Doch gerade bei Abriss- und Sanierungsarbeiten kann die einstige „Wunderfaser“ wieder zum Problem werden. Da sie oft in langlebigen Produkten eingesetzt wurde, ist sie in vielen Haushalten auch heute noch zu finden. Die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen unterliegt dabei strengen Vorgaben.

Asbest wurde seit den 1930er Jahren in zahlreichen Produkten, vor allem im Bausektor, eingesetzt. In Deutschland war das Silikat-Mineral Mitte des letzten Jahrhunderts sogar der meistverwendete Werkstoff, allein zwischen 1950 und 1985 wurden 4,4 Millionen Tonnen verarbeitet (Quelle: Umweltbundesamt). Die wohl bekanntesten asbesthaltigen Produkte sind Wellplatten als Dachabdeckung, Fassadenplatten oder Brandschutzisolierungen. Doch auch in Bodenbelägen (inklusive Kleber), Spachtelmassen, Fliesenklebern, Putzen und bauchemischen Produkten wie Kitte wurde Asbest verarbeitet. Der weitaus größte Anteil an Rohasbest wurde zur Herstellung von Asbestzement verwendet.

Die weitläufige Verwendung blieb jedoch nicht ohne gesundheitliche Folgen. Denn die nur tausendstel Millimeter kleinen Fasern werden leicht eingeatmet und können sich in der Lunge, Brust- oder Bauchfell festsetzen und schwerwiegende Erkrankungen auslösen.

Vor allem bei Abriss- und Sanierungsarbeiten können asbesthaltige Bauteile zu Tage treten, von denen weiterhin eine hohe gesundheitliche Gefahr ausgeht. Sind die Fasern fest im Material eingebunden und kommt es zu keinen Beschädigungen, Verschleiß oder Verwitterungsprozessen, geht von diesem zunächst keine Gefahr aus. Wird es aber abgerissen, beschädigt oder mechanisch bearbeitet, können die Fasern freigesetzt werden. Dies gilt auch bei alltäglichen Arbeiten, wie beispielsweise der Hochdruckreinigung einer moosbewachsenen, asbesthaltigen Dachabdeckung oder der Bohrung in asbesthaltige Wände.

Daher sollte vor einer baulichen Maßnahme an Gebäuden, die vor Oktober 1993 errichtet wurden, eine Asbesterkundung durchgeführt werden. So kann frühzeitig eine fachgerechte Entsorgung veranlasst und die Freisetzung von gesundheitsgefährdendem Material vermieden werden. Die Asbesterkundung hat dabei immer von der Person zu erfolgen, die die bauliche Maßnahme entweder selbst durchführt oder beauftragt. Dies gilt auch im Rahmen von unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe. Die Erkundung kann jedoch auch auf ein Handwerksunternehmen oder Bausachverständigenbüro übertragen werden.

Der erste Schritt ist dabei eine historische Erkundung. Häufig kann bereits aus alten Bau- oder Auftragsunterlagen entnommen werden, ob im Gebäude asbesthaltiges Material vorliegt. Die Asbesterkundung erfüllt dabei verschiedene rechtliche Verpflichtungen. Diese umfassen die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vermeidung der von Gebäuden ausgehenden Gefahren für Leben und Umwelt, arbeitsschutz- und immissionsschutzrechtliche Vorgaben sowie abfallrechtliche Vorschriften zur fachgerechten Entsorgung. Zusätzlich kann eine Beprobung des Materials veranlasst werden, diese ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann aber sinnvoll sein, wenn große Mengen an Bauabfällen anfallen, um durch Trennung der Abfälle Kosten und Aufwand zu sparen.

Liegen asbesthaltige Bauteile vor, so haben die Abriss- und Sanierungsmaßnahmen gemäß der Vorgaben der Technischen Regeln für Gefahrstoffe: Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519) zu erfolgen. Die Entsorgung erfolgt über eine Entsorgungsfachfirma.

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