Bürgermeister Schultheiß reagiert auf Offenen Brief der FWG

Nidderau
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Auf einen Offenen Brief der Freien Wählergemeinschaft (FWG) Nidderau an den Magistrat (wir berichteten) antwortet nun Bürgermeister Gerhard Schultheiß (SPD) unter anderem mit der Veröffentlichung einer fachlichen Stellungnahme zum geplanten Seniorenzentrum im Stadtteil Eichen.



Nachfolgend der Text im Wortlaut: "Zu Ihrer Anfrage bezüglich des geplanten Seniorenzentrums in Nidderau-Eichen können wir Ihnen folgende Einschätzung mitteilen: Das Seniorenzentrum soll auf einer Fläche errichtet werden, die im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan (RPS/RegFNP) 2010 als 'Grünfläche, Sport …', teilweise überlagert mit 'Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen' und 'Vorranggebiet für den Hochwasserschutz', dargestellt ist. Da die Gebäude gemäß der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen nur einen untergeordneten Teil am westlichen Rand der Fläche entlang der Höchster Straße einnehmen werden und die Restfläche weiterhin als Grünfläche (Aufenthaltsbereiche für das Zentrum, (Mehrgenerationen-) Spielplatz und Festplatz) genutzt werden soll, kann diese Nutzung als entwickelt aus der Darstellung des RPS/RegFNP 2010 angesehen werden. Der im RPS/RegFNP 2010 als 'Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen' dargestellte Bereich ist nicht von der Errichtung der beiden vorgesehenen Baukörper betroffen. Rund um die Gebäude sollen darüber hinaus große Freiflächen mit einem Zugang zum Auenbereich verbleiben. Ggfs. kann eine Dach- oder Fassadenbegrünung der neu zu errichtenden Gebäude eine Kompensationsmaßnahme für die vorgesehene Flächenversiegelung darstellen. Auch das 'Vorranggebiet für den Hochwasserschutz', hier das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Nidder, bleibt lt. der Planunterlagen von Bebauung frei. Aus dem Datenblatt der Strategischen Umweltprüfung, das als Anlage beigefügt ist, geht hervor, dass die Fläche an das Vogelschutzgebiet Wetterau angrenzt, und lt. Luftbild einiger Baumbestand vorhanden ist. Wir empfehlen deshalb eine Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde, ob ggfs. Maßnahmen (geeignete Beleuchtung, gestalterische Maßnahmen, Prüfung des Baumbestandes vor Rodung auf potenziell vorhandene brütende oder höhlenbewohnende Arten o.ä.) erforderlich werden."

Bürgermeister Schultheiß erklärt äußerdem: "Wir weisen in diesem Zusammenhang alle erhobenen Vorwürfe und fachlichen Fehleinschätzungen zurück. Das zitierte Urteil zur Nidderhalle wurde im Übrigen den Stadtverordneten und der Öffentlichkeit anonymisiert am 11.03.2020 als Anhang zum Protokoll der Stadtverordnetenversammlung vom Februar 2020 zur Verfügung gestellt. Hierzu erhalten Sie eine weitere rechtliche Bewertung unserer anwaltlichen Vertretung: Die Klage eines Nachbarn wurde bereits am 10.03.2016 erhoben. Die Klage (Az. 8 K 715/16.F) richtet sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung vom 24.06.2015. Beklagter ist dementsprechend die Behörde, die diese Baugenehmigung erteilt hat, der Main-Kinzig-Kreis. Der Kläger beanstandete vor allem die aus seiner Sicht unzureichende Würdigung der mit dem Betrieb der Halle verbundenen Lärmimmissionen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.03.2016 gem. § 65 Abs. 2 VwGO die Stadt Nidderau zu dem Verfahren beigeladen. Die Beiladung war notwendig, da der Ausgang des Rechtsstreits Belange der Stadt als Genehmigungsinhaber berühren kann. Der Beigeladene wird daher am Rechtsstreit beteiligt, ist aber nicht der eigentliche Klagegegner. Der Rechtsstreit wurde auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der vor dem Einzelrichter durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15.10.2019 stellte sich heraus, dass die Nachtragsbaugenehmigung vom 21.11.2018, mit der die genehmigte Nutzung erheblich reduziert worden war, nicht Bestandteil der Gerichtsakte war. Diese zweite Baugenehmigung wurde durch den Beklagten nachgereicht und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 gemacht. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts auf die Möglichkeit der Einbeziehung auch der Nachtragsbaugenehmigung in das Klageverfahren hielt der Kläger an seinem ursprünglichen Klageantrag fest, der sich nur auf die Ausgangsbaugenehmigung bezog. (Nur) diese wurde mit Urteil vom 12.11.2019 aufgehoben, weil das Nutzungskonzept zu unbestimmt sei. Außerdem war das Gericht der Rechtsauffassung, das Grundstück zähle nicht zum Innenbereich, daraus könne allerdings der Kläger nichts für sich herleiten. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Main-Kinzig-Kreis am 25.11.2019 gestellt hat und der mit Schriftsatz vom 10.01.2020 umfassend begründet wurde (Az. 3 A 2853/19.Z). Der Main-Kinzig-Kreis teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts weder hinsichtlich der Qualifikation des Baugrundstücks als Außenbereich noch hinsichtlich der Bestimmtheit und Zumutbarkeit der Lärmimmissionen, es bestehe daher der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils). Die Stadt hat als Beigeladene kein eigenes Rechtsmittel eingelegt. Mit Beschluss vom 05.02.2020 hat der 3. Senat des VGH die Beteiligten auf die Durchführung eines Güteverfahrens vor dem Güterichter verwiesen. Ein Termin zur Güteverhandlung ist wegen der aufgrund der Corona-Pandemie schwierigen Raumsituation bisher nicht bestimmt worden.

Festzuhalten ist:

  • Die Stadt Nidderau ist nicht Beklagter in diesem Verfahren, sondern Beigeladene.
  • Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig,
  • Das Urteil betrifft die ursprüngliche Baugenehmigung vom 24.06.2015.
  • Ein Güteverfahren zur einvernehmlichen Streitbeilegung ist eingeleitet worden."

Außerdem teilt Schultheiß noch eine Stellungnahme der Kreisbauaufsicht mit: "Abgesehen davon, dass der Bauaufsichtsbehörde eine Normverwerfungskompetenz nicht zusteht, stellen wir die Rechtmäßigkeit der Klarstellungssatzung nicht in Frage. Die Bestandsbebauung in Verbindung mit dem eindeutig herausgebildeten Ortsrand machen allein bereits die Innenbereichsqualität der betroffenen Grundstücke offensichtlich, was letztendlich durch die Satzung deklaratorisch klar gestellt wird. Dies kann in städtebaulicher Hinsicht unseres Erachtens nicht in Frage gestellt werden."


Ihnen ist etwas Interessantes aufgefallen im Main-Kinzig-Kreis? Schreiben Sie uns an info@vorsprung-online.de


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