Krankenhäuser erhalten finanziellen Ausgleich

Politik
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Die CDU Main-Kinzig bewertet das von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vorgelegte Krankenhausentlastungsgesetz nach den nun vorgenommenen Änderungen und Korrekturen positiv.



„Was hier angesichts der rasant um sich greifenden Ausbreitung des Corona-Virus im Rekordtempo innerhalb weniger Tage auf den Weg gebracht wurde, ist bemerkenswert. Auch kritischen Anmerkungen wurde Rechnung getragen und auf Verbesserungsvorschläge wurde schnell und unbürokratisch reagiert. Wir alle haben uns intensiv und mit Erfolg für Nachbesserungen eingesetzt, weil den Kliniken die zugesagte Rückendeckung für die organisatorischen Vorbereitungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie gewährt werden muss; mit dem nun vorliegenden Ergebnis stellen wir unsere Kliniken und Reha-Einrichtungen für die Krise gut auf und schaffen eine solide Grundlage für die Zeit danach“, schreiben die CDU-Kreisvorsitzende und Bundestagsabgeordnete Dr. Katja Leikert, ihr Bundestagskollege Dr. Peter Tauber, die Landtagsabgeordneten Max Schad, Heiko Kasseckert und Michael Reul sowie der Kreisbeigeordnete Winfried Ottmann in einer gemeinsamen Pressemitteilung.

Ungewöhnlich seien nicht nur die Begleitumstände, sondern auch die Tatsache, dass bereits vor der Kabinettsbefassung nicht nur die Bundesregierung und die Länder, sondern auch Mitglieder aller im Bundestag vertretenen Fraktionen in das Verfahren eingebunden gewesen seien. „Das zeigt, dass es in der Krise darauf ankommt, gemeinsam staatspolitische Verantwortung zu übernehmen und im Sinne der Bürgerinnen und Bürger nach der bestmöglichen Lösung zu suchen. Alle Parteien müssen jetzt an einem Strang ziehen. Damit zeigen wir Handlungsfähigkeit auch in schwieriger Zeit“, so die CDU-Vertreter. Die angekündigten

Maßnahmen unterstrichen in ihrem Ausmaß und ihrer Bedeutung die historische Dimension der aktuellen Situation. Ausdrücklich danken die CDU-Politiker allen Ärzten und Pflegekräften, die im Main-Kinzig-Kreis die medizinische Versorgung in dieser Ausnahmesituation unter großem persönlichen Einsatz aufrechterhalten und sichern weiterhin ihre volle Unterstützung zu. Auf Grundlage des Gesetzes erhalten die Krankenhäuser zeitnah einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen, um Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten frei zu halten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV- 2 infiziert sind. Für jedes ab dem 16. März bis zum 30. September 2020 dadurch nicht belegte Bett erhalten die Krankenhäuser eine Pauschale in Höhe von 560 Euro pro Tag. Die Pauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Krankenhauskosten und beinhaltet auch einen Aufschlag für Erlösausfälle. Bei einer angenommenen Unterschreitung der Patientenzahl von zehn Prozent für 100 Tage erhalten die Krankenhäuser aus der Pauschale Einnahmen von rund 2,8 Milliarden Euro. Der Bund erstattet die Zahlungen vollständig. Die Regelung kann um sechs Monate verlängert werden.

Daneben erhalten die Krankenhäuser einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro für jedes Intensiv- bett, das sie zusätzlich schaffen. Die Länder finanzieren kurzfristig jeweils nach eigenen Konzepten weitere erforderliche Investitionskosten. Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten die Kliniken einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro für jeden voll- oder teilstationären Fall. Der Zuschlag ist zunächst für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 vorgesehen, kann aber verlängert und auch in der Höhe verändert werden. Als weitere Entlastungsmaßnahmen sieht der Entwurf eine Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts auf 185 Euro je Fall, der vollständig bei den Krankenhäusern verbleibt, sowie umfassende Erleichterungen bei der Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst, eine Aussetzung des Fixkostendegressionsabschlags für das Jahr 2020 und eine höhere Flexibilität bei den Erlösausgleichen vor.

Mit dem Ziel, Krankenhäuser für die Versorgung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten zu entlasten, können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zunächst bis zum 30. September 2020 ebenfalls stationäre Behandlungen von Patientinnen und Patienten erbringen. Voraussetzung ist, dass deren Krankenhausbehandlung nicht aufgeschoben werden kann. Details zur Vergütung und zum Verfahren der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen regeln die Selbstverwaltungspartner. Nicht im Gesetzentwurf enthalten – aber gleichwohl von erheblicher Bedeutung zur Entlastung der Krankenhäuser – ist die vorübergehende Aussetzung der Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung. Die Einhaltung dieser Untergrenzen und die entsprechende Dokumentation seien im „Normalbetrieb“ zur Gewährleistung der Patientensicherheit unerlässlich, wie Jens Spahn in seinen Ausführungen zum Krankenhausentlastungsgesetz klargestellt habe. Aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Ausbreitung von COVID-19- Erkrankungen bzw. Isolierungen aufgrund von Verdachtsfällen sei jedoch eine sehr kurzfristige und befristete Anpassung der Arbeitsabläufe und der personellen Vorgaben in den Krankenhäusern geboten. „So können die Krankenhäuser die vorhandenen personellen Ressourcen in vollem Umfang für die Krankenbehandlung einsetzen“, heben Leikert und ihre Kollegen hervor. Aus diesem Grund wird die Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.

Den besonderen Herausforderungen für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten trägt der Entwurf des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes ebenfalls Rechnung. Ziel ist es, die ambulante Versorgung in der epidemischen Notlage sicherzustellen sowie die damit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen und Risiken sachgerecht abzubilden und angemessen aufzufangen. Insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie der medizinischen Dienste sind dem Virus ausgesetzt. Daher umfasst der Entwurf Neu-reglungen mit dem Ziel, die pflegerische Versorgung sicherzustellen, das Infektionsrisiko der Pflegebedürftigen und aller in der Pflege tätigen Beschäftigten herabzusetzen sowie Pflege-einrichtungen und Pflegekräfte zu entlasten. Dies geschieht etwa durch das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen, Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen und den Verzicht auf die – nach geltendem Recht obligatorischen – Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen.


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