In Offenbach gelten wieder Hotspot-Regelungen

Offenbach
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Weil die Sieben-Tages-Inzidenz in Offenbach seit dem 7. Januar wieder durchgehend über 350 liegt, treten nach Fulda, Frankfurt, Darmstadt und Wiesbaden auch im Offenbacher Stadtgebiet gemäß den Vorgaben des Landes Hessen am Montag, 10. Januar, erneut die sogenannten Hotspot-Regelungen in Kraft.



Sobald der Schwellenwert von 350 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, greifen die vom Land festgelegten Hotspot-Regelungen am nächsten Tag. Diese sehen unter anderem für den Besuch von Restaurants oder Freizeitveranstaltungen Einschränkungen insbesondere für nicht Geimpfte oder Genesene vor. Weiterhin gilt wieder eine Maskenpflicht in der Offenbacher Fußgängerzone.

Auf Grundlage der Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen (CoSchuV) muss ab Montag, 10. Januar, wieder von 8 bis 22 Uhr eine medizinische Schutzmaske oder eine FFP2-Maske in der Fußgängerzone getragen werden. Die Allgemeinverfügung der Stadt Offenbach weist den Bereich zwischen Marktplatz und Kaiserstraße sowie zwischen Berliner Straße und Geleitsstraße als Maskenzone aus. Aufsteller informieren über das Gebiet, in dem die Maskenpflicht gilt. Dort ist ebenso wie im Martin-Luther-Park der Konsum von Alkohol im Freien verboten. Weiterhin gilt für Sport und Kultur sowie für die Gastronomie in den Innenbereichen wieder 2G plus – das heißt geimpft und genesen plus aktueller Schnelltest oder geboostert – sowie 2G für die Außenbereiche. Auch vollständig Geimpfte sowie Genesene benötigen einen maximal 24 Stunden alten Schnelltest, wenn sie ein Restaurant, ein Theater oder ein Fitnessstudio betreten möchten. Nicht notwendig ist dieser Schnelltest jedoch für Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Boosterung) erhalten haben.

Die Hotspot-Regelungen treten außer Kraft, sobald der Inzidenz-Wert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterhalb der Schwelle von 350 liegt. Maßgeblich sind die Veröffentlichungen des Landes Hessen zu den Hotspot-Regionen unter: https://soziales.hessen.de/Corona/Bulletin/Tagesaktuelle-Zahlen

Die weiteren Hotspot-Maßnahmen (bei einer Inzidenz über 350):

Veranstaltungen, Sport- und Freizeit, Gastronomie und touristische Übernachtungen: Bei Veranstaltungen sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (Sportplatz, Fitnessstudio, Kino, Theater) und in der Gastronomie sowie bei touristischen Übernachtungen gilt im Innenbereich die 2G-Plus-Regelung und im Außenbereich die 2G-Regelung. Für Veranstaltungen gilt die Obergrenze von 250 Personen. Die Maskenpflicht bleibt bestehen.

Tanzlokale, Clubs, Diskotheken, Prostitutionsstätten: Ab einer Inzidenz über 350 müssen Tanzlokale, Clubs und Diskotheken sowie Prostitutionsstätten schließen.

Unverändert gelten auch in Hotspots alle weiteren Regelungen, die das Land Hessen in seiner derzeitigen CoSchuV (Stand: 28.12.21) festgehalten hat. Private Zusammenkünfte und Feiern (zum Beispiel in Veranstaltungsräumen oder in der Gastronomie) sind auf maximal 10 geimpfte oder genesene Personen beschränkt. Eine nicht-immunisierte Person darf sich neben den Angehörigen des eigenen Haushalts höchstens mit zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.

Die derzeitige CoSchuV gilt noch bis vorerst einschließlich 13. Januar. Sie soll nach Ankündigung von Ministerpräsident Volker Bouffier noch einmal verlängert werden, bis die Bundesregierung die jüngsten Beschlüsse vom 7. Januar mit den Ministerpräsidenten der Länder umgesetzt hat. Alle Informationen dazu finden sich auf www.hessen.de sowie auf den Seiten der Stadt Offenbach: www.offenbach.de/corona-regeln.


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