Kitas öffnen wieder: 22 Fragen und Antworten

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Ab dem 2. Juni gehen die Kindertagesstätten im Main-Kinzig-Kreis in den „eingeschränkten Regelbetrieb“ über. Nach der am Montag von der Landesregierung beschlossenen Verordnungsänderung hat das Hessische Sozial- und Integrationsministerium den Kommunen die erbetene Hygieneempfehlung zum Schutz von Kindern und Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen übersandt.



Sie soll den Trägern als Richtschnur dienen und sie darüber informieren, was bei einem Kita-Betrieb während der Corona-Pandemie zu beachten ist. Die Hygieneempfehlung ist auch auf der Homepage des Sozial- und Integrationsministeriums zu finden: „Aktuell arbeiten die Träger der Kindertageseinrichtungen intensiv daran, den Kita-Betrieb wieder hochzufahren, auch wenn er gegenwärtig nur eingeschränkt stattfinden kann, weil das Virus noch immer da ist. Die Hessische Landesregierung hat den Kommunen die Optionen gegeben, die sie auch eingefordert haben. Diese örtliche Flexibilität eröffnet den Kommunen Gestaltungsspielraum, um möglichst vielen Kindern möglichst viel gute Bildung und Betreuung einräumen zu können. Deshalb haben wir auch keine Betreuungsgrenzen in Form von Gruppengrößen oder Raumregelungen festgelegt. Mit der Hygieneempfehlung unterstützen wir sie und geben ihnen eine Handlungsanleitung für den Kita-Alltag während der Pandemie“, erklärte Sozial- und Integrationsminister Kai Klose (Grüne). 

Die Hessische Landesregierung hat sich laut Sozialministerium mit den Kommunen auf den Weg in die eingeschränkte Regelbetreuung verständigt. In der Debatte im Hessischen Landtag hob der Sozial- und Integrationsminister die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit hervor. „Wir gehen diesen Schritt Hand in Hand mit den Kommunen. Es ist ein Weg, der vor Ort ein Höchstmaß an Flexibilität und Gestaltungsspielraum ermöglicht, eben weil die Situation so unterschiedlich ist. Unsere Verordnung beruht deshalb auf dem Konzept der kommunalen Familie. Gemeinsam mit ihnen wollen wir die beste Betreuung vor Ort, die unter den Bedingungen, die uns diese Pandemie aufzwingt, möglich ist“, erklärte der Sozial- und Integrationsminister.

In seiner Rede betonte Klose ebenso die Leistung der Eltern während der Pandemie, die herausragend sei. „Wir sehen und wissen, dass die Folgen dieser Pandemie Eltern vor erhebliche Probleme gestellt haben und dass daraus auch Frust, Ärger und Enttäuschung entstanden sind. Seit zehn Wochen meistern die Eltern in Hessen und der gesamten Republik eine Herkulesaufgabe. Dafür will ich noch einmal allen Familien, genau so aber auch den Erzieher*innen, die die Notbetreuung gewährleisten, ausdrücklich danken“, erklärte Klose.

1. Wie wird in Hessen der eingeschränkte Regelbetrieb organisiert?

Ab dem 2. Juni kommt es zu weiteren Lockerungen in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Die Landesregierung hat sich mit den Kommunen darauf verständigt, wie der eingeschränkte Regelbetrieb in Hessen ab dem 2. Juni aussehen wird. Das ist wichtig, denn die Kommunen sind zuständig für die Kinderbetreuung und kennen die Einschränkungen und Herausforderungen vor Ort am besten. Ab dem 2. Juni wird der eingeschränkte Regelbetrieb wie folgt durchgeführt:

- Da das Virus weiterhin aktiv ist, kann der Regelbetrieb nur eingeschränkt unter den Maßgaben des Infektionsschutzgesetzes aufgenommen werden.

- Die freien Plätze im Rahmen der Betreuungskapazitäten werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen, ggf. in Absprache mit dem Jugendamt vergeben.

- Familien, in denen ein Elternteil einem in der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus definierten Beruf nachgeht und der andere Elternteil ebenfalls berufstätig ist, haben Anspruch auf die Betreuung. Ebenso Kinder berufstätiger Alleinerziehender und auch diejenigen, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist.

- Ab dem 25. Mai gilt in Hessen eine Härtefallregelung für diejenigen Familien, für die der Wegfall des Betreuungsangebots in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung eine besondere Härte im Alltag darstellt. Ebenso dürfen ab dem 25. Mai Kinder mit Behinderung in die Notbetreuung. Auch diese Kinder werden weiter betreut.

- Das Land greift den Einrichtungen unter die Arme und legt umfangreiche Hygieneempfehlungen vor, an denen sich die Träger orientieren und ihre bestehenden Hygienepläne auf die Situation anpassen können.

2. Wie sollen in Kitas und der Tagespflege Hygieneregeln umgesetzt werden?

Das Land legt Hygieneempfehlungen vor, mit denen die bereits vorhandenen Hygienepläne der Träger an die Situation angepasst werden können. Wichtig wird sein, den pädagogischen Alltag auf die neue Situation anzupassen (z.B. Einübung von Händewasch-Regeln). Gleichzeitig ist klar, dass von Kindern unter sechs Jahren keine Abstandsregeln verlangt werden können.

3. Ist Hessen mit seinem Stufenplanspäter dran als andere Länder?

Hessen war eines der ersten Länder, dass die Notbetreuung erheblich ausgeweitet hat, indem Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden seit dem 20. April Zugang zur Betreuung hatten. Auch im Mai wurde in vielen kleinen Schritten weiter geöffnet und weiteren Gruppen der Zugang zur Notbetreuung ermöglicht, z. B. Kindern mit besonderen Bedarfen. Ebenso wurde am 25. Mai die Kindertagespflege geöffnet. Hessen war auch eines der ersten Länder, dass die Öffnung der Kitas zum 2. Juni verkündet hat. Im Schulterschluss mit dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag und dem Hessischen Städte- und Gemeindebund wurde ein tragfähiges Konzept erarbeitet, um den eingeschränkten Regelbetrieb umzusetzen, das am 20. Mai der Öffentlichkeit vorgestellt wurde –zeitgleich mit dem Konzept aus Rheinland-Pfalz, das ebenfalls am 2. Juni in den eingeschränkten Betrieb geht.

4. Wieso gibt es überhaupt noch Einschränkungen?

Die Einschränkungen gegenüber normalen Zeiten erklären sich damit, dass wir weiterhin nicht in normalen Zeiten leben. Wir befinden uns immer noch in der Virus-Pandemie und das Virus sucht ständig nach Wegen, sich zu verbreiten. Es gilt weiterhin, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu hemmen. Zudem steht in manchen Einrichtungen aufgrund der Pandemie möglicherweise nicht der gesamte Personalbestand zur Verfügung. Außerdem erfordert die Einhaltung der Hygieneregeln auch mehr räumlichen Aufwand, was insbesondere kleinere Einrichtungen vor Herausforderungen stellt. Daher kann der Betrieb nur eingeschränkt wiederaufgenommen werden.

5. Wie können Eltern wissen, dass sie einen Platz bekommen?

Die Kommunen sind nun aufgerufen, gemeinsam mit den Trägern die vorhandenen freien Betreuungskapazitäten zu definieren und entsprechende Pläne zu erarbeiten, wie die Betreuung vor Ort umgesetzt wird. Die Eltern wenden sich am besten direkt an die Träger ihrer Kita oder an das örtlich zuständige Jugendamt.

6. Müssen die Eltern weiter Gebühren bezahlen?

Die Elterngebühren für die Kinderbetreuung sind Gegenstand des individuellen Betreuungsvertrags. Für etwaige Fragen zur Gebührenerhebung ist der Träger zuständig. Das Land hat den Kommunen zugesagt, dass etwaige Einnahmenausfälle durch Gebührenerlass in den Verhandlungen zwischen Kommunen und Land aufgerufen werden.

7. Es wird zu Konflikten um die Plätze kommen, wieso macht das Land keine abschließenden Vorgaben?

In Hessen gibt es über 4300 Kindertagesstätten, die alle unterschiedlich große Räume haben. Zudem steht in manchen Einrichtungen aufgrund der Pandemie möglicherweise nicht der gesamte Personalbestand zur Verfügung. Außerdem erfordert die Einhaltung der Hygieneregeln auch mehr räumlichen Aufwand, was insbesondere kleinere Einrichtungen vor Herausforderungen stellt. Wenn das Land nun alle 4300 Kitas über einen Kamm scheren und starre Gruppengrößen vorgeben oder genaue Vorgaben zum Einsatz des Personals machen würde, stünden noch weniger Plätze zur Verfügung und es käme zu noch stärkeren Konflikten. So ist jede Kommune flexibel und kann das größtmögliche Betreuungsangebot unter Wahrung des Infektionsschutzes zur Verfügung stellen, das vor Ort möglich ist. Denn das Land selbst betreibt keine Kindertagesstätten. In Konfliktfällen entscheidet das zuständige Jugendamt.

8. Was ist mit Waldkindergärten?

Auch die Waldkindergärten gehen am 2. Juni in den eingeschränkten Regelbetrieb. Über die Ausgestaltung des Betreuungsangebotes entscheidet der Träger, ggf. in Abstimmung mit dem Jugendamt.

9. Werden auch die Horte wieder öffnen?

Horte werden genauso öffnen wie Kitas ab dem 2. Juni. Auch hier entscheidet der Träger, ggf. in Abstimmung mit dem Jugendamt, über die Rahmenbedingungen vor Ort.

10. Gibt es festgelegte Gruppengrößen beim eingeschränkten Regelbetrieb?

Nein, das Land ermöglicht den Kommunen hier größtmögliche Flexibilität im Angesicht der Pandemie und will keine starren Grenzen vorgeben. Es wird empfohlen, die Gruppen so zu gestalten, dass der Infektionsschutz bestmöglich gewährt werden kann.

11. Wieso regelt das Land keine Gruppengröße?

In Hessen werden über 278.000 Kinder in rund 4.300 Kitas betreut, die alle unterschiedlich große Räume haben. Hier ist Flexibilität gefragt, um die Unterschiede vor Ort berücksichtigen zu können. Das Land empfiehlt, möglichst kleine Gruppen zu bilden. Die Regelung zur maximalen Größe einer Gruppe nach § 25d Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch bleibt in Kraft.

12. Gibt es Vorgaben zu den zu nutzenden Räumen?

Es sollten möglichst alle Räume der Kita genutzt werden, um die Gruppen möglichst getrennt voneinander zu betreuen. Es sind auch Turnräume oder andere, bislang nicht genutzte Räume in der Kita, möglich. Das können aber die Träger vor Ort am besten entscheiden. Wenn die für die Kindertagesbetreuung geeigneten Räume knapp werden, ist das zuständige Jugendamt zu informieren. Aber: Am besten werden die Außenflächen verstärkt genutzt, hier ist das Ansteckungsrisiko am geringsten.

13. Wie viele Fachkräfte gelten als Risikogruppe?

Dazu ist keine pauschale Aussage zu treffen. Das Robert Koch-Institut beschreibt Faktoren, die dazu beitragen können, einer Risikogruppe anzugehören. Es kommt aber immer auf die individuelle Disposition an, ob man zur Risikogruppe gehört. Es ist hessenweit ganz unterschiedlich, ob viele, wenige oder gar keine Beschäftigten zur Risikogruppe gehören.

14. Was ist mit den Risikogruppen unter den Beschäftigten?

Die Träger sind die Arbeitgeber der Erzieherinnen und Erzieher in den Kitas. Daher sind sie verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für ihre Beschäftigten zu erstellen und das individuelle Risiko einer schweren Covid-19-Erkrankung einzuschätzen und entsprechende Schutz- und Hygienemaßnahmen zu ergreifen. Ein Beschäftigungsverbot gibt es nicht. Letztlich entscheidet der Träger der Kita als Arbeitgeber, in welcher Weise Fachkräfte ggf. auch außerhalb des unmittelbaren Dienstes in der Kindergruppe eingesetzt werden können.

15. Wird jetzt weniger fachkundiges Personal eingesetzt?

Die Fachkräfte sind selbstverständlich weiterhin in den Kitas angestellt. Sollte sich wegen der Risikogruppen unter den Beschäftigten ein Mangel abzeichnen, so ist der Träger verpflichtet, dies dem Jugendamt anzuzeigen und mit diesem eine geeignete Lösung zu finden. Das wird von den Trägern verantwortlichgehandhabt. Auch in der Vergangenheit ist das bereits vorgekommen, z. B. bei hohem Krankheitsstand. Der Träger der Kita ist in jedem Fall verpflichtet, die Aufsichtspflicht zu gewährleisten. Wichtig ist: Jedes Personal, das in Kitas eingesetzt ist, muss unabhängig vom Fachkraftstatus ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, das ist ganz klar.

16. Es bleibt weiterhin beim Betretungsverbot, was ändert sich überhaupt?

Das Betretungsverbot ist juristisch wichtig, weil auch der eingeschränkte Regelbetrieb unter dem Infektionsschutzgesetz stattfinden muss. Der Zugang muss aus Gründen des Infektionsschutzes weiterhin beschränkt werden. Es ändert sich aber etwas ganz Maßgebliches: Kommunen und Land haben sich darauf verständigt, alle Kitas ab dem 2. Juni eingeschränkt in Betrieb zu nehmen und somit im Rahmen der Betreuungskapazitäten vor Ort ein gutes Angebot für mehr Kinder zu schaffen, als bislang in der Notbetreuung sind.

17. Warum wird die Notbetreuung eingeschränkt für Paare, die einem in der 2. Verordnung definierten Beruf nachgehen?

Paare, bei denen beide berufstätig sind, haben einen besonderen Betreuungsbedarf für ihre Kinder. Wenn die Wirtschaft nun wieder hochfährt, ist diese Änderung wichtig für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Kinder von Paaren, bei denen nur ein Elternteil in einem Beruf der 2. Verordnung berufstätig ist, der andere allerdings keiner Berufstätigkeit nachgeht, bekommen einen Betreuungsplatz im Rahmen der freien Kapazitäten vor Ort.

18. Wie werden die Kinder in den Sommerferien betreut?

Die Betreuung von Kindern in Ferienzeiten wird bei Bedarf sichergestellt durch die Kommunen. Viele Landkreise organisieren bereits jetzt zusätzliche Angebote vor Ort.

19. Was passiert, wenn ein Covid-19-Fall in einer Kita auftritt?

Bei einem in einer Kita auftretenden Covid-19-Fall sind das örtlich zuständige Gesundheitsamt und das örtlich zuständige Jugendamt unverzüglich zu informieren, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

20. Müssen Erzieher*innen und Kinder eine Maske tragen?

Nein, das Land schreibt keinen Mund-Nasen-Schutz für den Aufenthalt in einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung vor. In Situationen, in denen eine physische Distanzierung zwischen Erzieher*innen und Kindern schwer eingehalten werden kann (z. B. wenn ein Kind erbrochen hat und die verschmutzten Stellen gereinigt werden), wird den Erzieherinnen und Erziehern das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen.

21. Können Kitas jetzt einfach geschlossen bleiben? Wie verbindlich ist die Vergabe von freien Plätzen?

Das Land hat sich mit den Kommunen darauf geeinigt, am 2. Juni in den eingeschränkten Regelbetrieb zu gehen und weitere Betreuungsplätze anzubieten. Es ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Kitas wieder öffnen. Es kann ggf. zu Einschränkungen aufgrund des eingeschränkten Betreuungspersonals kommen. Ggf. kann an einigen Standorten die Aufnahmekapazität für weitere Kinder zusätzlich zu denen, die sich in der Notbetreuung befinden, nur noch gering sein. Andererseits ist bekannt, dass viele Kitas auch nur sehr wenige Kinder in der Notbetreuung hatten, hier können also weitere Kinder aufgenommen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Träger sehr kreativ sein werden, um z.B. im Außenbereich, in Waldgruppen etc. weitere Kinder zu betreuen. Denn es ist das Ziel aller Akteure möglichst vielen Kindern wieder den Zugang zu „ihrer“ Kita zu eröffnen.

22. Was ist mit dem Rechtsanspruch der Eltern im SGB VIII?

Der Rechtsanspruch der Eltern auf Betreuung kann derzeit nicht gewährt werden. Die Betreuung im eingeschränkten Regelbetrieb fußt weiterhin auf den Grundlagen des Infektionsschutzgesetzes.


Ihnen ist etwas Interessantes aufgefallen im Main-Kinzig-Kreis? Schreiben Sie uns an info@vorsprung-online.de


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