Gastronomie: Fünf-Quadratmeter-Regelung aufgehoben

Politik
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Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat jetzt weitere Anpassungen der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus verabschiedet.



Diese betreffen insbesondere den Bereich der Gaststätten und Hotels, der Schwimmbäder und der Kindergärten. „Die Erfahrungen der vergangenen zwei Wochen zeigen uns, dass wir in einigen Bereichen Lockerungen und Anpassungen vornehmen können, wie etwa bei den Gaststätten, insgesamt aber weiterhin umsichtiges Handeln erforderlich ist. Oberstes Gebot der Stunde ist es, besonnen zu bleiben und schrittweise vorzugehen, damit wir den über Wochen erzielten Erfolg der Verlangsamung der Infektionsausbreitung nicht leichtfertig aufs Spiel setzen“, betonte der Hessische Ministerpräsident Volker Bouffier.

Wie bereits in der vergangenen Woche von Sozialminister Kai Klose angekündigt, kommt es ab dem 2. Juni zu Lockerungen bei den Kindertagesstätten. Die Hessische Landesregierung hat gemeinsam mit den Kommunen einen Weg für eine eingeschränkte Regelbetreuung erarbeitet. Die vom Corona-Kabinett entsprechend verabschiedete Verordnung beruht auf einem gemeinsamen Konzept der Hessischen Landesregierung mit den Spitzen des Hessischen Landkreistags, des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes. „Die Kommunen haben mit der neuen Verordnung jetzt möglichst viel Gestaltungsspielraum. Das hatten sie vom Land eingefordert, um die Betreuungsnachfrage einerseits und Hygiene- und Infektionsschutzregeln andererseits gleichermaßen berücksichtigen zu können“, erklärte Sozial- und Integrationsminister Kai Klose.

  • Anspruch haben zukünftig Familien, die bereits bislang Anspruch auf Notbetreuung hatten und in denen beide Elternteile berufstätig sind.
  • Ebenso wie die Kinder berufstätiger und studierender Alleinerziehender und auch diejenigen, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamts zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist.
  •  Auch Kinder mit Behinderung können die Betreuung vorrangig nutzen.
  • Die weiteren freien Plätze werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen in Absprache mit dem Jugendamt im Rahmen der Betreuungskapazitäten vergeben. „Bei rund 4.300 Kindertagesstätten in Hessen ist es besonders wichtig, dass die Kommunen individuell auf die Gegebenheiten vor Ort reagieren können. Die Landesregierung wird daher keine Betreuungsgrenze vorgeben“, so Klose weiter. Das Land legt Hygieneempfehlungen vor, damit die Träger die bestehenden Hygienepläne der Einrichtungen auf die Situation anpassen können.

Für die gastronomischen Betriebe in Hessen wurde eine weitere Lockerung beschlossen:

  • Die so genannte 5-Quadratmeter-Regelung zur Berechnung der maximalen Gästezahl fällt ab Donnerstag weg.
  • Betriebe müssen aber weiterhin streng darauf achten, dass ihre Gäste in Restaurant, Café oder Kneipe den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können und können dem entsprechend in aller Regel nicht alle vorhandenen Sitzplätze mit Gästen besetzen. „Wir haben am 15. Mai sehr viele Öffnungen und Lockerungen möglich gemacht, deutlich mehr als in anderen Bundesländern. Nicht nur Restaurants und Gaststätten, auch Bars und Kneipen durften wieder öffnen, es gibt keine Sperrstunde und wir haben nicht zwischen Innen- und Außenbereich unterschieden. Gleichzeitig war dieses mehr an Freiheit nur verantwortbar durch einen vorsichtigen Beginn und eine Beschränkung der Gästezahl bezogen auf die Fläche“, sagte der stellvertretende Ministerpräsident und Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir. „Für hessische Gastronomen war dies sicher nicht immer einfach, gerade für diejenigen mit kleinen Gasträumen. Aber die vergangenen Wochen haben uns gezeigt, dass das behutsame Vorgehen richtig war und das sehr gut funktioniert hat. Darum haben wir uns nun entschieden, die 5-Quadratmeterregel für gastronomische Betriebe abzuschaffen. Gleichwohl appellieren wir an die Restaurant- und Cafébesucherinnen und -besucher, die Abstandsregeln einzuhalten und sich weiterhin umsichtig zu verhalten.“
  • Die Flächenbegrenzung für Veranstaltungen und den Einzelhandel bleiben weiterhin bestehen.

Mit Blick auf die Schwimmbäder hatte Sportminister Peter Beuth letzte Woche Lockerungen für den Vereinssport angekündigt, die jetzt vom Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung beschlossen wurden und in eine entsprechende Verordnung umgesetzt sind.

  • Schwimmbäder und Badeanstalten an Gewässern dürfen ab dem 1. Juni unter Beachtung der im Sport vorgeschriebenen Hygiene- und Abstandsregeln für den Trainingsbetrieb von Sportvereinen und die Durchführung von Schwimmkursen wieder öffnen.
  • Sportlerinnen und Sportler dürfen zu diesem Zweck auch die Umkleiden und Duschen benutzen.  „Der Schwimm- und Tauchsport in Hessen musste viele Wochen ruhen. Gerade für Vereinsschwimmer, die mehrmals die Woche trainieren, war dies eine lange Zeit. Aufgrund der niedrigen Infektionszahlen und der guten Hygienekonzepte der Schwimmbadverbände und -betreiber ist es nunmehr verantwortbar, unsere Frei- und Hallenbäder für den Vereinssport wieder zu öffnen. Der Trainingsbetrieb des Vereinssports sowie zahlreiche Kursangebote können für Vereinsmitglieder unter Beachtung der für den Sport vorgeschriebenen Hygiene- und Abstandsregeln wieder aufgenommen werden“, erklärte der Hessische Sportminister Peter Beuth.
  • Bis Mitte Juni wird die Landesregierung entscheiden, ab wann wieder alle Bürgerinnen und Bürger zum Schwimmen gehen können. Unser Ziel ist es, dass die Schwimmbäder und Badeseen für den Publikumsverkehr in diesem Sommer wieder öffnen können. Der Besuch unserer Frei- und Hallenbäder sowie der Badeseen wird dann aber leider noch kein unbeschwertes Vergnügen.
  • Zu einem Übernachtungsbetrieb gehörende Sauna-, Schwimm, - und Wellnessbereiche dürfen ab Donnerstag auch wieder genutzt werden – jedoch ausschließlich von Übernachtungsgästen und nicht von Tagestouristen. Das hat das Corona-Kabinett zudem beschlossen.

Weitere Anpassungen:

  • Darüber hinaus hat das Corona-Kabinett eine weitergehende Öffnung der Behindertenwerkstätten unter bestimmten Voraussetzungen ab 2. Juni beschlossen.
  • Bewohner von stationären Jugendhilfeeinrichtungen dürfen ab 2. Juni wieder Besuch empfangen.
  • Zudem wurde beschlossen, dass Krankenhäuser ab Donnerstag verpflichtet sind, ein entsprechendes Konzept zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung des Corona-Virus vorzulegen.

Anpassungen in Justizvollzugsanstalten:

Auch die Justizvollzugsanstalten reagieren auf die Entwicklung des Pandemiegeschehens. Schrittweise werden die Justizvollzugsanstalten unter Einhaltung der notwendigen strikten Abstands- und Hygienebedingungen beginnen, Familienbesuche zuzulassen.

  • Als engste Angehörige sollen zunächst nur Ehe- oder nachgewiesene Lebenspartner, Kinder ab 14 Jahren oder Eltern Zugang erhalten.
  • Die Anzahl der möglichen Besuchspersonen wird nach den örtlichen Gegebenheiten durch die Anstalt bestimmt. Pro Gefangenen können maximal zwei im selben Haushalt lebende Personen ab 14 Jahren zugelassen werden.
  • Die Besucher müssen während des Aufenthalts in der Anstalt einen eigenen Mund-Nasen-Schutz tragen und von den Gefangenen jeweils durch eine Schutzvorrichtung getrennt sein.
  • Darüber hinaus werden die Ausbildungs- und Eigenbetriebe in den Anstalten mit einer je nach Raumgröße zuvor festzulegenden Maximalzahl von Gefangenen wieder geöffnet. Dies gilt auch für den Berufsschulunterricht, die Arbeitstherapie und die Bildungskurse.

Alle Verordnungen sind bis zum 5. Juli verlängert worden. Ausnahme ist die Quarantäneverordnung, die bis 15. Juni gilt.


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