Im Rahmen seiner Vortragsreihe referierte der stellv. Vorsitzende des VdK Kreisverbandes Gelnhausen Helmut Müller beim VdK Ortsverband Eidengesäß in Linsengericht-Eidengesäß im Dorfkrug im Foyer über den Komplex „Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung - Patientenverfügung“.
Die Vorsitzende des VdK OV Eva Hüttenrauch zeigte sich sehr erfreut über den guten Besuch, dankte dem Referenten und teilte mit, dass sie nach 15 Jahren nicht mehr für das Amt des Vorsitzenden kandidieren werde und dies ihre letzte Veranstaltung vor den Wahlen sei.
In kurzweiliger Art und Weise informierte Helmut Müller anschaulich über den Themenkomplex. „Niemand beschäftigt sich gerne mit dem Thema Krankheit und was alles damit zusammenhängt“, so der stellv. Kreisvorsitzende und weiter: „Jeder kann aber durch Unfall, Krankheit oder im Alter vor der Situation stehen, dass er nicht mehr selbst seine Angelegenheiten regeln kann.“ Und dann stellen sich Fragen wie z. B. „Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?“, „Wie werde ich ärztlich versorgt?“, „Wer erledigt meine Bankgeschäfte?“ oder „Wer organisiert ambulante Hilfe?“. Für diese und noch viel mehr Fragen sollte man aber schon vor dem „Fall“ eine Antwort parat haben - auch im Interesse der Angehörigen. Deshalb bietet der VdK Ortsverband schon seit Jahren zu diesem Themenkomplex Informationsveranstaltungen an. „Wir wollen aufklären und Hilfe anbieten“, so der Vorsitzende abschließend. Die Vorsorgevollmacht bietet den meisten Handlungsspielraum und kann umfassende Regelungen für vermögensrechtliche Angelegenheiten und Gesundheitsfragen enthalten. Sie setzt aber ein hohes Maß an Vertrauen voraus. Die Betreuungsverfügung greift erst, wenn eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist. Da für die Betreuung ein formales Verfahren einzuhalten ist, verstreicht in der Regel einige Zeit, bis die Betreuung eingerichtet ist. Die Kontrolle durch das Gericht führt zu einem geringeren Missbrauchsrisiko als bei der Vorsorgevollmacht. In der Patientenverfügung wird der Wille über die Art und Weise ärztlicher Behandlung festgeschrieben. Soweit in der Verfügung der Wille des Patienten eindeutig festgehalten wurde, ist er für die behandelnden Ärzte verbindlich.
Foto (von links): Referent Helmut Müller, die Vorsitzende Eva Hüttenrauch, den Kassenführer Rüdiger Borchert und die Schriftführerin Lisa Schilhan.
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