Mittelbuchen: Anwohner müssen Baustellenverkehr ertragen

Mittelbuchen
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Mit Beschluss vom 16. April 2019 hat die für das Straßenverkehrsrecht zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einen Eilantrag von Anliegern gegen die Nutzung der zum Neubaugebiet Mittelbuchen Nordwest führenden Baustraße abgelehnt. Die Stadt Hanau hat mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39 „Mittelbuchen Nordwest "Vor dem Lützelberg“ am Nordwestrand der Ortslage Mittelbuchen ein Wohngebiet ausgewiesen. Mit den Bauarbeiten wurde im Oktober 2018 begonnen. Die Stadt Hanau gestattete dem Vorhabenträger die Einrichtung, Unterhaltung und Betreibung einer Baustraße am westlichen Ortsrand von Mittelbuchen, über die nunmehr der Baustellenverkehr geführt wird.



Hiergegen wenden sich die Antragsteller, die als Eigentümer eines direkt an der Baustraße gelegenen Grundstücks geltend machen, den mit dem Baustellenverkehr verbundenen Auswirkungen ausgesetzt zu sein.

Die Kammer betont in ihrer ablehnenden Entscheidung, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.09.2018 (Az.: 3 B 1684/18.N) einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39 „Mittelbuchen Nordwest – Vor dem Lützelberg“ abgelehnt hat und daher die Bauarbeiten in dem Gebiet ungehindert weitergeführt, mithin die für den Vollzug des Bebauungsplans erforderlichen Baumaterialien angeliefert werden dürfen. Sie weist zugleich darauf hin, dass eine vollständige Untersagung der Nutzung der Baustraße für den Baustellenverkehr zu einer Verlagerung des Baustellenverkehrs auf andere Straßen im Gebiet des Ortsteils Mittelbuchen führen wird.

Das Gericht stellt weiter fest, dass die Stadt im Vorfeld des Erlasses des Bebauungsplanes bei der Prüfung von Alternativen für das Anliefern der Baumaterialien für das Baugebiet neben der letztendlich favorisierten Baustraße am westlichen Ortsrand von Mittelbuchen zwar zwei weitere Alternativen in den Blick genommen hat. Allerdings habe die Stadt gegen eine Anlieferung der Baumaterialien über die Oberdorfelder Straße ermessenfehlerfrei den Umstand angeführt, dass die Baufahrzeuge eine nicht unerhebliche Strecke durch den Ortskern von Mittelbuchen zurücklegen müssten und daher die Anzahl der betroffenen Anlieger größer sei. Die Alternative über die Kilianstädter Straße hätte wiederum dazu geführt, dass zum einen vor dem Beginn der Bebauung von Mittelbuchen eine neue Baustraße in Richtung des Baugebiets über bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen hätte errichtet werden müssen sowie zum anderen die Grundstücke im Eigentum Dritter stünden und möglicherweise insoweit erst ein Enteignungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Nach Überzeugung der Kammer ist daher die Variantenauswahl der Stadt unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Schließlich fügt das Gericht an, würden die Antragsteller durch den Betrieb der unmittelbar an ihrem Grundstück entlang laufenden Baustraße auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Nach der schalltechnischen Untersuchung zur vorhandenen Baustellenstraße und zur geplanten Erschließungsstraße für das Wohnbaugebiet werde der Immissionsrichtwert der Allgemeinen Vorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) nicht unerheblich unterschritten. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.


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