Wegen neuer Verordnung: Radweg zwischen Schöneck und Nidderau kommt erst 2024

Kilianstädten
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Bei der Vorstellung der Bauprojekte für den Main-Kinzig-Kreis wurde im Frühjahr diesen Jahres von Hessen Mobil der Ausbau der L 3009 zwischen Schöneck/Kilianstädten und Nidderau/Windecken angekündigt. Ab der zweiten Jahreshälfte sollten die Arbeiten dazu beginnen. Hessen Mobil ist bereits mit den Bauvorbereitungen befasst. Eine für August 2023 angekündigte Einführung einer neuen Verordnung, die sogenannte Ersatzbaustoffverordnung (BV), erfordert nun aber Änderungen der Terminplanung für diese Ausbaumaßnahme.



Jeder Bau einer Straße benötigt große Mengen an Rohstoffen.Gleichzeitig fallen aber auch mineralische Abfälle, wie Straßenaufbruch oder Bodenaushub an, die sich wiederverwenden lassen. Je mehr dieser mineralischen Abfälle verwertet werden können, desto mehr wertvolle Ressourcen können erhalten werden. Bislang wurde die Verwertung dieser Bauabfälle von den jeweiligen Bundesländern geregelt. Am 1. August 2023 tritt nun diese Ersatzbaustoffverordnung in Kraft, welche erstmals bundesweite Regelungen für die Verwertung von Ersatzbaustoffen festlegt.

Und warum hat dies Einfluß auf den geplanten Ausbau der Landesstraße 3009? Diese neue Verordnung trifft auch für die nicht unerheblichen Aushubmassen von rund 50.000 m3 zu, die im Zuge der umfangreichen Bauarbeiten zwischen Windecken und Killianstätten anfallen. Demzufolge sind alle bislang vorliegenden Bodengutenachten an die neuen Richtlininie anzupassen und zu überarbeiten. Dies erfordert natürlich  eine entsprechende Überarbeitungszeit und hätte letztendlich einen frühesten Baubeginn im Spätherbst diesen Jahres zur Folge.

Witterungsbedingte Unterbrechungen und damit erhebeliche Verlängerungen der Bauzeit könnten demzufolge nicht ausgeschlossen werden. Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass damit auch, die Sperrdauer und damit auch die notwendige Umleitung verlängert, wurde der Baubeginn nun neu anberaumt und für das Frühjahr 2024 festgelegt. Damit sollen die Einschränkungen für die Anliegerinnen und Anlieger sowie die Verkehrsteilnehmenden nicht unnötig ausgedehnt so gering als möglich werden.

radgschoennid az


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