Artenschutz geht vor Gartenpflege

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Vom 1. März bis 30. September ist Brut- und Setzzeit. Dann sind Wildtiere mit Geburt, Pflege und Aufzucht ihrer Jungen beschäftigt und besonders empfindsam gegenüber störenden Eingriffen.



Deshalb gilt in diesem Zeitraum besondere Rücksichtnahme – nicht nur beim Spaziergang mit dem Hund in Feld und Flur, sondern auch bei der Grünpflege.

Die gute Nachricht: Die Heckenschere darf während der Frühjahrs- und Sommermonate pausieren und allenfalls für schonende Pflege- und Rückschnitte zum Einsatz kommen. Radikale Rückschnitte oder auf den Stock setzen – das bedeutet, Gehölze rund 60 Zentimeter über dem Boden abzuschneiden – sind während der Brut- und Setzzeit grundsätzlich verboten. Zulässig sind allein Form- oder Pflegeschnitte, um den jährlichen Zuwachs zu kürzen, Bäume gesund zu erhalten oder zu verhindern, dass Sträucher und Hecken in den öffentlichen Wege- und Straßenraum hineinwachsen. Aber auch dann gilt es, den Artenschutz zu beachten.

So muss vor dem Rückschnitt aufmerksam geprüft werden, ob in dem jeweiligen Gehölz Tiere ihr Nest oder eine Ruhestätte haben. Dies ist zu dokumentieren. Jegliche Störungen sind dann zu unterlassen. Unter den Artenschutz fallen grundsätzlich alle Vogelarten. „Wer Nester zerstört oder Tiere tötet, macht sich strafbar“, betont Freia Klinkert-Reuschling vom städtischen Fachdienst Umwelt und bittet deshalb um Zurückhaltung bei der Gartenarbeit in den Frühjahrs- und Sommermonaten.

Die Verkehrssicherheit gilt selbstverständlich auch in der Brut- und Setzzeit. Das heißt, dass Verkehrszeichen und Gehwege nicht zuwachsen dürfen, sondern sicht- und benutzbar bleiben müssen. Hier ist ebenfalls ein Rückschnitt unter Berücksichtigung des Artenschutzes zulässig und erforderlich. Als gesetzlich geschützte Biotope gilt auch für Streuobstbestände, dass Maßnahmen, die über eine schonende Pflege und Bewirtschaftung hinausgehen, nicht erfolgen dürfen oder im Vorfeld mit der jeweils zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden müssen. Pflegeschnitte sind jedoch ganzjährig, also auch während der Brut- und Setzzeit, möglich.

Eine Ausnahmeregelung gilt auf gärtnerisch genutzten Flächen. Hierzu zählen beispielsweise der Erwerbsgartenbau, Spielplätze, Friedhöfe, aber auch private Haus- und Nutzgärten. Hier sind ganzjährige Maßnahmen möglich, sofern der Artenschutz nicht dagegensteht, also kein Habitat geschützter Arten oder von Vögeln in dem jeweiligen Baum oder Gehölz entdeckt wird.

„Am besten erfolgen Fäll- und Schnittmaßnahmen zwischen Anfang Oktober und Ende Februar. Aber auch dann sollten Bäume vor der Beseitigung auf Astlöcher, Hohlräume, Geäst und Nistkästen überprüft werden. Wenn die Möglichkeit besteht, sollten Altbäume oder Teile davon im Garten verbleiben. Totholz ist ein überaus wertvoller Lebensraum für Insekten, Spinnen, Vögel, Fledermäuse und andere Kleinsäuger“, erläutert Klinkert-Reuschling und wünscht sich mehr Akzeptanz für naturnah angelegte Gärten.


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