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Der nächste noch nicht berufene Bewerber, Sebastian Dein (BGL-FWG), ist an der Annahme seines Mandates im Ortsbeirat Altenhaßlau gemäß § 37 HGO i. V. m. § 65 (2) HGO ge­hindert und hat bereits im Vorfeld verzichtet.

Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungs­körperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend.

"Ich stelle nach § 34 Absatz 3 KWG fest, dass aus dem Wahlvorschlag der Bürgerliste/Freie Wählergemein­schaft (BGL-FWG) kein Nachrücker in den Ortsbeirat nachrückt, da der Wahlvorschlag keine weiteren Bewer­ber hat. Für den Rest der Wahlperiode besteht der Ortsbeirat nach § 34 Absatz 1 KWG aus 7 Mitgliedern. Gegen diese Feststellung kann gemäß §§ 34, 25 KWG jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung der eigenen Rechte geltend gemacht hat, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter, Altenhaßlau, Amtshofstraße 1, 63589 Lin­sengericht, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Ein­spruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden", so Gemeindewahlleiter und Bürgermeister Albert Ungermann (SPD).


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