Witterung setzt Straßen und Gehwegen zu

Nidderau
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Wie jedes Jahr treten witterungsbedingt in der Winterzeit verstärkt Straßenschäden auf, z.B. frieren Plattenbeläge auf und liegen zum Teil lose im Gehweg, in Asphaltfahrbahnen bilden sich Schlaglöcher und Risse oder es bilden sich Unebenheiten durch häufiges Befahren von Gehwegen.



Die Stadt Nidderau wird Ende der Frostphase wieder verstärkt die verkehrssicherungspflichtigen Schadstellen reparieren. Die Bürgerinnen und Bürger können Straßen- und Gehwegschäden über das Anregungs- und Ereignismanagement über die AEM-App oder im Portal auf der städtischen Homepage melden. Alle gemeldeten Schäden werden in die städtische Schadstellenliste aufgenommen, bewertet und entsprechend den festgelegten Prioritäten geordnet. Im Laufe der Zeit werden diese nacheinander, unter Berücksichtigung der bereitstehenden Haushaltsmittel und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Gremien, abgearbeitet.

Dabei ist folgendes zu beachten: Nach Eingruppierung der Schadenmeldungen in die Schadstellenliste werden die Bürgermeldungen aus dem Meldesystem genommen. Das Anregungs- und Ereignismanagement dient lediglich als Meldesystem. Die vom Fachbereich Infrastruktur erstellte Schadstellenliste mit Prioritäteneinteilung ist das maßgebliche Instrument bei den Schadstellenreparaturen, hier bleiben alle gemeldeten Schadstellen verzeichnet. Jedoch wird nicht jeder gemeldete Schaden kurzfristig repariert. Vorrangig werden Schadstellen mit hoher Verkehrssicherungspflicht, insbesondere in Gehwegen, behoben. Schadstellen mit niedriger Priorisierung bleiben daher mitunter über längere Zeiträume in der Liste enthalten, gehen aber nicht verloren.

Bei den Merkmalen zur Einteilung in Schadenklassen orientiert sich die Stadt an den Empfehlungen der Gemeindeunfallversicherer. Maßgebende Kriterien sind Höhe und Tiefe der Unebenheiten, deren Lage innerhalb der Verkehrsfläche, die Verkehrsbedeutung des Weges und die Erkennbarkeit der Gefahrenstellen. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Gehwege lässt sich aber mit zumutbaren Mitteln nicht erreichen. Mit gewissen Unebenheiten muss auch der Fußgänger rechnen. Daher begründet allein das Vorhandensein eines Straßen- oder Gehwegschadens als solches nicht sogleich die Haftung der Kommune und rechtfertigt nicht zwingend einen hieraus folgenden Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Ziel ist es, dass sich Straßen und Gehwege in einem für den Gebrauch genügend gutem Zustand befinden. Zwischen Verkehrssicherungspflicht, städtebaulichen Belangen, Wirtschaftlichkeit und Städtischem Haushalt ist immer wieder ein Kompromiss zu schließen.


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