Kein Platz für Nazis: GEW unterstützt Claus Kaminsky

Hanau

„In unserer Stadt ist kein Platz für Nazis!“, rief Hanaus Oberbürgermeister Claus Kaminsky am 11. September 2013 den zahlreich zum Marktplatz gekommenen Bürgerinnen und Bürgern zu, die genau das demonstrieren wollten, was mit diesem Satz ausgedrückt wurde.

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Als dann die NPD polizeigeschützt ihre ausländer- und menschenrechtsverachtende Wahlpropaganda aufgrund eines richterlichen Entscheids dennoch verbreiten durfte, musste jedem demokratisch denkenden Menschen klar werden, wie richtig und notwendig eine solche Aussage war.
Nun hat es dazu ein bemerkenswertes Nachspiel gegeben. Die NPD strengte eine Klage dagegen an, dass die Stadt Hanau die seinerzeitige Rede des Oberbürgermeisters auf ihrer Homepage ins Internet gestellt hatte. Es habe sich dabei um einen für einen Oberbürgermeister und somit Wahlbeamten unzulässigen Verstoß gegen seine Neutralitätspflicht im Vorfeld einer Wahl gehandelt und deshalb müssten die Redepassagen von der Homepage entfernt werden.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt wies die Klage der NPD im Juli dieses Jahres ab. Jüngst aber haben die übergeordneten Richterkollegen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs das Frankfurter Urteil glatt ins Gegenteil verkehrt und der NPD Recht gegeben. Dieses zumindest vorerst rechtskräftige Urteil verlängert die unselige Kette wohlwollender Urteile deutscher Gerichte gegenüber Rechtsextremisten um ein weiteres Glied.
Was mag diese Richter wohl dazu getrieben haben, das Urteil ihrer Frankfurter Kollegen ins genaue Gegenteil zu verkehren? Schaut man sich die deutsche Justizgeschichte etwas näher an, fällt natürlich zunächst der skandalöse Tatbestand auf, dass frühere NS-Richter in der Bundesrepublik wegen ihrer seinerzeitigen Urteile im Sinne der NS-Führung niemals angeklagt, geschweige denn verurteilt wurden. Das prominenteste Beispiel war wohl der ehemalige NS-Marinerichter und spätere Ministerpräsident Baden-Württembergs, Filbinger (CDU), der noch nach dem 8. Mai 1945 Urteile wegen Wehrkraftzersetzung gefällt hatte und sich später mit den Worten zu rechtfertigen trachtete: „Was damals Recht war, kann doch heute nicht Unrecht sein.“

In der Tat konnten NS-Richter nur belangt werden, wenn ihnen ein Verstoß gegen „geltendes Recht“ nachzuweisen war. Hatten sie untertänig die Vorgaben des NS-„Rechts“ angewendet, blieben sie nicht nur ungeschoren, sondern konnten in aller Regel nach 1945 in der Bundesrepublik wieder als Anwälte oder Richter tätig werden. So saß der vormalige Vorsitzende des Kriegsgerichts Wien, das den 17jährigen Anton Reschny aus Gründen der Abschreckung zum Tode verurteilt hatte, Erich Schwinge, schon 1946 wieder auf einem Lehrstuhl an der Universität Marburg, deren Rektor er sogar zeitweise war.

Diese in Amt und Würden zurückgekehrten Juristen waren sodann nicht unmaßgeblich an der Ausbildung nachfolgender Juristengenerationen beteiligt. So konnte das nationalkonservative Weltbild deutscher Juristen weiter gepflegt werden. Überdies versäumten die Väter des Grundgesetzes die Einrichtung einer demokratischen Kontrollinstanz für die Judikative, so dass Richter nur durch andere Richter, ihresgleichen also, kontrolliert werden können. Auf diesem Hintergrund erscheint es kaum noch unerklärlich, dass immer wieder Urteile im Sinne rechtsgerichteter Parteien oder Individuen gefällt werden. Da erhielt ein Neonazi nach einem brutalen Überfall auf ein Zeltlager von Linken in Nordhessen Haftverschonung, obwohl bei dem Überfall ein Mädchen lebensgefährlich verletzt wurde.

Da blieb ein vorbestrafter Rechtsextremist, obwohl Haupttäter bei einem Überfall auf antifaschistische Gegendemonstranten gegen einen Neonaziaufmarsch in Dresden, bei dem fünf Menschen z.T. schwer verletzt wurden, auf freiem Fuß. Da kam ein einschlägig vorbestrafter und unter Bewährung stehender Neonazi  nach einem Überfall auf einen Wahlkampfstand der Linken in Kassel, bei dem er den „Hitlergruß“ gezeigt hatte, mit 600 Euro Geldstrafe wegen Verwendung eines verfassungswidrigen Symbols davon. Der Richter bedankte sich ausdrücklich für das diesbezügliche Geständnis. Der Beispiele gäbe es sicher noch mehr.

Im aktuellen Fall ging das Hessische Verwaltungsgericht so weit, die Stadt Hanau und ihren Oberbürgermeister zur Freude der NPD zu verpflichten, die Worte des Oberbürgermeisters, für die er von den Teilnehmern der Anti-NPD-Kundgebung und auch von politischen Gegnern außerhalb der extremen Rechten viel Beifall bekommen hatte, von der Homepage der Stadt Hanau zu entfernen. Hier muss die Frage nach dem Demokratieverständnis dieser Richter erlaubt sein,  wenn sie sich zum Büttel alter und neuer Nazis machen, die demokratische Freiräume zu ihren Gunsten auszunutzen versuchen. Freiräume, die abzuschaffen sie im Falle einer neuen Machtübernahme kaltlächelnd bereit wären. Zu hoffen bleibt, dass die Stadt Hanau und ihr Oberbürgermeister alle Wege und Möglichkeiten ausschöpfen werden, dieses Urteil zu revidieren. Der Kreisverband Hanau der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft steht dabei an ihrer Seite.


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