Räumpflicht bei Eis und Schnee

Nidderau
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Mit Anfang des Winters beginnt auch die Räum- und Streupflicht.



Die Stadt Nidderau weist darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger verpflichtet sind, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken auf einer Breite von mindestens 1,25m zu räumen und/oder zu streuen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, wie z.B. in verkehrsberuhigten Bereichen, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50m entlang der Grundstücksgrenze. Der Schnee soll nicht auf die Straße verbracht, sondern möglichst auf dem eigenen Grundstück abgelegt werden. Der Verkehr darf durch Ablagerungen nicht beeinträchtigt werden. Laut § 10 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 erstreckt sich die zu reinigende Fläche nicht nur auf den Gehwegbereich, sondern bis zur Straßenmitte. Bei Straßen mit einseitigen Gehweg ist die Schneeräumung folgendermaßen geregelt: In Jahren mit gerader Endziffer sind Besitzer oder Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke verpflichtet den Schnee zu räumen.

In Jahren mit ungerader Ziffer sind Besitzer oder Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet. Grundsätzlich muss der Hauseigentümer oder Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass das eigene Grundstück begehbar ist. Diese Aufgabe kann er auch an einen Dritten übertragen, wenn er z.B. in einem entfernten Ort wohnt oder verreist ist. Die von Schnee geräumten Flächen sind so zu bestreuen, dass Gefahren nicht entstehen können. Zum Streuen werden abstumpfende Mittel (Sand oder Splitt) vorrangig empfohlen. Salz soll nur in geringen Mengen zur Beseitigung von festen Eis oder Schneerückständen, sowie in Ausnahmefällen bei Eisregen verwendet werden. Aufgetautes Eis ist aufzuhacken und entsprechend zu beseitigen. Die hierfür verwendeten Geräte dürfen den Untergrund (Straße und Gehweg) nicht beschädigen. Die Abflussrinnen müssen von Schnee und Eis freigehalten werden. Die von Schnee und Eis befreiten Flächen sollen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine zusammenhängende Fläche entsteht. Bei Schneefall, sowie bei Eisglätte, gilt die Verpflichtung zum Winterdienst für die Bürgerinnen und Bürger in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr.


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