Ärgernis mit nicht angeleinten Hunden und fehlende Rücksichtnahme der Reiter

Nidderau
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In letzter Zeit erreichen das Ordnungsamt der Stadt Nidderau immer mehr Beschwerden darüber, dass einige Hundebesitzer ihre Hunde nicht angeleint und zum Teil unbeaufsichtigt auf öffentlicher Fläche rumlaufen lassen.



Der Fachbereich Ordnungswesen weist in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtungen der Hundebesitzer gemäß § 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO), Ihre Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sollte ein Hund nicht abrufbar sein und der Hundehalter außerstande jeder Zeit auf diesen einwirken zu können, darf ein Hund auch ohne eine generelle Anleinpflicht in der Stadt Nidderau nur angeleint ausgeführt werden.

Hat nämlich ein Hund zugebissen bzw. in Gefahr drohender Weise einen Menschen angesprungen, oder hetzt er ein Tier, wird er als gefährlicher Hund i. S. d. HundeVO angesehen, was zur Folge hat, dass seine Haltung dann erlaubnispflichtig wird. Dabei kann jeder Hundehalter mit einem kleinen Beitrag, insbesondere bei eigener Unsicherheit den Hund angeleint ausführen, dazu beitragen, dass derartige Probleme gar nicht erst entstehen.

Auch Reiter sollten sich an die Regeln in Feld Wald und Flur halten. Reiten ist auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, auf welchen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Reiten ist im Wald zum Beispiel auf Rückegassen untersagt (Bundeswaldgesetz). Für das Reiten auf Wegen und Straßen gilt außerhalb des Waldes § 59 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes: „Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).“ Die Stadt Nidderau bitte um die Einhaltung der Regeln zum Reiten in Wald und Flur vorgegeben durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung FN.


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