Gericht: Böllerverbot im Main-Kinzig-Kreis rechtswidrig

Politik
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Das generelle Feuerwerksverbot im gesamten Main-Kinzig-Kreis für den Jahreswechsel 2020/2021 ist laut einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt „offensichtlich rechtswidrig“. Der Kreis hatte das Verbot für das Abbrennen aller Arten von Feuerwerkskörpern per Allgemeinverfügung vom 18. Dezember 2020 erlassen und mit dem Infektionsschutzgesetz begründet. Damit ging die Kreisspitze mit dem umfassenden Verbot weit über die Regelungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen vom 21. Dezember 2020 hinaus, welche das Abbrennen an publikumsträchtigen öffentlichen Orten untersagte.



Dagegen klagte eine Privatperson aus Linsengericht im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt mit der Begründung, dass angesichts der ohnehin bereits geltenden Kontaktbeschränkungen zu Silvester und der Ausgangssperre ab 21 Uhr ein darüber hinaus gehendes, generelles Feuerwerksverbot in privaten Räumen und Flächen weder vom Zweck des Infektionsschutzgesetzes gedeckt, noch zur Eindämmung der Verbreitung des Virus geeignet sei. Allerdings gilt der Gerichtsbeschluss nur für den Antragsteller persönlich.

Das Gericht hält es sogar für denkbar, dass die Allgemeinverfügung des Kreisausschusses bereits formell rechtswidrig ist, da sie nur vom Landrat und der Ersten Kreisbeigeordneten unterschrieben, nicht aber erkennbar von einem Amtsarzt (mit-)verantwortet wurde. Das „Böllerverbot“ an sich ist für das Gericht keine sinnvolle Schutzmaßnahme bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie: „Die Regelung verfolgt zwar das legitime Ziel, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen und die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern. Ein örtlich unbegrenztes Feuerwerksverbot im öffentlichen und privaten Raum ist aber in diesem Umfang zur Erreichung dieses Zieles teilweise nicht geeignet und im Übrigen nicht erforderlich und nicht angemessen.“

Hinsichtlich der Erstreckung des Verbotes über den öffentlichen Raum hinaus auch in den privaten Raum hinein habe der Main-Kinzig-Kreis nicht darzulegen vermocht, weshalb dies zur Erreichung des Ziels überhaupt geeignet sein soll. „Soweit der Antragsgegner anführt, durch das Verbot solle unnötige Gruppenbildung vermieden und kein Anreiz zum gemeinsamen Verweilen geschaffen werden, wird aus dieser Begründung nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb im privaten Raum gerade das Abbrennen von Feuerwerk zu einer Gruppenbildung und einem gemeinsamen Verweilen führen soll. Anlass für die vom Antragsgegner als Gefahr identifizierten Zusammenkünfte im privaten Raum dürfte vielmehr der Jahreswechsel an sich sowie etwaige Feiern mit Blick auf den sich anschließenden gesetzlichen Feiertag an Neujahr sein“, so das Gericht.

Zudem habe der der Main-Kinzig-Kreis nicht darlegen können, weshalb das Verbot des Abbrennens von Feuerwerk im gesamten öffentlichen Raum des Kreisgebietes erforderlich sein soll. Insbesondere sei nicht dargelegt, dass das Abbrennen von Feuerwerk auch an nur ganz gering frequentierten öffentlichen Orten – sofern diese zumindest außerhalb der Zeiten der Ausgangssperre aufgesucht werden dürfen – zur Gefahr infektionsrelevanter Gruppenbildung führen würde. Dabei lasse sich auch die Argumentation des Main-Kinzig-Kreises, die Erfahrung aus dem Vollzug der Ausgangsbeschränkung zeige, dass diese täglich missachtet werden würde, nicht erkennen, weshalb gerade ein (zusätzliches) Verbot des Abbrennens von Feuerwerk im gesamten Kreisgebiet zu einem gesteigerten Grad der Einhaltung der Corona-Regeln durch die Bevölkerung oder zu einem effektiveren Vollzug der Regelungen durch die Polizei- und Ordnungsbehörden im gesamten Kreisgebiet führen sollte.

Auch die Vermeidung einer weiteren Belastung des Gesundheitssystems aufgrund einer hohen Verletzungsgefahr durch Feuerwerkskörper lasse sich mit einem auf das Infektionsschutzrecht gestützte Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern nicht begründen. Die Kosten des Verfahrens hat der Main-Kinzig-Kreis zu tragen.


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