 9 Uhr in Saal A 216. Fortsetzungstermine sind für 13.02.2025, 20.02.2025, 06.03.2025, 20.03.2025, 25.03.2025 und
02.04.2025, jeweils 09:00 Uhr, anberaumt.

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Die Staatsanwaltschaft Hanau wirft dem im Jahr 2002 in Frankfurt am Main geborenen Angeklagten marokkanischer Staatsangehörigkeit mit ihrer Anklageschrift vor, in der Zeit vom 09.12.2023 bis 09.01.2024 in Hanau Raubüberfälle auf ein Restaurant, zwei Spielhallen und ein Bordell verübt zu haben. Bei dem Überfall auf das Restaurant soll der Angeklagte eine Schusswaffe auf einen der Geschädigten gerichtet und diesen sowie einen weiteren anwesenden Mitarbeiter durch Verbringen auf den Boden bzw. einen Schlag mit der Schusswaffe gegen den Hinterkopf verletzt haben, um Bargeld in Höhe von ca. 150 € zu erbeuten.

Bei einem Überfall auf eine Spielhalle soll der Angeklagte die Geschädigte zu Boden gestoßen, an den Haaren gerissen und – aufgrund eines Fluchtversuchs der Geschädigten – deren Kopf auf den Boden aufgeschlagen und sie hinter sich hergezerrt haben. Die Geschädigte soll dadurch u.a. ein Schädelhirntrauma und eine Gehirnerschütterung erlitten, der Angeklagte gleichwohl kein Bargeld erlangt haben.

Auch im Rahmen des Überfalls auf eine weitere Spielhalle soll der Angeklagte Gewalt gegen einen Mitarbeiter angewandt, diesen geschlagen und getreten, sowie mit einer Schusswaffe bedroht haben, um Bargeld in Höhe von 2.200 € zu erlangen. Schließlich soll der Angeklagte ausweislich der Anklageschrift gemeinsam mit einem gesondert verfolgten Mittäter maskiert ein Bordell betreten und zwei dortigen Geschädigten Reizgas ins Gesicht gesprüht haben, um an stehlenswerte Gegenstände zu gelangen; allerdings soll kein Geld greifbar gewesen sein, so dass der Angeklagte und sein Mittäter ohne Beute geflüchtet sein sollen.


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