Urteil zur neuen Stadtmitte eindeutig

Nidderau

In Ergänzung einer früheren Mitteilung hat die Stadt Nidderau nun auch die Urteilsbegründung in Sachen Klage der Ten Brinke Bertram-Gruppe würdigen können.

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Nachfolgend sind die Entscheidungsgründe der Klage gegen die Stadt Nidderau vor dem LG Hanau (9 O 368/14) zusammen gefasst. In diesem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte die frühere Vertragspartnerin der Stadt Nidderau (Verfügungsklägerin) den Rücktritt der Stadt Nidderau (Stadt oder Verfügungsbeklagte) von den 2012 beurkundeten Verträgen zur Entwicklung der „Neuen Stadtmitte Nidderau“ angegriffen. Das Gericht wies die Anträge der Verfügungsklägerin mit folgenden wesentlichen Erwägungen zurück:

Die Vereinbarung über die Rücktrittspflicht der Stadt von den Verträgen zum 28.02.2014 bei fehlendem Vermietungsnachweis war wirksam: „Die (Verfügungsklägerin) und die Verfügungsbeklagte haben nach Vertragsschluss wirksam vereinbart, dass die Verfügungsbeklagte vom städtebaulichen Rahmenvertrag zurücktritt, sofern die (Verfügungsklägerin) nicht bis zum 28.02.2014 den Nachweis erbringt, dass es ihr gelungen ist, die Fläche für den Lebensmittelvollsortimenter und mindestens 90 % der übrigen Mietfläche nach Maßgabe des (…) städtebaulichen Rahmenvertrages zu vermieten.“

Dabei war die Stadt nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, bei fehlendem Vermietungsnachweis von den Verträgen zurückzutreten: „Ausweislich des (…) Schriftverkehrs haben die (Verfügungsklägerin) und die Verfügungsbeklagte Einvernehmen dahin erzielt, dass die Verfügungsbeklagte dazu verpflichtet sein sollte, von dem städtebaulichen Rahmenvertrag zurückzutreten, sofern es der (Verfügungsklägerin) nicht gelingt, bis zum 28.02.2014 einen bestimmten Vermietungsstand nachzuweisen.“

Das Gericht stellt ferner fest, dass die Verfügungsklägerin verpflichtet war, den Vermietungsstand nachzuweisen. Deren gegenteilige Behauptung, die Stadt hätte einen zu geringen Vermietungsstand beweisen müssen, weist das Gericht ausdrücklich zurück: „Nur dadurch konnte sie zeigen, dass sie wirklich hinter dem Projekt stand und dass sie alles für seine alsbaldige Realisierung tun würde. Wollte man ihren (= der Verfügungsklägerin) alternativen Vorschlag hingegen dahin verstehen, dass sie (…) bloß den Nachweis erbringen müsste, dass es ihr nicht gelungen ist, den Vermietungsstand (…) zu erreichen, hätte es sich bei dem Vorschlag nicht wirklich um eine Alternative, sondern um einen unredlichen Versuch gehandelt, die Verfügungsbeklagte „über das Ohr zu hauen“. Dann wäre nämlich die Verfügungsbeklagte unter denselben Voraussetzungen, unter denen die (Verfügungsklägerin) nach der ursprünglichen Regelung zum Rücktritt berechtigt sein sollte, nunmehr zum Rücktritt verpflichtet gewesen, so dass es sich bei dem alternativen Vorschlag um nichts anderes als eine bloße Verlängerung des Rücktrittsrechts der (Verfügungsklägerin) bis zum 28.02.2014 in einem anderen Gewand gehandelt hätte.“

Die Vereinbarung der Parteien bedurfte auch keiner notariellen Beurkundung, um wirksam zu sein. Das Gericht sah den Rücktritt darüber hinaus auch für den Fall als wirksam an, hätte die Vereinbarung – wie nicht – der notariellen Form bedurft: „Die Vereinbarung bedurfte auch nicht der notariellen Form, sondern konnte formfrei getroffen werden. (…) Sollte man (…) eine wirksame Vereinbarung zwischen den Parteien nicht annehmen wollen, wäre der von der Verfügungsbeklagten erklärte Rücktritt gemäß § 324 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB wirksam. In diesem Fall müsste man nämlich tatsächlich annehmen, dass die (Verfügungsklägerin) die Verfügungsbeklagte mit ihrem alternativen Vorschlag „über das Ohr hauen“ wollte. Damit wäre die erforderliche Vertrauensgrundlage für eine weitere partnerschaftliche Durchführung des Projekts zerstört (…).“

Den geschuldeten Vermietungsnachweis hat die Klägerin nicht erbracht: „Die (Verfügungsklägerin) hat den danach geschuldeten Nachweis, dass der Vermietungsstand (…)erreicht ist, unstreitig bis zum 28.02.2014 nicht erbracht. (…).Die Verfügungsbeklagte war nicht gehalten, sie zur Erfüllung dieser Verpflichtung aktiv anzuhalten. Es war im Gegenteil Sache der (Verfügungsklägerin), von sich aus tätig zu werden, wie es bei jeder anderen vertraglichen Verpflichtung auch der Fall ist. Die (Verfügungsklägerin) hat die Erbringung des Nachweises aber nicht einmal angeboten, sondern sich lediglich zu weiteren Erläuterungen des Sachstandes bereit erklärt. Dabei hatte der Bürgermeister sie noch mit E-Mail vom 26.02.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Nachweis noch nicht erbracht ist.“

Das Gericht bestätigte auch die Kontaktaufnahme der Stadt zu einem anderen Investor: „Nachdem sich die (Verfügungsklägerin) wiederholt die Verlängerung des ihr eingeräumten Rücktrittsrechts ausbedungen hat, musste die Verfügungsbeklagte Vorsorge für den Fall treffen, dass die Durchführung des Projektes durch die (Verfügungsklägerin) tatsächlich scheitert. Es kann ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie vorsorglich Gespräche mit dem neuen Investor aufgenommen hat.“

Zwischenzeitlich hat die Verfügungsklägerin Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt. Hier sieht sich die Stadt Nidderau mit ihrer Rechtsvertretung gut aufgestellt.


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