Inzidenz zu hoch: Offenbach verschärft Corona-Regeln

Offenbach
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Das Land Hessen hat in der neuesten Fassung der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) neue Regelungen für sogenannte Hotspot-Regionen aufgenommen. In Städten und Landkreisen, deren Inzidenz ab dem 16. Dezember an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 350 liegt, gelten dann weitergehende Maßnahmen. Dazu zählen insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Maske an publikumsträchtigen Orten und das Verbot dort Alkohol zu konsumieren



. Aktuell ist davon auszugehen, dass die Inzidenz in Offenbach auch in den nächsten Tagen über dem Schwellenwert von 350 liegen wird. Sollte das eintreten, wird es ab Sonntag, 19. Dezember, wieder eine Maskenpflicht in der Fußgängerzone der Innenstadt geben, kündigt der Offenbacher Verwaltungsstab an. Dies betrifft den Bereich zwischen Marktplatz und Kaiserstraße sowie zwischen Berliner Straße und Geleitsstraße. Aufsteller informieren über das Gebiet, in dem die Maskenpflicht gilt. Auf dem Weihnachtsmarkt besteht bereits die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung oder einer FFP2-Maske.

„Die Inzidenz in Offenbach ist innerhalb von Hessen weiter sehr hoch. Wir befinden uns noch mitten in der vierten Welle der Delta-Variante. Zusätzlich bereitet sich jetzt die neue Omikron-Variante aus und die Gefahren durch diese Variante können noch nicht sicher eingeschätzt werden. Die Maskenpflicht in dicht gedrängten Situationen soll deshalb zu einem höheren Infektionsschutz beitragen“, erläutert Bürgermeisterin und Gesundheitsdezernentin Sabine Groß. Die Regelungen der hessischen Landesregierung sehen eine Maskenpflicht an den Orten vor, an denen sehr viele Menschen zusammenkommen. Der Verwaltungsstab hat diesen Bereich zunächst für die Fußgängerzone festgelegt. Die Maskenpflicht gilt täglich, auch am Wochenende, von 8 Uhr bis 22 Uhr. Anders als in der Vergangenheit besteht derzeit noch keine Notwendigkeit, die Maskenpflicht außerhalb der Fußgängerzone auf andere Örtlichkeiten im Stadtgebiet auszuweiten. „Die Erfahrung zeigt, dass es insbesondere in den engen Bereichen der Fußgängerzone immer wieder zu Situationen kommt, bei denen der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann. Dies ist regelmäßig in Warteschlangen zu beobachten, die sich aufgrund der Zugangsbeschränkungen und Kontrollen beispielsweise vor den Geschäften bilden. Deshalb ist dort eine Maske sinnvoll und jetzt auch wieder notwendig“, ergänzt Ordnungsdezernent Paul-Gerhard Weiß. „In anderen Bereichen der Stadt kommt es in der jetzigen kalten Jahreszeit nur sehr selten zu Menschenansammlungen. Dort können wir auf eine Maskenpflicht erstmal verzichten“, so Weiß weiter. „Dennoch ist es ratsam, grundsätzlich immer eine Maske aufzusetzen, wenn Menschen aus verschiedenen Haushalten aufeinandertreffen oder zusammenkommen.“

Die neue CoSchuV sieht außerdem vor, dass betroffene Städte und Landkreise Alkoholverbotszonen an publikumsträchtigen Orten ausweisen: Dort ist der Konsum von Alkohol verboten. Die Stadt Offenbach hat dafür den Martin-Luther-Park sowie ebenfalls den Bereich der Fußgängerzone vorgesehen. Ausgenommen bleibt der Weihnachtsmarkt am Aliceplatz und Stadthof: Dort trägt die streng kontrollierte 2G-Regelung an den Eingängen bereits zu einem niedrigeren Infektionsrisiko bei.

„Wir sehen auch bei uns in Offenbach, dass die aktuellen Infektionsschutzmaßnahmen noch nicht reichen, um die Zahlen wieder deutlich zu senken. Nun hat das Land weitere Vorgaben gemacht – diese setzen wir jetzt um. Dabei geht es immer darum, Infektionen zu vermeiden, wenn sich Menschen zu nahekommen“, sagt Stadtrat Martin Wilhelm. Er verweist darauf, dass Pflegekräfte und Ärzte schon jetzt massiv überlastet sind: „Patienten, deren Operationen verschoben werden müssen, leiden darunter. Und es sterben wieder mehr Menschen“, so Wilhelm.

Aus diesem Grund soll nach Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder auch in diesem Jahr deutschlandweit wieder ein Verkaufsverbot für Feuerwerk gelten. Zusätzlich hat die Stadt Offenbach – wie vom Land vorgesehen – festgelegt, auf welchen Plätzen an Silvester keine Feuerwerkskörper entzündet werden dürfen. „An Silvester gehört für viele das Feuerwerk dazu – aber für Rettungsdienste und Feuerwehr ist das normalerweise die Nacht mit den meisten Einsätzen im Jahr. Durch das Verkaufsverbot für Feuerwerk und das Verbot des Zündens an Orten mit vielen Menschen sollen die Krankenhäuser und Pflegekräfte von zusätzlichen Patienten verschont bleiben“, betont Ordnungsdezernent Paul-Gerhard Weiß. Das Verbot des Zündens von Feuerwerk gilt in folgenden Bereichen: Hafenplatz und Hafentreppe, Innenstadt, die Einkaufsstraßen in Bieber (Aschaffenburger und Seligenstädter Straße) und Bürgel (Langstraße und Offenbacher Straße) sowie der Goetheplatz, der Mathildenplatz, das Mainvorgelände, der Europaplatz, der Ostendplatz, der Reichstag und der Dalles in Bürgel.

Weitere Maßnahmen über einer Inzidenz von 350 und Neu-Regelungen der hessischen Landesregierung

Neben dem „Böllerverbot“ und den Hotspot-Regelungen zu Maskenpflicht und Alkoholverbot gelten ab dem 16. Dezember weitere Regeln für Städte und Kreise mit einer Inzidenz über 350:

Veranstaltungen, Sport- und Freizeit, Gastronomie und touristische Übernachtungen
Bei Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (Sportplatz, Fitnessstudio, Kino, Theater) und in der Gastronomie sowie bei touristischen Übernachtungen gilt im Innenbereich die 2G-Plus-Regelung und im Außenbereich die 2G-Regelung. Ab 3.000 Teilnehmenden gilt auch bei Veranstaltungen im Freien die 2G-Plus-Regel. Die Maskenpflicht bleibt bestehen.

Private Zusammenkünfte
Bei privaten Zusammenkünften und Feiern wird die Personenzahl auf 50 im Innenbereich und 200 im Außenbereich begrenzt.

Tanzlokale, Clubs, Diskotheken, Prostitutionsstätten
Ab einer Inzidenz über 350 müssen Tanzlokale, Clubs und Diskotheken sowie Prostitutionsstätten schließen.

Die Hotspot-Regelungen treten außer Kraft, sobald der Inzidenz-Wert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterhalb der Schwelle von 350 liegt.

Darüber hinaus hat die hessische Landesregierung die allgemeinen Corona-Regeln erneut angepasst und weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie beschlossen:

Erleichterung für Personen mit Auffrischungsimpfung
Überall dort, wo nach der Coronavirus-Schutzverordnung die 2G-Plus-Regel gilt, müssen auch Geimpfte und Genese einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen. Diese Testvorgabe entfällt nun für Personen, die bereits eine (dritte) Auffrischungsimpfung erhalten haben.

Kontaktbeschränkungen bei Treffen mit Ungeimpften
Bei Treffen in der Öffentlichkeit, an denen mindestens eine ungeimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt, gibt es zusätzliche Kontaktbeschränkungen: Zulässig sind dann nur der eigene Haushalt sowie maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts. Die bisherigen Ausnahmen für Personen unter 18 Jahren bleiben bestehen.

Veranstaltungen
Im Freien: Bei Großveranstaltungen mit mehr als 3.000 Teilnehmenden muss in Zukunft Maske getragen werden – auch wenn Abstände eingehalten werden können.
In Innenräumen: Bei größeren Veranstaltungen in Innenräumen wird die Kapazität ab dem 251. Platz auf 25 Prozent begrenzt. Das heißt die ersten 250 Plätze können voll ausgenutzt werden. Bei allen weiteren Plätzen darf nur noch jeder vierte Platz belegt werden.

Ausweitung der 3G-Regel
Auch in den Einrichtungen der stationären Jugendhilfe gilt in Zukunft auch für die Besucher 3G. In der Kindertagespflege greift die 3G-Regel für das (selbstständige) Personal.

Alle Regeln und Informationen rund um Corona sind auch auf www.offenbach.de/corona nachzulesen.


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