Arbeitszeit-Regeln wegen Omikron-Variante gelockert

Politik
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Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt gestattet als zuständige Arbeitsschutzbehörde in Südhessen mit Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2022 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in für den alltäglichen Bedarf wichtigen Branchen und 12-Stunden-Schichten in Einrichtungen der kritischen Infrastruktur zur Milderung der Auswirkungen der aktuellen Verbreitung der Omikron-Variante des Corona-Virus befristet bis zum 31. März 2022.



Die Allgemeinverfügung ist insbesondere zur Sicherung der Handlungsfähigkeit für Einrichtungen der kritischen Infrastruktur erforderlich, da hohe Personalausfälle aufgrund von Infektion der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie aufgrund von SARS-CoV-2 geschuldeter Isolationen und Quarantänen zu erwarten sind.

Bereits in der ersten Corona–Welle hatte das Regierungspräsidium Darmstadt im März 2020 eine solche Allgemeinverfügung für den Regierungsbezirk Darmstadt befristet bis zum 30. Juni 2020 erlassen. Die neue Allgemeinverfügung kann auf der Homepage des Regierungspräsidiums (rp-darmstadt.hessen.de) eingesehen werden.

Allgemeinverfügung:
A. Ausnahmebewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit
1. Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 ArbZG wird abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von über 18 Jahre alten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit folgenden Tätigkeiten bewilligt:
a) Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Hygieneartikel, Lebensrnittel),
b) Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Medizinprodukten, Arzneimitteln sowie weitere apothekenübliche Artikel,
2. Abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG wird festgelegt, dass für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist.'

B. Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit
1. Abweichend von §§ 3, 6 Abs. 2 ArbZG kann bei den unter Buchstabe A. Nr. 1. genannten Tätigkeiten sowie bei
a) Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
b) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeitvon Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
c) in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
d) in Verkehrsbetrieben,
e) in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
f) in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
g) im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
h) bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen, die zulässige tägliche Arbeitszeit von über 18 Jahre alten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf maximal 12 Stunden pro Tag verlängert werden.
2. Abweichend von § 5 Abs. 2 ArbZG muss nach einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 11 Stunden hinaus eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden gewährleistet werden.

C. Dokumentation
Abweichend von § 16 Abs. 2 ArbZG sind bei Inanspruchnahme der Ausnahmebewilligungen nach Buchstabe A. und B. die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) und die Freischichten für jeden Beschäftigten in einer Monatsliste zu dokumentieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Arbeitszeitnachweise sind mit einer Aufstellung der betroffenen Beschäftigten zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

D. Befristung und Widerrufsvorbehalt
Die Bewilligung nach den Buchstaben A. und B. ist bis zum 31. März 2022 befristet. Der Widerruf wird vorbehalten.

E. Inkrafttreten und Anordnung der sofortigen Vollziehung
1. Diese Allgemeinverfügung tritt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
2. Aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet.

Hinweise
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Auf die Regelung des § 15 Abs. 4 ArbZG wird hingewiesen. Danach darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. Nach § 4 ArbZG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht länger als 6 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Die unter den Buchstaben A. und B. genannten Ausnahmeregelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Für minderjährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).


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